Darf die Polizei Wohnung meiner Mutter versiegeln

Meine Mutter ist in ihrer Wohnung verstorben. Die Nachbarin hat die Polizei alarmiert, sie sind zusammen in die Wohnung gegangen. Nachdem der tote Körper abtransportiert wurde, hat die Polizei die Wohnung versiegelt.
Die Polizei geht nicht von Fremdverschulden aus, sprich meine Mutter ist eines natürlichen Todes gestorben.
Nun verwehrt die Polizei/ das Ordnungsamt / Nachlassstelle mir den Zutritt zu der Wohnung, obwohl ich einen Schlüssel besitze. Ich kann nicht an die Unterlagen, Adressbücher… heran, um die Adressen ihrer Freunde zu findem um diese zur Beerdigung einzuladen. Die geliebten Pflanzen meiner Mutter vertrocknen etc.
Ich wurde von Polizei und Ordnungsamt sehr unfreundlich „abgefertigt“ - auch ein Zutritt im Beisein von Beamten wurde mir verwehrt. Statt dessen heißt es jetzt, die Beamten würden in die Wohnung gehen, dort alles durchsuchen und Dokumente, die im Moment wichtig wären sicherstellen. Ich solle mir halt einen Erbschein besorgen.
Ich habe noch einen Bruder, der absolut damit einverstanden ist, dass ich die Wohnung betrete.

Meine Frage: muss ich mir das gefallen lassen? Wie lange dauert es, bis ich Zutritt zur Wohnung erhalte?

Hallo,

Erst einmal mein herzliches Beileid zum Tod der Mutter.

Vorweg: die Polizei darf nicht nur, sie muss sogar die Wohnung versiegeln.

Diese Maßnahme dient dem Schutz privater Rechte. D. h. dass in einem Todesfall Ansprüche aus einem eventuellen Erbe entstehen können, die zum Todeszeitpunkt der Polizei nicht bekannt sind.
Und damit jetzt nicht jemand unberechtigt die Wohnung des Verstorbenen betritt und dort vielleicht Wertgegenstände herausholt, die nach einem eventuellen Testament vielleicht jemand anderes zustehen, muss die Polizei dafür sorgen, dass diese eventuellen Ansprüche bis zur Klärung durch das Amtsgericht gesichert werden.
Diese Klärung erfolgt durch das Amtsgericht mit dem Erbschein.
In SH ist die Polizei nur für die erste Sicherung zuständig. Die weitere Bearbeitung würde dann dem Ordnungsamt zustehen. Aber auch dort muss erst ein Erbschein vorgelegt werden. Passiert das nicht, erhält man, auch wenn man zu Lebzeiten vom Verstorbenen einen Schlüssel bekommen hat, keinen Zutritt.
Also: erst einen Erbschein beim Amtsgericht beantragen.
Dann bekommt man die Erlaubnis die Wohnung zu betreten.

mfg