Darf der Vemieter Kaution in Anspruch nehmen?

Hallo an alle, die sich mit Wohnrecht auskennen oder aus Erfahrung helfen können das Dilemma friedlich, ohne Anwalt/Gericht zu lösen.
Vor knapp 3 Monaten erhöhte der Vermieter die Miete, die ab 01.07.13 in Kraft tretten soll.
Die Zustimmungsfrist(laut § 558b,
Zustimmung zur Mieterhöhung) wird dabei genutzt und nach langer Recheche, erst zum 17.06, also 10 Tage bis zum Eintreffen der angeblichen neuen Miete, wurde dem Vermieter ein Schreiben nach gereicht. In diesem Schreiben steht Folgendes:
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Ihre Mieterhöhung zum 01.07.2013

Sehr geehrter Herr XXXX,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben von 01.04.2013 kann ich leider nicht nachvollziehen was genau Sie erhöhen: 1.Die Nebenkosten, 2. die Grundmiete(Kaltmiete) oder 3. Beides?
1)Laut dem Mietvertrag, welchen wir beide unterschreiben haben, haben wir eindeutig als Nebenkostenart die Vorauszahlung gewählt. Wenn Sie die Nebenkosten erhöhen sollten, dann habe ich das Recht(laut §560, Abs. 4 BGB) der Nachprüfung der Kostenberechnung durch Einsichtnahme in die Unterlagen. Deswegen bitte ich Sie mir Nebenkostenabrechnung des Jahres 2012 zu zusenden, damit ich erkennen können, dass sich die Nebenkosten tatsächlich geändert haben. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen muss mit dem tatsächlichen Verbrauch übereinstimmen.
Darüber hinaus steht mir, laut Heizkostenverordnung, in jedem Falle die Heizkostenbabrechnung des Jahres 2012 noch zu. Somit bitte ich sie höfflich die Heizkostenabrechnung mir ebenfalls zu zusenden.
2)Hinzu kommt, dass in dem Mietvertrag Gesamtmiete aus Folgendem zusammen gestellt wird: Die Grundmiete 473,68€ plus die Nebenkosten 145€. Wenn Sie die Grundmiete erhöhen sollten, so bleiben die Nebenkosten unverändert bei 145€. Demnach darf die maximale Erhöhung um 15% nur auf die im Mietvertrag angegebene Grundmiete von 473,68€ verrechnet werden.
3)Sollten Sie sowohl die Grundmiete erhöhen und weil, nachweislich sich die Nebenkosten geändert haben, auch die Nebenkostenvorauszahlungen, so bitte ich Sie mir dies in schriftlicher Form jeweils separat anzugeben.

Mit freundlichen Grüßen
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Daraufhin hat der Vermieter Folgendes verfasst:

"Sehr geehrter Herr XXX,

es erweckt sich bei mir der Eindruck, als das Sie die anstehende Mieterhöhung
zeitlich verschleppen wollen.

Ich habe Ihnen vor knapp DREI Monaten die Mieterhöhung schriftlich engekündigt
sowie den gültigen Mietspiegel in Anlage mitgeschickt.

Nun kurz vor dem 01.07.2013 bestehen Sie auf neue Unterlagen/Beweise, führen dies
in Ihrem Brief auf.

Zu Ihrem Zeilen werde ich mich zu gegebenen Zeitpunkt äußern, möchte Sie aber darauf
hinweisen, daß mir entgangene Mietbeträge (Differenz alt / neu) entweder ab 01.07.
nachgezahlt werden oder ich diese von der Kaution kürzen muß.


Mit freundlichen Grüßen"
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**Nun die Fragen:

Ist der Vemieter berechtigt die Kaution in Anspruch zu nehmen, die Differenz bei der angeblichen Mieterhöhung - der noch gar nicht zugestimmt wurde, weil eben noch Daten fehlen?
Sind 10 Tage so wenig Zeit für den Vermieter, um die Kopien der letzten Jahresabrechnung zuzusenden, oder eben 15% zu der Kaltmiete zu zurechnen und korregiert zu zusenden?**

Zur Nebeninfo:

Beim Wohnungsamt meinten die Berater, dass es alles passt-doch doch da kammen die ersten Zweifel. Denn die Daten seien zwar nachvollziehbar in dem ausgefüllten Mietspiegel, aber die Nebenkosten, die dort angerechnet werden kann man nicht nachvollziehen, da bis jetzt keine einzige Abrechnung der Nebenkosten vom Vermieter dem Mieter zugesant wude. Und der Vermieter setzt alles in dem Mietspiegel, bei der Berechnung der Nebenkosten auf Maximum.

