Darf ein 15jähriger trotz Alg2 dazuverdienen?

Hallo,

es geht darum, dass ich zukünftig wohl Alg2 beantragen muss. Mein Sohn (15) hat einen Nebenjob (keinen Ferienjob), er trägt Zeitungen aus. Nun hab ich gelesen, dass er nur in den Ferien arbeiten dürfte und dann nur 4 Wochen hintereinander. Ist das richtig? Heisst das, sein Verdienst (ca 60-65 € pro Monat) wird mir angerechnet?
Allerdings hab ich auch schon gehört, dass er genau wie ich 100 € anrechnungsfrei behalten darf. Was stimmt denn nun?

Danke und LG Sandra

servus…keine ahnung aberrrr. ruf halt mal bei der arge an, kannst ja nen anderen namen verwenden und erkundige dich dort. nur so als tip

Hallo. Also ich bin der Meinung auch er darf 100,- Euro dazuverdienen, aber lieber nochmal auf dem Amt nachfragen oder mal beim Formum Tacheles e.V. nachsehen. LG Conny

Hallo Sandra,
nach meinem Kenntnisstand bleiben pro Bedarfsgemeinschaft ca. 165 EURO anrechnungsfrei, egal, wer verdient. Der Verdienst muss auf jeden Fall gemeldet werden. Du kannst Dich ja mal bei der ARGE erkundigen und auf blöd stellen, als wäre es eine Option für die Zukunft und sag noch nicht bei der Infoeinholung, dass es schon so ist. Dann kannst du und dein Sohn abwägen was das Beste ist.

Gruß
Herby 777

jep wird angerechnet

in Sachen ALG2 steht der individuelle Zuverdienstfreibetrag immer im Bescheid (es sei denn das hat sich inzwischen geändert)

Du bringst Einiges durcheinander!

Die ab 16-Jährigen dürfen Ferienjobs bis 4 Wochen Länge machen…
Die 13-15-Jährigen gelten als „große Kinder“, d.h. sie dürfen kleinere Jobs machen, wie z.B. Zeitungen austragen, Hunde spazieren führen, unregelm. Babysitting, im Altenheim Vorlesen usw. - wenn es max. 2 Stunden dauert und zu einer Zeit ist, die nicht nach 18Uhr liegt und nicht vor der Schule.
15-Jährige, die nicht mehr schulpflichtig sind (Wenige!), zählen auch zu den Jugendlichen. Sie dürfen täglich 8 Stunden arbeiten, wöchtentlich max. 40 und nicht vor 6Uhr oder nach 18Uhr (außer in Bäckereien, wo es eine Staffelung nach Alter gibt - 5h ab 17 Jahre sogar 4Uhr). An Wochende dürfen Jugendliche nicht arbeiten, außer in Krankenstuben, haushaltsnahen Tätigkeiten, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie verkehrsnahe Dienste. Die 40 Stunden dürfen nie überschritten werden, bis man 18 ist! Das gleiche gilt für gefährliche Arbeiten oder Accord-Jobs - nicht vor 18…
Abgesehen davon strebt unser Staat eine Schulpflicht bis zum ungef. 18ten an (bei der Wehr kann man schon mit 17 anheuern, das ist die Ausnahme).

Wenn Verwandte von Ihnen in der Bedarfsgemeinsacht leben, gelten dieselben Regeln, klar!
Das heißt hier: 100€ sind frei, vom Rest bis 400€ darf man 10% behalten, der Rest wird mit dem ALG2 verrechnet.
Sie bekommen für die Kinder ja festgelegte Beträge, also insoweit wird das dann getrennt gehandhabt.

P.S.: Diese Minijobs für große Kinder finden natürlich oft auf einem Graumarkt statt, wo´s halt Bargeld gibt.
Die ARGE kann in solchen Fällen nichts nachweisen, es sei denn jemand ist dumm genug, das Verdienst auf´s Konto einzuzahlen oder sich sont wie nachweislich zu benehmen. Mit Bargeld was kaufen ist immer unproblematisch, es sei denn man muß dabei was unterschreiben, wie z.B. bei einem Handyvertrag.

