Darf die versprochene Arbeitsstelle versagt werden

Hallo,

nehmen wir an, einer Frau wird während ihrer Ausbildung eine Anstellung danach fest zugesagt. Sie bekommt alle Unterlagen zugeschickt und verlässt sich darauf. Kurz vor Ausbildungsende erfährt sie auf übelste Weise, erst durch Gerüchte, dann durch eine email, das auf Grund eines generellen Einstellungsstops die versprochene Stelle nich mehr angeboten werden kann.

Die Frau hat bis dahin noch keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag erhalten, sich jedoch in den vergangenen Monaten nicht mehr um weitere Stellen bemüht und steht nun ohne adäquaten Arbeitsplatz da.

Der Arbeitgeber hat ihr eine Alternativstelle angeboten, die für die Frau jedoch nicht in Frage kommt.

Hat sie in irgend einer Weise Anspruch auf die ihr versprochene Stelle, selbst wenn es keinen Arbeitsvertrag, jedoch schriftlich nachweisbare Versprechen auf vakante Stelle gibt?

Immerhin hat sie auf Grund dessen jegliche weitere Stellensuche eingestellt.

Ich freue mich über Hilfe, Danke !

Ja, sie hat einen gültigen Arbeitsvertrag, auch wenn er noch nicht schriftlich niedergelegt ist.

S. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand….

Hallo,
das ist schwierig. Prinzipiell endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bespricht man frühestens 6 Monate vor der Prüfung.
Ob Sie nun Anspruch auf Schadenersatz haben weiß ich nicht. Ich nehme ja nicht an, dass Sie in so einem Laden weiterarbeiten möchten. Am besten gehen Sie mit !!ALLEN!! Unterlagen die sich auf das Versprechen beziehen zum Anwalt Ihres Vertrauens oder zur Arbeitskammer. Die können Sie rechtssicher beraten.
Wenn Sie zum Anwalt gehen ist das erste Gespräch kostenlos. Am besten beantragen Sie dort direkt Prozezzkostenhilfe, dann ist der ganze evtl. Prozess für Sie kostenlos. Denn bei Arbeitsgerichtsprozessen zahlt jeder seine Ausgaben selbst. Ob gewonnen oder verloren spielt da keine Rolle.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

sich nach/während einer Ausbildung bei einem Einstellungsstop in eine Anstellung heinei zu klagen, hat wenig Aussicht. Klären Sie mit einem RA, ob Schadensansprüche bestehen. MfG Peter A. Hoppe

Hallo,

wenn es einen unterschriebenen Arbeitsvertrag für die zugesagte Stelle gibt muss dieser eingehalten werden.
Wenn nicht, und es Zeugen für die Stellenzusage gibt, unbedingt einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Ansonsten würde ich die Alternativstelle annehmen und dann eine neue Stelle suchen, wenn man Arbeit hat ist das für eine Bewerbung immer besser.

Gruß Bukatcho

Hallo Sven,

so bedauerlich es auch ist, sie hat leider keinen Anspruch auf die Stelle, da sie keine schriftliche Zusage erhalten hat.

Liebe Grüße aus Berlin

Wenn sie eine schriftliche Zusage hat kann sie vor Gericht klagen. Ansonsten hat sie schlechte Karten. Sollte sie in der Gewerkschaft sein, umso besser, dann kostet sie das auch nix.

Hallo,

am besten sollte man hier einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Vielleicht ist dieser Link interessant:

http://www.derwesten.de/staedte/hagen/Stadt-Hagen-mu…

Wie immer ist aber entscheidend, was man belegen kann: Emails, Zeugen (angestellte Kollegen, die Zeitvertrag hatte, oder Ex-Kollegen, die jetzt in Rente sind, …) …

Gruß

RHW

Hallo Sven,

einen Anspruch ohne schriftliche Vereinbarung werden sie hier nicht geltend machen können, selbst dann, wenn sie eine mündliche Zusage bekommen hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Holger

Es gelten auch mündliche Verträge genauso wie schriftliche. Aber hier hat der Arbeitgeber einen Grund zur Nichtbeschäftigung. Sozusagen in der Probezeit gekündigt.
Genaueres erfährt man bei der Agentur für Arbeit

Hallo,

auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Frau X sollte sich, wenn der Chef nicht mit sich reden lässt, an einen Rechtsanwalt wenden.

Ob sich eine Klage lohnt, ist jedoch fraglich. Wenn Frau X die Klage gewinnt und die zugesagte Stelle antreten darf, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, d. h. der Chef kann Frau X in der Probezeit ganz schnell wieder kündigen. Oder Frau X bekommt von dem Unternehmen Schadensersatz, damit hat sie aber noch immer keine Arbeitsstelle.

