Herr X möchte nicht vom gegnerischen Anwalt via Mail kontaktiert werden und hat dies dem gegnerischen Anwalt bereits mitgeteilt. Schließlich macht der Anwalt ja u.a. auch Kosten für Kommunikation u.ä. geltend, die nicht anfallen, wenn er via Mail kommuniziert.
Darf er dennoch den Gegner seines Mandanten anschreiben, auch, wenn dieser sich das verbittet? Und wie kann der gegen seinen Willen Angeschriebene es dem gegnerischen Anwalt deutlich machen?
Hat die Mailbox von Herrn X keinen Spamfilter, den man entsprechend nachjustieren kann?
Und was soll das bringen? Dann landets doch im Spam und er hat diesen Weg DOCH genutzt. Genau das will Herr X verhindern.
Warum kümmert das Herrn X? Oder macht der gegnerische Anwalt die Kosten bei ihm geltend?
Hallo,
wird Herr X denn anwaltlich vertreten?
Herr X möchte nicht vom gegnerischen Anwalt via Mail
kontaktiert werden …
Dann gibt man ihm nicht die E-Mail-Adresse.
Moin
Schick ihm die mails zurück, jeweils mit dem Vermerk:
„Ihre Nachricht wurde ungelesen gelöscht“
mfg
Wenn der Gegner ohnehin nicht zu Verhandlungen bereit ist, ist das einzige, was den Anwalt interessiert, dass die Nachricht zugegangen ist - eine Rückmeldung ist da sehr nett.
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