Hi,

also jede Person darf auf selbständiger oder unselbstständiger weise 100.- Euro dazu verdienen.
Es muss nur monatlich angegeben werden, da sonst eine Sperre wegen Sozialbetrug folgen kann, wenn das Amt etwas erfährt.

Gruß Frank

Hallo, Sandra

erstmal ganz grundsätzlich:

Im SGB II-Rechtsbereich (um den es beim ALG2 ja geht) sind Kinder gegenüber ihren Eltern (bzw. gegenüber den anderen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft) NICHT unterhaltspflichtig. Das heisst, dass das anrechenbare Einkommen, das ein Kind selber erzielt , nur auf seinen EIGENEN Bedarf angerechnet werden darf… und nicht auf die Bedarfe der anderen BG-Mitglieder. Dein Sohn muss bei ALG2 also nicht für dich „mitaufkommen“.

Der Bedarf deines Sohnes setzt setzt sich zusammen aus seinem Regelsatz (287 Euro) und seinen kopf-anteiligen angemessenen Unterkunftskosten , plus (falls bei ihm vorliegend) aus seinen Mehrbedarfen (z.B. bei chronischer Erkrankung). Auf diesen Gesamtbedarf wird sein anrechenbares (!) eigenes Einkommen angerechnet… z.B. sein Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt, Kinderwohngeld usw.

(Einzige Ausnahme ist der Kindergeld-Übertrag: Falls das anrechenbare Einkommen des Kindes HÖHER ist als sein eigener Gesamtbedarf, dann darf das Jobcenter den „überschüssigen“ Teil des Kindergeldes, den das Kind nicht mehr zur Deckung des EIGENEN Bedarfs benötigt, als Einkommen auf den kindergeldberechtigten Elternteil übertragen - und dieser Kindergeld-Übertrag wird dann entsprechend beim ALG2-Bedarf des Elternteils angerechnet.)-

Der Verdienst deines Sohnes muss dem Jobcenter nachweislich gemeldet werden, aber hat in dieser Höhe (65 Euro monatlich) keinen Einfluss auf seinen Leistungsanspruch vom Jobcenter - d.h. die ALG2-/ Sozialgeld- Zahlung für deinen Sohn verringert sich dadurch nicht.
Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind Freibeträge zu berücksichtigen, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden und dann vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Dabei gilt ein „Grundfreibetrag“ von 100 Euro. Außerdem Freibetrag 1= 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€ / sowie Freibetrag 2 = 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€.

Die 65 Euro Verdienst deines Sohnes sind also durch den Grundfreibetrag von 100 Euro „sicher“ und werden nicht auf seinen ALG2-Bedarf angerechnet.
(Hier auch noch ein Rechenbeispiel , falls der Jobverdienst deines Sohnes sich mal ÜBER 100 Euro/ Monat bewegen sollte: http://hartz.info/index.php?topic=1166.0 )

ZUSÄTZLICH zu seinem anrechnungsfreien monatlichen 65 Euro- Taschengeldjob kann dein Sohn (falls er Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule ist und keine Ausbildungsvergütung erhält) auch noch innerhalb max. 4 Wochen während der Schulferien (= Zeit zwischen zwei Schulabschnitten) 1.200 Euro ohne Anrechnung auf den ALG2-Bedarf dazuverdienen.
Die Einzelheiten zu den Fereinjobs siehe hier in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Seite 49, Punkt 5.8.2 „Einkommen aus Ferienjobs“):
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

Allgemein alle wesentlichen Infos zu Einkommen(sanrechnung) bei ALG2: http://hartz.info/index.php?topic=17.0

LG

Hallo Sandra,

richtig ist: Du musst beim Amt angeben das er arbeitet. Und ja, sein Verdienst wird angerechnet, wobei er wie du 100 Euro anrechnungsfrei behält.

