Doch, genau das wird ganz ausdrücklich in dem von Malte
genannten § erlaubt. Und das hat gute Gründe, aber das geht
wieder ins Pädagogische.
Man sollte Gesetze jedenfalls im Zusammenhang lesen, aus so einem einzelnen Absatz heraus, kann man das keinesfalls ablesen. Da müsste man sich erst einmal den Anwendungsbereich anschauen und das Gesetz im gesamten ansehen. Es steht ja nur „zeitweise Wegnahme von Gegenständen“ - und der Begriff „zeitweise“ wird wohl nicht irgendwie willkürlich zu interpretieren sein (sonst wäre das Gesetz verfassungswidrig), sondern im systematischen Zusammenhang.
Aber auch ohne das Schulgesetz zu kennen, kann ich sagen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ein öffentliches Organ durch eine faktische Amtshandlung einfach fremdes Eigentum so über das Wochenende entziehen darf. Das wird möglicherweise in dieser Form sogar eine Grundrechtsverletzung sein, nämlich die Verletzung des Eigentumsschutzes. Ich vermute daher, dass eine solche Maßnahme nicht nur rechtswidrig, sondern qualifiziert rechtswidrig, im Sinne einer Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist.
Ich gebe zu, das ist aus dem Bauch heraus, weil ich es nicht weiß und ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen. Aus der zitierten Gesetzesstelle lässt sich eine solche Vorgangsweise, insbesonder auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz, jedenfalls nicht ableiten.
Es reicht oft nicht, nur einen Rechtsaspekt herauszugreifen, um daraus Schlußfolgerungen zu ziehen. Im Beispiel wird niemandem Eigentum streitig gemacht, sondern nach dessen mißbräuchlicher Nutzung nur zeitweise der Besitz. Das ist ein Unterschied. Im übrigen gibt es auch noch andere Rechtsgüter. Es ist abzuwägen, was im Einzelfall schwerer wiegt, z. B. die Möglichkeit des Schülers, zu jeder beliebigen Zeit Anrufe zu empfangen gegen die Notwendigkeit ungestörten Unterrichts. Schon das eingeschaltete Mobiltelefon birgt die Gefahr jederzeitiger Störung. Überdies ist das Einsammeln der Gegenstände keine überraschende Maßnahme. Vielmehr weiß jeder Schüler vorher, was mit dem eingeschalteten Apparat geschieht. Und schließlich gibt es den ausdrücklichen erzieherischen Auftrag der Schule.
Du kannst nächstens gerne versuchen, Dein im Halteverbot geparktes und deshalb abgeschlepptes Auto, das Du nur gegen Bares wieder abholen darfst, mit dem Hinweis auf Eigentumsrechte loszueisen
Ich glaube du hast mich falsch verstanden. Ich habe nicht von der Wegnahme des Handys während der Schulwoche geschrieben, sondern von dem Fall, dass man ein Handy während der Schulzeit wegnimmt und über das Wochenende (!) einbehält und nicht zurückgibt. Mir kann ja keiner erklären, dass es den Unterricht stört, wenn am Sonntag das Handy läutet.
Wenn einem Eigentümer der Besitz, wenn auch nur zeitweise, entzogen wird, ist das zweifellos ein Eingriff in das Eigentumsrecht (das kann rechtlich natürlich gedeckt sein - wie im Fall eines abgeschleppten Autos) - und übrigens ist auch das Abschleppen eines falsch geparkten Autos, wenn es nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt ist, ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht - es ist daher auch in diesem Falle ein klassischer Grundrechtsbeschwerdegrund.
du kommst mir vor wie einer dieser Paragraphenreiter der vor lauter Gesetzen und Bestimmungen den Blick auf das reale Leben ein wenig verloren hat. Nicht böse gemeint.
Nach wie vor bin ich sicher, daß die Schule (in Deutschland, keine Ahnung wie ihr in Österreich das handhabt) bei wiederholter Benutzung etc. bla bla bla … berechtigt ist, das Handy bis zur Abholung durch den Erziehungsberechtigten einzubehalten.
Wenn das über ein Wochenende geht - Pech. Dumm gelaufen. Wird dem Kind hoffentlich eine Lehre sein.
du kommst mir vor wie einer dieser Paragraphenreiter der vor
lauter Gesetzen und Bestimmungen den Blick auf das reale Leben
ein wenig verloren hat. Nicht böse gemeint.
Es hat jemand nach der Rechtslage gefragt oder nicht?? - das ich daher meine Rechtsansicht dazu äußere ist die logische Konsequenz dieser Frage - wenn das andere nicht können, kann ich nichts dafür.
Dass ich persönlich kein besonderes Problem mit so einer Maßnahme habe, habe ich im übrigen auch geschrieben. Also bitte nicht Kraut und Rüben durcheinandermischen und jemandem anderen gleichzeitig unterstellen, dass er unter Realitätsverlust leide.
Schade dass inzwischen hier unten kaum noch jemand mitliest. Das mit dem abgeschleppten Auto war ein guter Vergleich!
Wenn ein Geschäftsmann einen Termin verpasst, weil sein Auto falsch abgestelltes Auto weggeschleppt wurde, und nachweislich ein Geschäft deswegen platzt - dann käme wohl niemand auf die Idee, Polizei oder Stadtverwaltung könne für den Schaden haftbar gemacht werden.