Darf die gesetzl. Kündigungsfrist vertraglich verändert werden?

Hallo,

laut Gesetz besteht ab eine Firmenzugehörigkeit von 3-6 Jahren für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Jedoch nicht für den Arbeitnehmer, der immer nur einen Monat Kündigungsfrist hat.

Kann der Arbeitgeber folgenden Satz im Vetrag verankern und ist auch vom Arbeitnehmer so hinzunehmen, wenn er nach 5 Jahren kündigen will?

„Soweit dem/der Arbeitnehmer(in) durch den Arbeitgeber nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese verlängerte Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers(in)“

Vielen Dank für eine schnelle Antwort
Klaus

Hallo,

Hallo,

laut Gesetz besteht ab eine Firmenzugehörigkeit von 3-6 Jahren
für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 2 Monaten.

Falsch. Diese Staffelung gibt es im Gesetz (§ 622 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2) gar nicht.
Das Gesetz kennt 2 bis unter 5 Jahre oder 5 bis unter 8 Jahre:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Jedoch
nicht für den Arbeitnehmer, der immer nur einen Monat
Kündigungsfrist hat.

Falsch. Die Kündigungsfrist für den AN beträgt 4 Wochen gem. § 622 Abs. 1 BGB.

Kann der Arbeitgeber folgenden Satz im Vetrag verankern und
ist auch vom Arbeitnehmer so hinzunehmen, wenn er nach 5
Jahren kündigen will?

„Soweit dem/der Arbeitnehmer(in) durch den Arbeitgeber nur mit
einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese
verlängerte Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens
des/der Arbeitnehmers(in)“

Zulässig gem. § 622 Abs. 6 BGB

Vielen Dank für eine schnelle Antwort

&Tschüß

Klaus

Wolfgang

Absatz 6 nicht vegessen
„(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

Dann ist nicht bekannt, wei viele Arbeitnehmer der Betreib hat und dann kann auch noch von der Staffelung abgewichen werden.

„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“

Günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer sind möglich wie nach 3 Jahren schon die Frist auf 2 Monate zu verlängern.