Angenommen ich parke an einer Straße an der ich bereits ein Jahr lang immer wieder parke, da ich dort in der Nähe zur Arbeit gehe. Kein Parkverbot!
Angenommen es ist ca. 200m entfernt ein Feuerwehr-Gerätehaus.
An einem Tag steht die Feuerwehr da und fotografiert mein Auto, ich würde fragen was das soll und man erklärt mir, dass ich und das Auto gegenüber (welches nach mir dort parkte und somit die Straße verengt hat) nur noch wenig Platz ließen für das Feuerwehrfahrzeug.
Der Feuerwehrmann fotografiert mich, obwohl ich vorab sage dass ich das nicht möchte und auch danach sage dass er das Foto löschen soll, aber keine Chance.
Anstelle dessen höre ich Verwarnungen und dass ich demnächst Post bekäme vom Ordnungsamt denn die Bilder würden dorthin weiter geleitet werden.
Danach fährt das Feuerwehrfahrzeug dann doch noch zwischen den beiden geparkten Autos hindurch.
Was käme hier auf einen zu?
Was für Möglichkeiten hätte man, denn ich parkte dort zuerst, das zweite Auto „verstopfte“ die Straße erst.
Darf eine fremde Person ein Foto von meiner Person machen und das an das Ordnungsamt weiter leiten?
Hi, was hat das Recht am eigenen Bild denn mit veröffentlichen zu tun? Nichts. Kein Mensch hat dich zu fotographieren ohne dein Einverständnis. (O.K. meinetwegen in der Verbrecherkartei etc.)
Hi,
ja genau: verbreiten. Was ist es denn anderes der Behörde xy dieses Photo zukommen zu lassen? Warum sind denn Photos die sogar Straftaten zeigen, oder belegen vor Gericht nicht zulässig?
MfG
Wenn das Foto einer Behörde als Beweis vorgelegt wird dann handelt es sich sicher nicht um eine Veröffentlichung oder eine Verbreitung, denn es mangelt der breiten Masse am Zugang zum Foto.
Wann ein Foto als Beweis zugelassen wird entscheidet im Einzelfall der Richter, oder hast Du ein Gesetz dafür parat das Foto`s grundsätzlich nicht zugelassen sind?
Im Zweifelsfall sollte die Feuerwehr das Gesicht des TE verpixeln, mit einem Edding bemalen oder einfach ausschneiden - dann wirft das keine Fragen mehr auf.
Ein Foto von deinem Auto ist zur Beweisführung erlaubt. Aber nicht von dir.
Polizei oder Anwalt anrufen, je nachdem was du für Folgen erwartest.
Polizei wird den Herren zwingen in deren Beisein das Foto zu löschen.
Anwalt fänd ich etwas überzogen. Aber im Nachhinein kann das Foto auch schon weiter verbreitet worden sein…
Was die Situation angeht mit dem Gegenüber…
Kennst das ja, Aussage vs Aussage
ABER, eventuell warst du ja bei der Arbeit und dein Gegenüber auch.
Da wird ja festgehalten wie lange Ihr arbeitet und somit ist es auch relativ nachvollziehbar wann man zu hause sein kann…
Und bevor Ihr anfangt mit dem § bezüglich Recht am eigenen Bild.
Derr Herr von der Feuerwehr gehört bereits zur Öffentlichkeit.
Genau wie seine Feuerwehrfreunde in der Whatsapp Gruppe etc…
Ja, kennt man. Ist aber Unsinn.
Aussage gegen Aussage mit der Aussage das dabei nichts heraus kommen kann gibt es nicht.
Es stehen sich immer ein Zeuge und ein Betroffener bzw. Beschuldigter gegenüber - und Beide haben unterschiedliche Rechte und Pflichten weshalb es dann eben meist nicht 1:1 ausgeht.
???
Haben wir schon.
Er ist in erster Linie mal ein Zeuge.
Wenn er dann ein Foto macht - in welcher Weise spielt dann die Öffentlichkeit eine Rolle wenn doch das Foto überhaupt nicht veröffentlicht wurde?
besten Dank für die INfos!
Angenommen ich hätte heute beim Ordnungsamt angerufen und die Sache geschildert. Der Herr sagte mir, dass er eine Anzeige unter den Tisch fallen lassen würde, da die Feuerwehr beweisen müsste wer als zweiter geparkt hätte und damit die Straße verstopft hat. Ein Bild von mir machen dürfte der Feurwehrmann, auch wenn ich das nicht gut finde und mich darüber ärgere. Danke an alle die sich dem Thema gewidmet haben!! Eine schöne Adventszeit!!
Hallo Crack,
Erstmal vor weg, bin kein Anwalt, Polizist oder sonstiges.
Kenne mich nur grob aus durch ein paar persönliche Erfahrungen und durch ein paar berufliche Rechtsgrundlagen.
Sollte ich mich irren lasse ich mich gerne eines besseren belehren!!!
Mit Aussage vs Aussage meinete ich die Nachbarn zum Punkt wer zuerst geparkt hatt.
Wenn beide sagen er/sie hat zuerst geparkt, kann nicht nachgewiesen werden wer die Ordnungswiedrigkeit begonnen hat. Und da das deutsche Rechtssysthem erstmal darauf basiert das man die Schuld nachweisen muss, KANN man damit aus der Sache raus kommen.