Grüße
Jeanine

Hallo,

ohne Vertrag sehe ich da große Schwierigkeiten, zumal nicht ganz deutlich geworden ist, wer den Arbeitsplatz zugesagt hat. Es ergibt sich da die Frage, hatte die Person die entsprechenden Rechte um Zusagen zu machen. Der Ersatzarbeitsplatz ist sicherlich auch ein nicht unerheblicher Hinweis darauf, das man schon um eine gütliche Regelung bemüht ist. Es ergibt sich ja auch noch die Frage, warum zum jetzigen Zeitpunkt die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht.

Also, leider m.E. schlechte Karten.

Auch könnte in einer Probezeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis wieder gelöst werden, also wäre man dann auch nicht viel weiter als jetzt, leider.

Gruß

Klaus

Hallo Sven,

ein mündlich zugesagter Einstellungsbeginn gilt sehr wohl vor Gericht. Also hätte besagte Frau Anspruch auf diesen Arbeitsplatz.

Arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Arbeiten ohne Arbeitsvertrag - so etwas kommt fast nie vor. Meist haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor getroffen und sich mündlich geeignigt, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig werden soll. In diesem Fall liegt bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, der auch beide Parteien zu Ihren Leistungen verpflichtet.
Das eigentliche Problem der Arbeitnehmer ist, dass Sie vom Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen. Dies führt zu mehreren Fragen:

Kann ich ohne schriftlichen Vertrag überhaupt meinen Lohn einklagen?
Welche Regeln gelten für mich dann?
Wie soll ich mich verhalten?
Lohnanspruch
Arbeitsverträge sind immer auch wirksam, wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben.
Das Problem bei einem mündlichen Vertrag ist immer, dass man häufig nicht mehr weiß, was nun genau vereinbart wurde oder das Vereinbarte nicht mehr beweisen kann. Hier helfen jedoch Zeugen weiter, die entweder beim Einstellungsgespräch anwesend waren oder den Arbeitnehmer bei der Arbeit gesehen haben. Ist bereits eine Lohnabrechnung erfolgt, kann man meist auch beweisen, welcher Lohn vereinbart wurde.

Geltende Regeln
Ohne schriftlichen Vertrag sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft im Unklaren, welche Rechte nun gelten sollen. Grundsätzlich gilt zunächst einmal das, was die Parteien vereinbart haben, ob nun mündlich oder schriftlich ist hier nicht erheblich.
Wenn nichts vereinbart ist, gibt es eine einfache Regel: Es gilt das, was im Gesetz steht. Der Arbeitnehmer bekommt also 24 Werktage Urlaub, darf bei den meisten Berufen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich und im Einzelfall nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, erhält den Lohn, oder das Gehalt, welches für den Beruf üblich ist, hat Anspruch auf Pausen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr. Sofern ein Tarifvertrag für den Arbeitnehmer anzuwenden ist, gilt dann dieser.

Verhalten
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die gerichtliche Geltendmachung ist gerade im Hinblick auf ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer anzuraten. Deshalb bitten Sie Ihren Arbeitgeber doch zunächst wiederholt darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.
Sie können auch versuchen, dem Arbeitgeber einen Vertragsvorschlag zu unterbreiten, sollten jedoch darauf gefasst sein, dass der Arbeitgeber diesen in Zusammenarbeit mit Ihnen vorher noch korrigieren wird.

Erst wenn alles nichts hilft, kann der Gang zu einem Rechtsanwalt zu einem Ergebnis führen.

Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Es stellt sich aber immer wieder das Problem, auch rechtssicher nachzuweisen, mit welchem Inhalt ein mündlicher Vertrag konkret vereinbart wurde. Wenn nichts vereinbart ist, gilt das, was in den Gesetzen steht.

Manchmal lässt sich nur schwierig nachweisen, dass ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Zeugen oder Lohnüberweisungen können da sehr nützlich sein.

Grundsätzlich haben Beschäftigte, laut § 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch auf den schriftlichen Nachweis ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dies ist dann zwar kein Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinn (ihr unterschreibt ja nichts) aber über Arbeitszeit, Lohnhöhe, Urlaub etc. seid ihr informiert und könnt diese Vereinbarungen dann ggf. auch einklagen.

Anmerkung 1: Das Nachweisgesetz sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform vor. Trotzdem besteht die Chance, vor dem Arbeitsgericht die Mindestvertragsbedingungen in schriftlicher Form zu erstreiten.

Anmerkung 2: Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und somit „formnichtig“ vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.

Laut § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Wird eine Befristung nicht wirksam vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags. Vielmehr tritt an die Stelle des unwirksam befristeten Arbeitsvertrags ein unbefristeter Arbeitsvertrag. BAG (7 AZR 198/04)

MFG Octo-Juro

Hallo Sven1983,
ich denke es bestehen keinerlei Ansprüche
Für meine Tipps übernehme ich keine Haftung
Schöne Grüße
Horst

Meiner Meinung nach, musst du , bis ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorhanden ist, weiter suchen. Allerdings wenn es Schriftverkehr gibt, würde mich ein Urteil interessieren.

Greetz Nordi