meine Tochter ist ausgezogen und ich habe es der Arge schriftlich mitgeteilt. Jetzt verlangt die Arge eine Ummeldebescheinigung, dass die Tochter auch tatsächlich umgezogen ist.
Kann die Arge das verlangen?
Meine Tochter bezieht nirgends ALG II?
Im Prinpiz dürfte es ihnen egal sein, es sei denn, der Betrag ändert sich dadurch und sie müssen mehr zahlen. Ich würde an deiner Stelle fragen, wozu sie den Schein brauchen.
Gruß,
Andi
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als erstens möchte ich sagen, das ich kein Experte bin auf diesem Gebiet, denke das ich ein falsches häkchen angeglickt habe bei der Anmeldung.
Die ARGE benötigt für alle Änderungen der Lebens-und Bedarfsgemeinschaft glaubwürdige Dokumente für die Unterlagen da diese zu berechnung des Lebensunterhalts notwenidig sind.(sonst könnte ja jeder sagen das jemand ein und ausgezogen ist).
Meines Wissens nach darf die Arge das verlangen, denn die Ummeldebescheinigung stellt in dem Fall den Nachweis dar, dass sie auch wirklich nicht mehr in eurem Haushalt lebt. Aber immer nur in Kopie einreichen. Auch wenn Ihre Tochter kein ALG 2 bekommt, so beziehen Sie ja ALG 2 und müssen deswegen bedauerlicherweise jeden Mist mitteilen und auch belegen.
Meines Wissens nach darf die Arge das verlangen, denn die Ummeldebescheinigung stellt in dem Fall den Nachweis dar, dass sie auch wirklich nicht mehr in eurem Haushalt lebt. Aber immer nur in Kopie einreichen. Auch wenn Ihre Tochter kein ALG 2 bekommt, so beziehen Sie ja ALG 2 und müssen deswegen bedauerlicherweise jeden Mist mitteilen und auch belegen.
Hallo,
also um dem paaierstress und womöglich noch eine Sperre aus dem Weg zu gehen kopiere die Bescheinigung und bring diese der ARGe persönlich vorbei,immer besser als per Post einzureichen(Postweg nicht immer zuverlässig weiss es aus Erfahrung mit der ARGE).
Deine Tochter wird sich ja umgemeldet haben per Post oder beim Einwohnermeldeamt.
wie alt ist deine Tochter denn? Im Normalfall müsste es reichen, wenn deine Tochter das der Arge bekannt gibt. Wenn sie also volljährig ist, muss sie das selbst bekanntgeben! Es sei denn du hast eine Vollmacht.
Und ja, die brauchst du, auch als Elternteil. Sobald die Kinder 18 sind, müssen die Ihre Angelegenheiten selbst klären.
die Arge darf eine Ummeldebescheinigung verlangen. Der Bedarf ergibt sich anhand der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Daher ist es wichtig zu wissen, wie viele Personen im gleichen Haushalt leben, etc.
Auch wenn Ihre Tochter kein Arbeitslosengeld II bezieht, sind Sie in der Pflicht, diese Bescheinigung einzureichen, ansonsten kann eine Sanktion wegen fehlender Mitwirkung eintreten, da bei Ihnen als Leistungsempfängerin eine Mitwirkungspflicht besteht.
Zitat: Im Normalfall müsste es reichen, wenn deine Tochter das der Arge bekannt gibt. Wenn sie also volljährig ist, muss sie das selbst bekanntgeben! Es sei denn du hast eine Vollmacht.
Und ja, die brauchst du, auch als Elternteil. Sobald die Kinder 18 sind, müssen die Ihre Angelegenheiten selbst klären.
Zitatende
Diese Auskunft ist definitiv falsch, wenn die Tochter nie erklärt hat, daß sie sich ab irgendeinem Zeitpunkt selbst vertreten wird. Bei Antragstellung schon wird der zum Vertreter der BG, der den Antrag stellt…schaut mal in die Formulare! Das hat nichts mit Elternteil zu tun…
Eine Vollmacht braucht man nur, wenn der Betreffende nicht zur BG gehört oder eben der Vertretung widersprochen hatte.
Übrigens: Im ALG II ist manches anders…da ist man mit 18 noch immer Kind, mal in einem Erwerbslosenforum nachschauen, was U 25 bedeutet… (auch Kinderregelsatz)