Ich bitte um ganz viele Diskussionen
Ein Arbeitsuchender bekommt ein Angebot von einer Zeitarbeitsfirma.
Diese schickt ihn zweimal zur Probearbeit.
Danach wird festgestellt,
dass die Firma ihn beschäftigen will, jedoch nur 3 Tage i.d. woche statt
die angegebene Vollzeit.
Der Arbeitsuchende kann das Angebot nicht annehmen, weil der Lohn zu gering ist bei nun nur 3 Tage beiZeitarbeit.
Die Firma will ihn dann selbst anstellen und ihn ja
besser entlohnen.
Die Fa. hat noch keinen Vertrag mit der Zeitarbeit unterschrieben,
hat aber Bedenken Schadenersatz zahlen zu müssen und stellt deshalb nicht ein. Stimmt das denn? Wie lange muss die Fa. warten um der AN
selbst ein zustellen? ODER KÖNNTE ES SICH UM EINE AUSREDE HANDELN?
Wenn eine Firma für die Probearbeit noch keinen Entleihvertrag unterzeichnet hat, hat sie dennoch sicher einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, schriftlich oder mündlich.
Aus dem ergibt sich dann, was die Firma gegenüber dem Vermittler für Pflichten hat und für Kosten. Den Vertrag kann man vielleicht einsehen, vielleicht auch nicht.
Aber egal, die Firma hat ja dennoch keine Pflicht, den Probearbeiter einzustellen.
Man könnte sie höchstens ermutigen, das dennoch zu tun - jetzt oder vielleicht später.
Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo,
Ein Arbeitsuchender bekommt ein Angebot von einer
Zeitarbeitsfirma.
Arbeitssuchender = A
Zeitarbeitsfirma = Z
Diese schickt ihn zweimal zur Probearbeit.
Zu einer 3. Partei nehme ich an.
Firma = B
Danach wird festgestellt,
dass die Firma ihn beschäftigen will, jedoch nur 3 Tage i.d.
woche statt
die angegebene Vollzeit.
Welche Firma? Z oder B?
Der Arbeitsuchende kann das Angebot nicht annehmen, weil der
Lohn zu gering ist bei nun nur 3 Tage beiZeitarbeit.
Aha, Teilzeitstelle bei Z. Er sucht also eine Vollzeitstelle.
Die Firma will ihn dann selbst anstellen und ihn ja
besser entlohnen.
B nehme ich jetzt an.
Die Fa. hat noch keinen Vertrag mit der Zeitarbeit
unterschrieben,
B mit Z?
hat aber Bedenken Schadenersatz zahlen zu müssen und stellt
deshalb nicht ein.
Das ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen von B mit Z.
ODER KÖNNTE ES SICH UM EINE AUSREDE
HANDELN?
Wahrscheinlich.
MfG Frank Müller