Darf die Betriebsratssitzung früher beendet

… werden obwohl sie angesetz war bis 16.00h in der Geschäftsordnung steht von 12.00h bis 16.00h und die Tehmen sind durch und die BR-Mitglieder möchten die Sitzung nicht abschließen

… werden obwohl sie angesetz war bis 16.00h in der
Geschäftsordnung steht von 12.00h bis 16.00h und die Tehmen
sind durch und die BR-Mitglieder möchten die Sitzung nicht
abschließen

Wenn die Themen durch sind, dann frage ich mich was die Leute denn noch da wollen… keinen Bock auf zurück an den Arbeitsplatz?

Wenn Fertig dann fertig… und da offensichtlich keiner mehr Themen hatte, kann auch früher beendet werden. Wär ja noch schöner wenn man gezwungen wäre dort Zeit abzusitzen.

Gruss HighQ

Ugh.

… werden obwohl sie angesetz war bis 16.00h

Sie muss sogar früher beendet werden, weil vom BR erwartet wird, dass er die Aufwendungen für seine Tätigkeit im vertretbaren Rahmen hält. Eine Sitzung nur deswegen, weil es eine GO vorschreibt, nicht zu beenden, ist eine Pflichtverletzung des Sitzungsleiters (i.a. des BR-Vorsitzenden).

aus §30 BetrVG: „Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.“

§37(2) BetrVG: „Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

§40(1) BetrVG: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“

Aus alldem folgt, dass die BR-Sitzungen nicht zum Selbstzweck gehalten werden dürfen, sondern im Rahmen der Erfordernisse der BR-Tätigkeit … Aus §40(1) ist noch zu schließen, dass auch der zeitliche (=geldliche) Aufwand an diesen Erfordernissen orientiert sein muss.

§23(1) BetrVG: „(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen […]“

Das würde zwar - wegen der Formulierung „grobe Verletzung …“ - erst bei wiederholtem und hartnäckigem Überziehen der notwendigen Sitzungszeit greifen, aber es zeigt doch, dass der BR keine Narrenfreiheit genießt.

Aga,
CBB

Guten Abend,

im rechtlichen Sinne haben meine Vorschreiber alles wichtige gepostet…

…jedoch könnte man bei einem solchen fiktiven Fall noch weitere Fragestellungen aufwerfen:

WAS wurde ggf. mit dem AG vereinbart? Wie verhält es sich ggf. mit während der Sitzungszeit noch eintreffenden personellen Maßnahmen?

Ich komme aus einem 24/7 Betrieb mit 20 über die Stadt verteilten Betriebsteilen mit viel Fluktuation und auch kurzfristigen Einstellungen uswusw…
…dort war z. B. mit dem AG vereinbart, dass personelle Maßnahmen, die am Sitzungstag eingereicht werden bis spätestens XY Uhr eintreffen müssen, damit sie noch beschlossen werden…ansonsten müsse er eben bis zur nächsten Woche, sprich die vollen 7 Tage, auf eine Entscheidung warten…

In der Praxis ist es 1x vorgekommen, dass wir tatsächlich schon eine Stunde vor dieser „Deadline“ fertig waren und natürlich noch beschlussfähig warten mussten, ob noch etwas eintrudelt…

Ich sehe es aber ebenso, wie meine Vorschreiber, dass man es nicht -im wahrsten Sinne des Wortes- „aussitzen“ und auf die Spitze treiben sollte…

Gruß
MG