Darf die polizei einfach meinen hof befahren?

wenn die polizei jemanden sucht, um beispielsweise seine idendität festzustellen, wegen eines verkehrsdelikts, darf sie dann einfach so meinen hof befahren,  statt vor dem tor zu parken? hab ich als hausherr nicht auch das hausrecht und die entscheidung darüber, wer meinen hof befahren darf und wer nicht?

wenn die polizei jemanden sucht, um beispielsweise seine
idendität festzustellen, wegen eines verkehrsdelikts, darf sie
dann einfach so meinen hof befahren,  statt vor dem tor zu
parken?

Die Polizeigesetze der Länder erlauben unter bestimmten BEdingungen sogar das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Eigentümers.

Zudem sei geschrieben, dass das Betreten von Grundstücken nur dann strafbar ist, wenn es eingefriedet ist. Ein offen stehendes Tor würde ICH nicht als Einfriedung bezeichnen.

Zudem sei geschrieben, dass das Betreten von Grundstücken nur
dann strafbar ist, wenn es eingefriedet ist. Ein offen
stehendes Tor würde ICH nicht als Einfriedung bezeichnen.

Ich schon. Ändert aber nichts daran, daß u.U. auch dann der Polizei das Betreten erlaubt ist.

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Ein offen
stehendes Tor würde ICH nicht als Einfriedung bezeichnen.

Aha. Und wenn die Tür offen steht, ist es auch keine Wohnung und jeder darf rein, oder wie?

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Der §123 des StGB stellt ausdrücklich

  • die Wohnung
  • die Geschäfträume
  • das befriedete Besitztum

unter Schutz.
Wie man sieht, fehlt bei Wohnung und Geschäftsräume der Zusatz „Befriedung“.
Eine Wohnung steht demnach auch bei offener Tür unter Schutz.

Was eine Befriedung darstellt - und was nicht - wird man wohl immer im Einzelfall prüfen müssen.

Ich bin offen gegenüber Erklärungen, wie eine Befriedung nun genau auszusehen hat, damit beim Übertritt der §123 greift.

Soweit ich das übersehe, muss eine Befriedung so ausgestaltet sein, dass man erkennen kann, dass ein Eindringen unerwünscht ist.
Ein Tor, welches sich mit Leichtigkeit schließen ließe, aber offen ist, könnte ja auch als „Besucher willkommen“ interpretiert werden - mal überspitzt gesagt.

Was eine Befriedung darstellt - und was nicht - wird man wohl
immer im Einzelfall prüfen müssen.

Lt. Rechtslexikon zu dem Begriff Einfriedung:

Die Schutzvorrichtung eines Grundstücks vor Störungen von außen, wie z.B. Lärm, Licht oder Geruch. Einfriedungen bedürfen als bauliche Anlage einer Baugenehmigung. Sie dürfen nur den Zweck der Schutzvorrichtung erfüllen. Daher kann eine Garagenwand nicht als Einfriedung gelten.

Gruß Merger

Wie man sieht, fehlt bei Wohnung und Geschäftsräume der Zusatz
„Befriedung“.
Eine Wohnung steht demnach auch bei offener Tür unter Schutz.

Das hat genau gar nichts damit zu tun, ob der Zusatz fehlt. Sondern ausschließlich damit, dass es sich um eine Wohnung handelt.

Was eine Befriedung darstellt - und was nicht - wird man wohl
immer im Einzelfall prüfen müssen.

Und?

Soweit ich das übersehe, muss eine Befriedung so ausgestaltet
sein, dass man erkennen kann, dass ein Eindringen unerwünscht
ist.

Und?

Ein Tor, welches sich mit Leichtigkeit schließen ließe, aber
offen ist, könnte ja auch als „Besucher willkommen“
interpretiert werden - mal überspitzt gesagt.

Dieser Logik nach darf dann auch jeder eine Wohnung betreten, wenn die Tür offen steht - mal überspitzt gesagt. Oder ist eine Wohnungstür nicht ‚mit Leichtigkeit zu schließen‘?

Lies mal, sollte eigentlich verständlich sein: http://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung

Lt. Rechtslexikon zu dem Begriff Einfriedung:

Die Schutzvorrichtung eines Grundstücks vor Störungen von
außen, wie z.B. Lärm, Licht oder Geruch. Einfriedungen
bedürfen als bauliche Anlage einer Baugenehmigung.

Dieser Satz beweist, dass Du entweder falsch zitiert hast oder das Lexikon für die Tonne ist. Eine Mauer ist eine bauliche Anlage, sie dient als Einfriedung - und sie bedarf keiner Baugenehmigung, solange sie eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Und nebenbei kann auch eine Hecke eine Einfriedung sein. Lies: http://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung

Gruß
Testare_