Wir haben einen neuen Vermieter bekommen weil das Objekt verkauft wurde.
Dieser möchte in die Nebenkostenabrechnung Dinge einführen, die vorher durch den Mietvertrag ausgeschlossen waren.
Das wurde erst durch die Nebenkostenabrechnung klar.
In meinen Augen ist das Mietvertragsbruch !
Man hätte die Mieter vorher informieren müssen.
Wie seht ihr das?
Gruß
was im mietvertrag nicht verabredet ist und was nicht zusätzlich vereinbart wird, muss nicht bezahlt werden.
Wir haben einen neuen Vermieter bekommen weil das Objekt
verkauft wurde.
Dieser möchte in die Nebenkostenabrechnung Dinge einführen,
die vorher durch den Mietvertrag ausgeschlossen waren.
Das wurde erst durch die Nebenkostenabrechnung klar.
In meinen Augen ist das Mietvertragsbruch !
Man hätte die Mieter vorher informieren müssen.
Wie seht ihr das?
Gruß
Darauf würde ich mich in keinem Fall einlassen, Vertrag ist Vertrag, das hat nichts mit dem Eigentümerwechsel zu tun. Der neue Eigentümer steigt in den bestehenden Vertrag ein. Ich würde dies beim Mieterschutzverein prüfen lassen.
Gruß
Hallo Outrider,
weiß nicht, warum du mich als Experten ausgewählt hast (finde in meinem Profil keine Hinweise), aber ich muss dir leider sagen, dass ich von diesem Thema keine Ahnung habe. Wohne zwar selbst zur Miete, aber bei Verwandten, da gibt es keine Probleme. Ich weiß, dass der Mieterbund weiterhelfen kann; kostet aber meines Wissens Gebühren.
Gruß Sylvi
Hi…
grundsätzlich gilt „Kauf bricht nicht Miete“ das bedeutet das der neue Eigentümer Rechtsnachfolger ist und nicht einseitig die Bedingungen ändern kann. Er MUß die Klausel und auch den alten Mietvertrag einhalten. Das gilt auch für schriftlich fixierte Abmachungen bezüglich der Nebenkosten in einem Mietvertrag. Gehe zum Anwalt!.. Wenn dein neuer Vermieter nicht einsichtig ist…
Gruß Peter
Hallo,
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ ist am Beispiel des Vermieterwechsels entstanden. Der Inhalt des Mietvertrages wird durch einen neuen Vermieter nur dahingehend geändert, dass der neue Vermieter an Stelle des alten in den Mietvertrag eintritt, §566 BGB.
Als Nachwirkung aus dem Mietverhältnis haftet der alte Vermieter neben dem neuen Vermieter für die Erfüllung der Vermieterpflichten. Diese Haftung ist aber zeitlich und tatsächlich begrenzt: Möchte der Mieter das Mietverhältnis nicht mit dem neuen Vermieter fortsetzen, so muss er auf den nächstzulässigen Termin kündigen. Der alte Vermieter bleibt dann bis zum baldigen Vertragsende in der Haftung. Kündigt der Mieter nicht, wird der Vermieter aus der Haftung frei.
Kaution bei Vermieterwechsel
Wird die Wohnung veräußert, hat der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution, bzw. einer sonstigen Mietsicherheit. Auch der Mieter kann vom alten Vermieter verlangen, dass dieser die Kaution dem Erwerber überlässt.
Der Erwerber haftet für die Auszahlung der Kaution bei Mietende, §566a BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber vom Veräußerer die Kaution tatsächlich erhalten hat.
Kann der Mieter vom Erwerber die Kaution nicht erlangen, bleibt der alte Vermieter nachrangig zur Auszahlung der Kaution verpflichtet.
der neue Vermieter tritt in den alten Vertrag ein. Er darf natürlich auch nichts, ohne Absprache, ändern. Er übernimmt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
Gruß Fred
:Wir haben einen neuen Vermieter bekommen weil das Objekt
verkauft wurde.
Dieser möchte in die Nebenkostenabrechnung Dinge einführen,
die vorher durch den Mietvertrag ausgeschlossen waren.
Das wurde erst durch die Nebenkostenabrechnung klar.
In meinen Augen ist das Mietvertragsbruch !
Man hätte die Mieter vorher informieren müssen.
Wie seht ihr das?
Gruß
hallo,
ich kann dazu nix sagen, bin kein experte und weiss nicht wieso ich diese ganzen fragen bekomme
sorry und viel glück