Fotografieren erlaubt?Ist denn bereits das Fotografieren noch erlaubt oder schon verboten? Das kommt (immer noch) darauf an. PaparazziPaparazzi
dürfen unter Umständen nicht einmal fotografieren, weil bereits das
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten
darstellen könnte - hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung
an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)Gerade für Paparazzi wurde der
§ 201a StGB
geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten
Situationen unter Strafe stellt. Das bloße strafbewehrte
Verbreitungsverbot des §33 KUG war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht abschreckend genug.Andere FotografenNormale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen. Ausnahmen: Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt (siehe der bereits erwähnte
§ 201a StGB
)auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wirdoder
wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne
Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.
Kurz gesagt, Fotografieren darf man nicht wenn es Privatbereiche sind, öffentliche Ansehen etc geschädigt werden KANN, die Würde angetastet wird, etc.
Jedesmal wenn ich bei google suche finde ich viele Seiten und Texte wo halt steht das es nicht erlaubt ist.
Wie gesagt, ich bin kein Anwalt! Aber das Bild was ich mir durch etwas googlen verschafft habe und aus dem Job aus Artverwanten Bereichen (Videoüberwachung) kenne, bin ich der Überzeugung das es Ordnung-/Rechtswiedrig ist.
Ich lasse mich jetzt nicht davon überzeugen das Jemand unbekanntes immer wieder auf ein 100 Jahre altes Gesetz verweist. (Nicht als Angriff gemeint)
Einge Gereichtsurteile verweisen sogar auf das Grundgesetz…
OLG-HAMBURG – Beschluss, 3-14/12 vom 05.04.2012
2. Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt
keine Verletzung des § 22 KunstUrhG dar, sondern einen Eingriff in das
sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).
7. Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der
Angeklagte zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt. Er muss sich nicht
darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die
Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.
VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2914/07 vom 08.05.2008Auch
das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen
Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen und
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 PolG das Einschreiten der Polizei
rechtfertigen.