Deswegen bitte um Rat, wie verfahren werden soll, um eine freunschaftliche Mieter-Vermieter-Beziehung Aufrecht zu erhalten. Denn die Erhöhung wird seitens des Mieters nur dann gezahlt, wenn diese tatsächlich nachvollziehbar ist, mit Daten und Fakten.

Vielen Dank im Voraus

Gruß
befree

Hallo.

Der Vermieter darf die Mieterhöhung nicht von der Kaution einziehen, sondern muss zuerst auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Sollte das Gericht den Anspruch anerkennen, kann der Vermieter die erhöhte Miete von der Kaution abziehen, wenn der Mieter auch weiterhin nur die alte Miete zahlt.

Ob der Anspruch gerechtfertigt ist oder nicht, sollte man von dem örtlichen Mieterverein oder einem Anwalt seines Vertrauens überprüfen lassen.

Vielen Dank Leopold!
Nach welcher Gesetzgrundlage(welchem Paragraph in BGB) darf Vermieter zuerst Einklagen, ohne von Kaution etwas abzunehmen?

Würde dem so sein, dann geht es ohne Gericht also gar nicht, oder!?
In erster Linie geht es um die knappe Zeit, was der Vermieter begründet und nicht um unsere Zustimmung. Der Vermieter war von Vornehinein darauf eingestellt, dass man ihm die Mieterhöhung zahlen „muss“- Wie hoch diese Erhöhung ist, ist dem Vermieter nebensächlich!

Dem Mieter geht es in erster Linie um genaue Höhe der Mieterhöhung.
Die Mietberatung(Wohnungsamt) war bereits mit der allgemeinen Mieterhöhung zufrieden - ob es im Detail stimmt oder nicht, war nebensächlich!

Hallo.

Die Klage auf Zustimmung zu der Mieterhöhung wird in § 558b BGB geregelt.

Danke nochmals,
leider ist aus dem § 558b BGB nicht ersichtlich ob der Vermieter die Kaution anrühren darf oder nicht, ohne davor zu klagen.

"§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu…"

Ob oben Beschriebenes dem Vermieter ausreicht nachzugeben und einfach die Abrechnung nachzureichen und korregierte Mieterhöhung neu zuverfassen, ist sehr fraglich.
Gibt es ein „Kautionsgesetzt“, welches gegen die noch offene Mieterhöhung „immun“ ist? Also was Konkrettes in diesem Zusammenhang?

herzlichen Dank
gruß
befree

Hallo.

Der Vermieter kann die Miete nicht einseitig erhöhen, er braucht immer die Zustimmung des Mieters, die er sich entweder im Vorfeld holt oder im gerichtlichen Verfahren.

Der Vermieter darf sich also die Kaution im laufenden Mietverhältnis nur dann holen, wenn er einen rechtskräftig festgestellten Anspruch darauf hat oder die Forderung unstreitig ist. Die Bank wird bei Hinweis des Mieters auf die fehlende Zustimmung zur Mietererhöhung die Kaution auch nicht auszahlen.

Hallo!

Nach welcher Gesetzgrundlage(welchem Paragraph in BGB) darf
Vermieter zuerst Einklagen, ohne von Kaution etwas abzunehmen?

Dafür braucht man keine Paragraphen. Die Miete wurde von beiden Vertragspartnern im Mietvertrag vereinbart. Keiner der beiden Vertragspartner kann die Bedingungen des Mietvertrags einseitig ändern. Änderungen des bestehenden Vertrags müssen beide Vertragspartner zustimmen. Wenn ein Vertragspartner die Zustimmung zur Änderung des Vertrags nicht bekommt, bleibt ihm nur der Klageweg, um durch ein Gericht feststellen zu lassen, ob das Ansinnen auf Änderung gerechtfertigt ist.

Ist doch eigentlich logisch, oder?

Gruß
Wolfgang