Darf die Hausverwaltung voruebergehenden

… Miteinzug des Freundes in 1 Zimmer Wohnung verbieten?
Ich lebe in einer 1 Zimmer Wohnung und mein Freund hat ein Zimmer in einer Wg.
Eigentlich ist mein Freund aber die meiste Zeit bei mir,was ja eigentlich nicht verboten sein sollte.
Wenn mein Freund und ich planen in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und mein Freund zudem aus seiner Wg raus muss,koennen wir dann offiziell einige Monate oder notfalls auch laenger in meiner 1 Zimmer Wohnung leben?Kann die Hausverwaltung das ablehnen?
Wir wuerden es ja einfach machen,aber das Problem ist das mein Freund z.Z. Alg 2 bekommt und fuer das Amt eine Genehmigung von der HV braeuchte.

Bitte keine Ratschlaege ala „wuerd ich lieber lassen,ihr geht euch nur auf die Nerven“…
Aber schonmal vielen Dank fuer eure Antworten.
anouk

Hallo und guten Morgen ,
leider muss ich ihnen mitteilen , dass die Hausverwaltung ihnen den Einzug ihres Partners untersagen kann . Es gibt allerdings ein juristisches " Schlupfloch " . Und zwar darf „Besuch“ bis zu 6 Wochen in ihrer Wohnung bleiben . Wenn der „Besuch“ dann für 1 Tag ! woanders „wohnt“, kann er wieder 6 Wochen zu ihnen . Da sie aber eine Bescheinigung für die „ARGE“ brauchen , nutzt ihnen das wenig . Wenn sich der Vermieter quer stellt und die „Untervermietung“ untersagt , darf ihr Freund NICHT einziehen .Vielleicht können sie der Hausverwaltung in aller Ruhe darlegen , dass der Einzug einer weiteren Person nur vorübergehend ist . Vielleicht ändern die dann ihre Meinung ? Es tut mir Leid , dass ich ihnen keine bessere Nachricht schreiben kann .
Trotzdem alles Gute und hoffentlich eine gute Lösung ihres Problems .

Hallo Anouk,
das kommt auf die Zimmergröße an.
Grundsätzlich darfst Du deinen Lebensgefährten immer bei dir einziehen lassen, Du musst nur der Hausverwaltung mitteilen, wie dein Freund heißt, wo er bisher wohnte, Geburtsdatum, wann er einziehen wird. Die Hausverwaltung überprüft dann, ob etwas gegen deinen Lebensgefährten vorliegt (z.B. Haftbefehl) und wird evtl. die Miete anpassen, da manche Betriebskosten nach Personenanzahl abgerechnet werden.
Sollte deine Wohnung allerdings überbelegt sein - eine Überbelegung liegt dann vor, wenn zwei Personen weniger als 20 m² zur Verfügung haben - würde man deine Anfrage ablehnen.
Ich hoffe, dir ist bewusst, dass im Falle eines Zuzuges dein Einkommen bei der Berechnung des ALG II deines Freundes einbezogen würde. Ihr seid dann eine Bedarfsgemeinschaft.
Alles Gute
Sun

Der Zuzug des Lebensgefährten in die Wohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. In der Regel wird diese erteilt.

Mehr dazu hier:

http://www.mietrechtlexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensg…

Hallo,
Aus § 549 Abs. 1 S. 1 BGB geht hervor, dass das Gebrauchsrecht an der Mietsache nur dem Mieter aufgrund der vertraglichen Beziehungen zum Vermieter zusteht, während die Gebrauchsüberlassung an Dritte, sei es unentgeltlich oder in Form der Untervermietung, ohne Erlaubnis des Vermieters nicht zulässig ist.
die vorrübergehende Aufnahme von „Besuchern“ ist auf 6 Wochen begrenzt. Also muss die Hausverwaltung in Eurem Fall wohl zustimmen. Wenn den Freund AlG II bekommt ist es ja auch wichtig, dass er sich ordnungsgemäß ummeldet, da er ja erreichbar sein muss. Ansonsten droht da noch eine Sperre.
Ich hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

nee, nee,
anouk,
ganz so einfach ists nicht. grundsätzlich muss der mieter die erlaubnis der untervermietung einholen! hätten Sie éine 2-zimmerwohnung, dann müsste der vermieter zustimmen, ansonsten könnte die zustimmung eingeklagt werden. bei einer 1-zimmerwohnung kann er dies meines erachtens nach tatsächlich verbieten (außer, das zimmer wäre sehr groß, dann würde ich dies vom rechtsanwalt prüfen lassen. Ihr lebensgefährte hat ja als algII-empfänger einen anspruch auf beratungshilfe. so kostet die beratung beim mietrechtsfachanwalt max. 10,-!!) Ihr freund darf ohne probleme max. 2 monate bei Ihnen wohnen, das zählte noch als besuch, muss nicht weiter mitgeteilt werden, spätestens dann wirds kritisch.
für das job-center benötigt Ihr freund vor einzug eine ausgefüllte „mietbescheinigung“, die, da Sie der hauptmieter wären, von ihnen ausgefüllt werden könnte, zusätzlich müssten sie einen untermietvertrag nach zustimmung mit dem freund machen. oder der vermieter stellt einen neuen hauptmietvertrag aus, in dem beide parteien auftauchen, dann müsste dieser vorweg die mietbescheinigung ausfüllen… wie gesagt - NACH ZUSTIMMUNG DES VERMIETERS!!
mfg,
udo

Sorry, im Kontext „ALG 2“ und „Genehmigung erforderlich“ kann ich nicht helfen.