Das er nur in den Ferien und nur 4 Wochen arbeiten darf, habe ich im Zusammenhang mit Alg2 noch nie gehört.

Gruß, DC

Hallo Sandra16816,
ich gehe davon aus das Ihr Sohn noch zur Schule geht.
Sie leben also in einer Bedarfsgemeinschaft.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die in einem Haushalt gemeinsam lebenden Eltern bzw. Elternteile, Kinder unter 25 Jahren und Ehe- oder Lebenspartner. Menschen also, von denen der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen“. Deshalb wird von jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder des Haushaltes einsetzt.
Ob ihr Sohn mit 15 Jahren Zeitung austragen darf hängt mit dem Jugendschutzgesetz zusammen.
Grundsätzlich ist es kein Problem.
Kindergeld und Alimente werden auch angerechnet.
Kindergeld
Bis zum 15. Geburtstag gilt ein Kind als nicht Erwerbsfähig und erhält Sozialgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Kindergeld ist sonstiges Einkommen des Kindes und wird beim Kind als solches angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II).
Für sonstiges Einkommen gibt es einen Pauschalfreibetrag von 30€ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) - jedoch i.d.R. nur für Volljährige (also ab 18 Jahren). Eine Ausnahme gilt hier nur für Minderjährige, die nicht mit Volljährigen in einer BG leben.
Für ihr Kindergeld können Kinder also i.d.R. erst ab 18 Jahren einen Freibetrag von 30€ geltend machen.

Unabhängig davon können vom Kindergeld minderjähriger Kinder die Ausgaben für notwendige und sinnvolle Versicherungen abgesetzt werden, wenn das Kind unmittelbar davon profitiert. Z.B. die Hausrat- sowie Haftpflichtversicherung (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.25; SG Düsseldorf S 29 AS 258/06 ER vom 20.02.2007).

Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Erziehungsberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet. Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (§ 11 SGB II, Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.24, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO), steht dem Erziehungsberechtigten für sein sonstiges Einkommen aus Kindergeld ein Freibetrag in Höhe von 30€ zu, sofern er über kein weiteres Einkommen verfügt oder bereits andere Freibeträge geltend gemacht hat.
Dies gilt auch, wenn das volljährige Kind bereits einen Freibetrag für seinen Teil des Kindergeldes geltend gemacht hat, das SGB II macht hier keinerlei Einschränkungen.

Wenn ihr Sohn Leistung von der ARGE in einer Bedarfsgemeinschaft bekommt könnte er 100 Euro
verdienen.
Lt. § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-VO kann ein minderjähriger Hilfebedürftiger bis zu seinem 15. Geburtstag (nur) einen 100€ Pauschalfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltend machen, wobei Kinder unter 13 Jahren generell keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (§ 5 JArbSchG).
Alles was über dem Freibetrag liegt, mehrere Tätigkeiten werden zusammen gerechnet, wird zu 100% auf das Sozialgeld angerechnet.

Mit Genehmigung der Eltern kann ein Kind ab 13 Jahren (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) die in § 2 KindArbSchV genannten Erwerbstätigkeiten ausüben, z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, wobei das manuelle Tragen von Lasten dabei 7,5 kg nicht überschreiten darf und die Beschäftigung nicht mehr als zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden) täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts stattfinden darf (§ 2 Abs. 2 KindArbSchV, § 5 Abs. 3 JArbSchG).

Ab 15 Jahren gilt das Kind als Jugendlicher und Erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), es erhält nun ALG II und hat Anspruch auf die Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II. Nach § 8 Abs. 2 JArbSchG kann der Jugendliche bis zu 8 Std./Tag und 40 Std./Woche arbeiten. Es gelten die im JArbSchG festgelegten Beschränkungen.
ALG II-VO: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
KindArbSchV: Kinderarbeitsschutzverordnung
JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz

Antwort recherchiert und teilweise kopiert.

Gruß
Wuddel