Hallo,
gesetz den Fall, Frau P ist bei ihrem Mann bei einer BKK familienversichert. Sie beginnt ende Mai eine vom Arbeitsamt geführte Reha-Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung. Zu diesem Zeitpunkt ist nicht sicher, ob und wie viel Geld sie als Vergütung während der Maßnahme erhält.
Mitte Juni entschließen sich Frau P und ihr Mann, von der BKK in die IKK zu wechseln. Sie kündigen fristgerecht (2 Monate) bei der BKK zum Ende August und melden sich bei der IKK zum Anfang September an.
Im Juli meldet sich das Arbeitsamt, fragt Frau P. zur Bearbeitung ihres Antrags auf Berufsförderungsgeld nach ihrer aktuellen Krankenkassen, wobei sie sachgemäß die BKK als Familienversicherung angibt. Ob Fördergeld zusteht, steht zu dem Zeitpunkt nicht fest, der Zuspruch erfolgt Mitte August.
Anfang September meldet sich ein Sachbearbeiter der BKK bei Frau P. und beanstandet den Wechsel der Krankenkasse, da Frau P. durch eine ihm vorliegende Erstanmeldung seitens des Arbeitsamts kürzlich erstmals pflichtversichert wurde und laut SGB ein Wechsel der Krankenkasse nach Erstanmeldung erst nach frühestens 18 Monaten möglich sei.
Offenbar hat das Arbeitsamt Frau P. ohne Rücksprache bei der BKK pflichtversichert, obgleich zu dem Zeitpunkt der BKK eine Kündigung ausgesprochen und ein Antrag bei der IKK bewilligt war.
Der Bearbeiter der BKK zeigt sich kulant und stimmt einem Wechsel zur IKK zu, WENN der Erstantrag storniert und an die IKK geschickt wird. Der Sachbearbeiter der IKK hat dem Vorschlag zugestimmt. Doch das Arbeitsamt meldet sich weder auf Anschreiben per Mail noch auf fast tägliche Anrufe über Tage, so dass im Zweifelsfall die Kulanzzeit der BKK überschritten wird.
Meine Fragen zu diesem (hypothetischen) Fall:
a) hat Frau P. einen Anspruch darauf, die Krankenkasse mit- oder gar allein zu bestimmen, bei der sie pflichtversichert und an die sie für mind. 18 Monate gebunden sein will?
b) Wenn das Arbeitsamt die KK für die Pflichtversicherung eigenmächtig wählt, ist dann Frau P. an das 18-Monate-Wechselverbot gebunden?
c) Welche Ansprüche könnte Frau P. gegen das Arbeitsamt evtl. geltend machen, wenn dieses schuldhaft durch Nichtantwort oder durch Weigerung einen Wechsel unterbindet?
Das ist wahrscheinlich eine sehr seltene Konstellation, aber wie sähe es auch, wenn sie einmal einträte?
Danke, Gruß
Michael