FvS

Hallo,

nach meiner Kenntnis kannst Du Deinen Freund/Lebenspartner bei Dir in der Wohnung aufnehmen, ungeachtet der Dauer und der Größe deiner Wohnung.
Diese Aufnahme stellt keine Untervermietung da, so dass die Aufnahme gegenüber der Hausverwaltung angezeigt werden sollte, aber nicht deren Zustimmung bedarf.

Aus diesem Grund meine ich aber auch, dass kein Anspruch auf Ausstellung einer solchen Zustimmungserklärung besteht, da die Hausverwaltung eben gar nicht zustimmen muß.

Gruß
Sebastian

Hallo anouk,

solange dein Freund nur vorübergehend bei dir wohnt,
kann die Hausverwaltung nichts dagegen unternehmen, denn es ist dir freigestellt, Besucher auch in deiner 1-Zi.Whng.mit Abstand für kurze Zeiträume bei dir wohnen zu lassen. Sollten sich diese Zeiträume jedoch auf Wochen oder Monate erstrecken, etabliert sich bei dir ein Untermietverhältnis, für dessen Genehmigung du die Zustimmung deines Vermieters in Form eines Untermietvertrages benötigst.
Du solltest dich zusammen mit deinem Freund möglichst bald nach einer größeren Wohnung umschauen, denn für die dann fällige höhere Miete seid ihr ja dann auch beide zuständig.

Viel Erfolg, bustobaer

Grundsätzlich sind zwei Personen in einem Zimmer eine „Überbelegung“, der Eigentümer bzw. die Verwaltung kann ablehnen.

Der Mietvertrag läuft auf eine Person. Dein Freund ist mit Dir nicht verheiratet. Du brauchst also die Genehmigung der HV und eine entsprechende Ergänzung des Mietvertrages.
Ansonsten droht Abmahnung bzw. Kündigung.
LG
fragmich46

Hallo,

wenn der Vermieter den Eindruck hat, dass die Wohnung ab einer bestimmten Zeit überbelegt ist, kann er die Zustimmung für eine weitere Person verweigern.

Liebe Grüße
Stephanie

hallo,

also in keinem Fall einfach machen. Dann könnte der Vermieter das Mietverhältnis nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen.
Das heißt also: den Vermieter über die Hausverwaltung informieren, dass Ihr Freund zuziehen will. Mit Namen und Geburtsdaten.
Der Vermieter kann das nur in einigen Fällen ablehnen:

  1. Er hat schon schlechte Erfahrungen mit den zuziehenden Menschen gemacht - das gilt wohl nicht
  2. die Wohnung wäre komplett überbelegt. Was das konkret ist, weiß ich allerdings auch nicht - also meine Vorstellung ist dabei 20 qm für 3 Personen - aber es gibt nirgendwo offizielle Zahlen dazu.

Gilt das beides nicht und haben Sie persönliche und finanzielle Gründe für den Zuzug - die haben Sie ja - muss er zustimmen. (z.B.: Sie wollen einen gemeinsamen Lebensmittel gründen)

Es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihr Freund in den Mietvertrag aufgenommen wird. Meiner Kenntnis nach muss das aber keine Bedingung sein.

ich füge ein Zitat an, das den Inhalt nochmals mit angaben eines Gerichtsurteils wiederholt:
„Mieter dürfen einen unverheirateten Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters in die gemeinsame Wohnung aufnehmen. Dabei müssen auch persönliche Angaben zum Freund oder zur Freundin gemacht werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe urteilte. Zugleich stärkten die Richter in der bislang höchst umstrittenen Frage die Mieterrechte: Grundsätzlich haben Mieter demnach einen Anspruch darauf, ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen zu dürfen. (AZ: VIII ZR 371/02)
Die Karlsruher Richter urteilten, der Mieter müsse beim Einzug eines Freundes oder einer Freundin ein berechtigtes Interesse nachweisen, da es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen handele. Auch persönliche Daten wie etwa das Geburtsdatum oder die frühere Anschrift des Lebensgefährten müssen angeben werden. Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Mieterin ihren Freund mit in ihre Wohnung aufgenommen, ohne dem Vermieter dessen persönliche Daten mitzuteilen. Weil der Hausbesitzer der Mitbenutzung seiner Wohnung durch den Mann deshalb nicht zustimmte, zog die Frau vor Gericht durch alle Instanzen und muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Deutsche Mieterbund wertete das Urteil als „Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung“. Den Grundsatz, dass Eltern, Kinder oder Ehepartner auch ohne Einwilligung des Vermieters einziehen dürften, hätten die Richter noch einmal bestätigt. Auch das Zusammenziehen mit einem Lebensgefährten könne der Vermieter letztlich nicht verhindern, erklärte der Direktor des Mieterbunds, Franz-Georg Rips. Ein „berechtigtes Interesse“, bei dem der Vermieter sein Einverständnis geben muss, sei bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft schließlich immer gegeben. Damit sei die Frage nach der Erlaubnis durch den Vermieter „in den meisten Fällen eine reine Formalie“, erklärte Rips. - AFP VOM 5.11.2003“ (http://www.123recht.net/BGH-Vermieter-muss-Einzug-vo…)

Wie das dann mit der Frage nach der Bedarfsgemeinschaft läuft, ist eine andere Frage. Da habe ich nur in einem Forum gelesen, dass es eine Übergangszeit geben könnte, weil es evtl. noch nicht feststeht, dass Ihr zusammen bleibt - aber da bin ich keine Expertin.
Gruß Elfriede

Kann ich leider nicht zu sagen aus Unkenntnis!