Zum zweiten Punkt meinte ich wenn man davor Iwo war, wo deine Anwesenheit festgehalten wird, kann man die Ankunft grob Nachweisen. Beispiel Arbeit oder bei mir das Fittnesstudio wird festgehalten bis wann ich da war.
Dies KÖNNTE dann ja als Nachweis gelten das man/oder Nachbar erst später geparkt hatte…Wenn beispielsweise der Nachbar bis 15 uhr gearbeitet hat und der hier Fragende schon den ganzen Tag da steht weil er Nachtschicht hatte etc.
Zu dem Foto: Situation wirklich gehabt. Mutter vom Freund beim Auszug nach Scheidung geholfen. Plötzlich steht der EX da und meint wir würden ihn beklauen und würden auch seine Möbel weg tragen. Hat nen Fotoaparat geholt, Kennzeichen Fotografier, was ich geduldet habe und dann noch von mir und Freundin nen Foto gemacht.
Polizei informiert, dies kam sofort vorbei und hat in unserem beisein die Fotos wo Gesichter drauf zu erkennen waren gelöscht. Trotz das der Ex ein Zeuge/Geschädigkter war und dies nur als Beweismittel wollte.
Von der Arbeit kenne ich das mit Videoüberwachung auch so, es darf nur Bereiche die auf Privatgelände sind gefilmt werden. Und die müssen entweder starr/fest sein oder bei schwenkbaren müssen Bereiche außerhalb der Grundstücksumfriedung unkentlich sein (Schon bei der Aufnahme selbst).
Nur mal als Beispiel:
Wie gesagt, sollte ich mich in einem oder allen Punkten irren kannst du mich gerne berichtigen.
Dann aber bitte mit Argumentation, damit man die Kritik/Korrektur auch annimt…
Und @tvtotalfan : Bei solchen Fragen ist es praktisch ne Rechtsschutzversicherung zu haben. Ich rufe meine gelegentlich auch mal an wenn ich mal Fragen habe… Denn wenn man im Dschungel des deutschen Rechts ne klare Aussage braucht, ist das der beste Weg.
Naja-
wenn der Beamte die Anzeige unter den Tisch fallen lässt, macht er sich strafbar.
Er kann allerhöchstens das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen.
Hier geht es aber nicht um eine Videoüberwachung. Lassen wir die also mal außen vor und konzentrieren wir uns auf den Sachverhalt. Hier geht es um das Recht am eigenen Bild und da wiederum geht es nur um Veröffentlichung und Verbreitung. Da aber der Feuerwehrmann die Bilder aber weder veröffentlichte noch verbreitete, ist das Thema auch vom Tisch.
Es ist also durchaus erlaubt, Bilder von anderen Menschen (auch gegen deren Willen) zu machen, so lange man eben die Bilder nicht verbreitet oder veröffentlicht. Sogar das wäre erlaubt, wenn die abgebildeten Personen lediglich Beiwerk und nicht Hauptgegenstand des Bildes sind.
Ich habe das Thema Video angeschnitten, weil es auch Bildmaterial ist wo das Persönlichkeitsrecht greift.
Ein Video ist ja auch nur eine Abfolge von Bildern…
Und zu dem Gesetz von 1907 sind inzwischen schon viele Prezedentsfälle oder wie das heisst durch Deutsche- und EU-Gerichte entstanden… Wie der von mir eingefügte Link in meinem letzten Text. Es gibt aber viele Beispiele im Internet zu finden.
Bei 10 min Internetrecherche habe ich dies Texte gefunden. ABER da stehen leider keine §…
Ich fände es sehr interessant wenn wir hier nen Anwalt dabei hätten.
Zitat: Es gilt das Recht am eigenen Bild: Jeder darf selbst bestimmen, ob er
fotografiert oder gefilmt werden will und vor allem, ob die Aufnahmen
öffentlich gemacht werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist
Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zitat: Fotografieren fürs private Album ist immer erlaubt. Wenn der Fotograf
aber zielgerichtet Fremde ablichtet, sollte er vorsichtig sein. Das
Kunsturhebergesetz – es gilt auch für Privataufnahmen – schreibt zwar
nur vor, dass Fotos anderer Personen ohne deren Erlaubnis nicht
veröffentlicht werden dürfen. Dennoch ist schon das Ablichten eines
anderen an dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu messen und unter
Umständen rechtswidrig
Zitat: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es bereits unzulässig
sein, Aufnahmen von Personen herzustellen, die nicht ihre Einwilligung
dazu gegeben haben, dass sie fotografiert werden. Denn eine Aufnahme,
bei der das Einwilligungserfordernis der betroffenen Person ignoriert
wird, kann regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, das in Art. 1 und 2 GG verankert ist,
darstellen. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob das Foto zu
Privatzwecken oder mit der Absicht einer späteren Veröffentlichung
gemacht wurde. Deshalb sollte man grundsätzlich nur solche
Personenfotos anfertigen, mit denen die fotografierte Person
einverstanden ist.
die frage, nach welcher gesetzlichen regelung diese verpixelung denn wohl verlangt werden kann.
was sind die äpfel und was die birnen?
wenn du probleme hast, ‚verbreitung‘ zu definieren: google ist dein freund. wenn du probleme hast, unkenntnis auf irgendeinem gebiet zuzugeben: da hilft ein psychologe.