Hallo Sven,
ein mündlich zugesagter Einstellungsbeginn gilt sehr wohl vor Gericht. Also hätte besagte Frau Anspruch auf diesen Arbeitsplatz.
Arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Arbeiten ohne Arbeitsvertrag - so etwas kommt fast nie vor. Meist haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor getroffen und sich mündlich geeignigt, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig werden soll. In diesem Fall liegt bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, der auch beide Parteien zu Ihren Leistungen verpflichtet.
Das eigentliche Problem der Arbeitnehmer ist, dass Sie vom Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen. Dies führt zu mehreren Fragen:
Kann ich ohne schriftlichen Vertrag überhaupt meinen Lohn einklagen?
Welche Regeln gelten für mich dann?
Wie soll ich mich verhalten?
Lohnanspruch
Arbeitsverträge sind immer auch wirksam, wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben.
Das Problem bei einem mündlichen Vertrag ist immer, dass man häufig nicht mehr weiß, was nun genau vereinbart wurde oder das Vereinbarte nicht mehr beweisen kann. Hier helfen jedoch Zeugen weiter, die entweder beim Einstellungsgespräch anwesend waren oder den Arbeitnehmer bei der Arbeit gesehen haben. Ist bereits eine Lohnabrechnung erfolgt, kann man meist auch beweisen, welcher Lohn vereinbart wurde.
Geltende Regeln
Ohne schriftlichen Vertrag sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft im Unklaren, welche Rechte nun gelten sollen. Grundsätzlich gilt zunächst einmal das, was die Parteien vereinbart haben, ob nun mündlich oder schriftlich ist hier nicht erheblich.
Wenn nichts vereinbart ist, gibt es eine einfache Regel: Es gilt das, was im Gesetz steht. Der Arbeitnehmer bekommt also 24 Werktage Urlaub, darf bei den meisten Berufen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich und im Einzelfall nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, erhält den Lohn, oder das Gehalt, welches für den Beruf üblich ist, hat Anspruch auf Pausen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr. Sofern ein Tarifvertrag für den Arbeitnehmer anzuwenden ist, gilt dann dieser.
Verhalten
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die gerichtliche Geltendmachung ist gerade im Hinblick auf ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer anzuraten. Deshalb bitten Sie Ihren Arbeitgeber doch zunächst wiederholt darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.
Sie können auch versuchen, dem Arbeitgeber einen Vertragsvorschlag zu unterbreiten, sollten jedoch darauf gefasst sein, dass der Arbeitgeber diesen in Zusammenarbeit mit Ihnen vorher noch korrigieren wird.
Erst wenn alles nichts hilft, kann der Gang zu einem Rechtsanwalt zu einem Ergebnis führen.
Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Es stellt sich aber immer wieder das Problem, auch rechtssicher nachzuweisen, mit welchem Inhalt ein mündlicher Vertrag konkret vereinbart wurde. Wenn nichts vereinbart ist, gilt das, was in den Gesetzen steht.
Manchmal lässt sich nur schwierig nachweisen, dass ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Zeugen oder Lohnüberweisungen können da sehr nützlich sein.
Grundsätzlich haben Beschäftigte, laut § 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch auf den schriftlichen Nachweis ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dies ist dann zwar kein Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinn (ihr unterschreibt ja nichts) aber über Arbeitszeit, Lohnhöhe, Urlaub etc. seid ihr informiert und könnt diese Vereinbarungen dann ggf. auch einklagen.
Anmerkung 1: Das Nachweisgesetz sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform vor. Trotzdem besteht die Chance, vor dem Arbeitsgericht die Mindestvertragsbedingungen in schriftlicher Form zu erstreiten.
Anmerkung 2: Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und somit „formnichtig“ vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Laut § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Wird eine Befristung nicht wirksam vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags. Vielmehr tritt an die Stelle des unwirksam befristeten Arbeitsvertrags ein unbefristeter Arbeitsvertrag. BAG (7 AZR 198/04)
MFG Octo-Juro