Darf die Arbeitsagentur die Krankenkasse für die Pflichtversicherung wählen, div. Fragen

Hallo,

gesetz den Fall, Frau P ist bei ihrem Mann bei einer BKK familienversichert. Sie beginnt ende Mai eine vom Arbeitsamt geführte Reha-Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung. Zu diesem Zeitpunkt ist nicht sicher, ob und wie viel Geld sie als Vergütung während der Maßnahme erhält.

Mitte Juni entschließen sich Frau P und ihr Mann, von der BKK in die IKK zu wechseln. Sie kündigen fristgerecht (2 Monate) bei der BKK zum Ende August und melden sich bei der IKK zum Anfang September an.

Im Juli meldet sich das Arbeitsamt, fragt Frau P. zur Bearbeitung ihres Antrags auf Berufsförderungsgeld nach ihrer aktuellen Krankenkassen, wobei sie sachgemäß die BKK als Familienversicherung angibt. Ob Fördergeld zusteht, steht zu dem Zeitpunkt nicht fest, der Zuspruch erfolgt Mitte August.

Anfang September meldet sich ein Sachbearbeiter der BKK bei Frau P. und beanstandet den Wechsel der Krankenkasse, da Frau P. durch eine ihm vorliegende Erstanmeldung seitens des Arbeitsamts kürzlich erstmals pflichtversichert wurde und laut SGB ein Wechsel der Krankenkasse nach Erstanmeldung erst nach frühestens 18 Monaten möglich sei.

Offenbar hat das Arbeitsamt Frau P. ohne Rücksprache bei der BKK pflichtversichert, obgleich zu dem Zeitpunkt der BKK eine Kündigung ausgesprochen und ein Antrag bei der IKK bewilligt war.

Der Bearbeiter der BKK zeigt sich kulant und stimmt einem Wechsel zur IKK zu, WENN der Erstantrag storniert und an die IKK geschickt wird. Der Sachbearbeiter der IKK hat dem Vorschlag zugestimmt. Doch das Arbeitsamt meldet sich weder auf Anschreiben per Mail noch auf fast tägliche Anrufe über Tage, so dass im Zweifelsfall die Kulanzzeit der BKK überschritten wird.

Meine Fragen zu diesem (hypothetischen) Fall:

a) hat Frau P. einen Anspruch darauf, die Krankenkasse mit- oder gar allein zu bestimmen, bei der sie pflichtversichert und an die sie für mind. 18 Monate gebunden sein will?

b) Wenn das Arbeitsamt die KK für die Pflichtversicherung eigenmächtig wählt, ist dann Frau P. an das 18-Monate-Wechselverbot gebunden?

c) Welche Ansprüche könnte Frau P. gegen das Arbeitsamt evtl. geltend machen, wenn dieses schuldhaft durch Nichtantwort oder durch Weigerung einen Wechsel unterbindet?

Das ist wahrscheinlich eine sehr seltene Konstellation, aber wie sähe es auch, wenn sie einmal einträte?

Danke, Gruß
Michael

Hallo,

Hallo,

gesetz den Fall, Frau P ist bei ihrem Mann bei einer BKK
familienversichert. Sie beginnt ende Mai eine vom Arbeitsamt
geführte Reha-Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung. Zu
diesem Zeitpunkt ist nicht sicher, ob und wie viel Geld sie
als Vergütung während der Maßnahme erhält.

Mitte Juni entschließen sich Frau P und ihr Mann, von der BKK
in die IKK zu wechseln. Sie kündigen fristgerecht (2 Monate)
bei der BKK zum Ende August und melden sich bei der IKK zum
Anfang September an.

Im Juli meldet sich das Arbeitsamt, fragt Frau P. zur
Bearbeitung ihres Antrags auf Berufsförderungsgeld nach ihrer
aktuellen Krankenkassen, wobei sie sachgemäß die BKK als
Familienversicherung angibt. Ob Fördergeld zusteht, steht zu
dem Zeitpunkt nicht fest, der Zuspruch erfolgt Mitte August.

Anfang September meldet sich ein Sachbearbeiter der BKK bei
Frau P. und beanstandet den Wechsel der Krankenkasse, da Frau
P. durch eine ihm vorliegende Erstanmeldung seitens des
Arbeitsamts kürzlich erstmals pflichtversichert wurde und laut
SGB ein Wechsel der Krankenkasse nach Erstanmeldung erst nach
frühestens 18 Monaten möglich sei.

Offenbar hat das Arbeitsamt Frau P. ohne Rücksprache bei der
BKK pflichtversichert, obgleich zu dem Zeitpunkt der BKK eine
Kündigung ausgesprochen und ein Antrag bei der IKK bewilligt
war.

Nein - diese Kündigung hat die BKK nicht angenommen, da Frau P zu diesem Zeitpunkt als eigenständiges GKV-pflichtiges Mitglied versichert war und dieser Versicherungsschutz noch keine 18 Monaten bestanden hat.

Der Bearbeiter der BKK zeigt sich kulant und stimmt einem
Wechsel zur IKK zu, WENN der Erstantrag storniert und an die
IKK geschickt wird. Der Sachbearbeiter der IKK hat dem
Vorschlag zugestimmt. Doch das Arbeitsamt meldet sich weder
auf Anschreiben per Mail noch auf fast tägliche Anrufe über
Tage, so dass im Zweifelsfall die Kulanzzeit der BKK
überschritten wird.

Na dann kann man doch der Agentur für Arbeit die Einverständniserklärung der BKK zuschicken und alles hat seine Richtigkeit.

Gruß Merger

Hallo Merger,

vielen Dank für Ihren Beitrag!

gesetz den Fall, Frau P ist bei ihrem Mann bei einer BKK
familienversichert. […]

Offenbar hat das Arbeitsamt Frau P. ohne Rücksprache bei der
BKK pflichtversichert, obgleich zu dem Zeitpunkt der BKK eine
Kündigung ausgesprochen und ein Antrag bei der IKK bewilligt
war.

Nein - diese Kündigung hat die BKK nicht angenommen, da Frau P
zu diesem Zeitpunkt als eigenständiges GKV-pflichtiges
Mitglied versichert war und dieser Versicherungsschutz noch
keine 18 Monaten bestanden hat.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das jetzt richtig verstanden habe. Ich ging davon aus, dass Frau P. zu dem Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung (mitte Juni) der BKK Mitgliedschaft gesetzlich familienversichert war, da sie keine Leistung vom Arbeitsamt bezog. Leistungen erhielt sie erst Mitte August, nachdem die Kündigung von der BKK formal bestätigt wurde. Hätte sie von vornherein Leistungen bezogen, wäre sie zeitgleich GKV-pflichtiges Mitglied gewesen. In der Praxis wird sie erst dann gesetzlich krankenversichert, wenn die Erstanmeldung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse erfolgt.

Der Bearbeiter der BKK zeigt sich kulant und stimmt einem
Wechsel zur IKK zu, WENN der Erstantrag storniert und an die
IKK geschickt wird. Der Sachbearbeiter der IKK hat dem
Vorschlag zugestimmt. Doch das Arbeitsamt meldet sich weder
auf Anschreiben per Mail noch auf fast tägliche Anrufe über
Tage, so dass im Zweifelsfall die Kulanzzeit der BKK
überschritten wird.

Na dann kann man doch der Agentur für Arbeit die
Einverständniserklärung der BKK zuschicken und alles hat seine
Richtigkeit.

Ist das so einfach, wenn das Einverständnis (das wie gesagt zwingend an ein Storno der Erstanmeldung gebunden ist) nur telefonisch mitgeteilt wurde?

Gruß Michael