Darf ein Anwalt nehmen was er will?

Mal angenommen, A möchte sich scheiden lassen und ist knapp bei Kasse. Sein Freund B empfiehlt ihm einen Anwalt, der ihm „noch einen Gefallen schuldig“ ist.

A geht zum Anwalt, der sagt „ja, ich kenne den B, guter Freund“ und klärt den A 2 Stunden lang über seine Rechte auf. Er empfiehlt, daß A mit seiner Frau zu einem weiteren Gespräch kommt.

A geht mit seiner Frau wieder zum Anwalt, dieser erzählt schöne Geschichten, macht alles etwas lustig und locker und rechnet unter 3 verschiedenen Gesichtspunkten 3 x Unterhalt aus.

Nach über 2 Jahren meldet sich der Anwalt bei A mit einer Rechnung über 1600 Euro. Alternativ könne A „unter der Hand“ auch 900 Euro zahlen. Bei einem Telefonat erläutert der Anwalt, er habe eine Beratung durchgeführt und 3 x Unterhalt berechnet. Nach der Gebührenverordnung würden ihm mindestens 1600 Euro zustehen. A solle mal schön zahlen, sonst überlege sich der Anwalt noch mehr zu nehmen. Schließlich habe sich A ja - wie der Anwalt von seinem Freund gehört hat - mit seiner Frau geeinigt. Daher wäre eigentlich ja auch eine Einigungsgebühr fällig.

A ist sauer. Muß man sich alles gefallen lassen, bloß weil es sich beim Gegner um einen Anwalt handelt? Was würdet ihr A raten? Zahlen und vergessen, weil ein Rechtsstreit evtl. teurer als 900 Euro würde?

Das mit der Einigungsgebühr stimmt nicht. Wenn der Anwalt an der Einigung nicht mitgewirkt hat (und er hat davon ja lediglich gehört), dann steht ihm diese nicht zu.

So ganz grundsätzlich habe ich aber nicht verstanden, warum man hier sauer ist. Weil…?

A ist sauer. Muß man sich alles gefallen lassen, bloß weil es
sich beim Gegner um einen Anwalt handelt?

Nee, sondern weil man den Anwalt hat arbeiten lassen. Auch Anwälte arbeiten nicht zum Vergnügen, sondern um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Was würdet ihr A raten? Zahlen und vergessen,

Gezahlt werden, muß auf jeden Fall. Ob die Höhe der Rechnung in Ordnung ist, kann ich nicht beurteilen.

…sauer weil:
Es sich um eine Gefälligkeit handeln sollte. Der Bekannte des Freundes von A ist Anwalt und wollte sich die Sorgen des A anhören und einen unverbindlichen Rat erteilen.

Der Anwalt sieht dies naträglich anders und möchte seine Dienstleistung berechnen. Dies steht ihm sicherlich rechtlich (wenn auch nicht moralisch) zu. Der Anwalt hat insgesamt 5 Beratungsstunden geleistet. Diese kann er zum Höchstsatz von 190 Euro/Std abrechnen (lt Aussage der Anwaltskammer). Das wären dann 950 Euro.

In seinen Gesprächen hat er nie davon gesprochen, daß er den Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage nimmt oder daß er die eine oder andere Seite vertritt. Es ging immer um eine Beratung.

Einen Gegenstandswert müßte er dann schätzen, da es um allgemeine Fragen zur Scheidung und um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ging.

Es sich um eine Gefälligkeit handeln sollte.

Das geht aus deiner Geschichte nicht hervor, und ich nehme mal an, dass es auch in Wahrheit aus nichts hervorging. Der Mandant hat sich einfach nur still und heimlich gedacht, dass er bestimmt nichts bezahlen müsse.

Das Gesetz sagt für Dienstverträge dies hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html

Ist doch ganz einleuchtend. Wieso um alles in der Welt sollte der Anwalt denken, dass er die Beratung (inkl. Haftungsrisiko!) kostenlos vornehmen würde? Und warum sollte er das tun? Wieso dürfen eigentlich alle Leute Geld für ihre Arbeit nehmen, nur Anwälte nicht?

Der Bekannte des
Freundes von A ist Anwalt und wollte sich die Sorgen des A
anhören und einen unverbindlichen Rat erteilen.

Unverbindlich? Hat er das so gesagt? Und vor allem: Hat er kostenlos gesagt?

Der Anwalt sieht dies naträglich anders und möchte seine
Dienstleistung berechnen. Dies steht ihm sicherlich rechtlich
(wenn auch nicht moralisch) zu.

Doch, es steht ihm auch moralisch zu. Wieso denn auch nicht? Wieso sollte er für seine Leistung - moralisch - kein Geld beanspruchen dürfen? Wenn er kostenlose Beratung zugesagt hätte, wäre es anders, moralisch und rechtlich, aber das ist hier nicht ersichtlich. Du hast einfach nur die Geschichte von jemandem erzählt, der einen Anwalt aufsucht, schön von einem gemeinsamen Bekannten grüßt und dann eine Dienstleistung in Anspruch nimmt.

Der Anwalt hat insgesamt 5
Beratungsstunden geleistet. Diese kann er zum Höchstsatz von
190 Euro/Std abrechnen (lt Aussage der Anwaltskammer). Das
wären dann 950 Euro.

190 Euro ist die maximale Gebührenhöhe für die Erstberatung. Im Übrigen geht es um den Gegenstandswert.

Dass man aber davon ausgeht, dass ein Anwalt fünf Beratungsstunden plus sicher einige Stunden Recherche etc. kostenlos erbringt, finde ich wirklich erstaunlich. Ein Anwalt muss jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Mandant so etwas glauben kann.

In seinen Gesprächen hat er nie davon gesprochen, daß er den
Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage nimmt oder daß er die
eine oder andere Seite vertritt. Es ging immer um eine
Beratung.

Und? Was willst du uns damit sagen?

Einen Gegenstandswert müßte er dann schätzen, da es um
allgemeine Fragen zur Scheidung und um die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung ging.

Nein, einen Gegenstandswert schätzt man nicht, sondern man bestimmt ihn nach den §§ 3 ff. ZPO.

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Gut, um es etwas genauer und ausführlicher zu formulieren:

Es war die Rede davon, daß der Anwalt dem Freund noch einen Gefallen schuldig ist. Der Freund hat mit dem Anwalt telefoniert, der Anwalt meinte „schick ihn mir mal vorbei, ich höre mir seine Geschichte mal an“.

Weiterhin war davon die Rede, daß der Anwalt ggf. anschließend „für kleines Geld“ und „zum Freundschaftspreis“ tätig werde. Alles deutete auf eine Gefälligkeit hin. Dies wurde auch im ersten Gespräch zwischen Mandant und Anwalt so kommuniziert.

Das zweite Gespräch mit Ehefrau war eher eine Biergartenunterhaltung als eine seriöse Beratung vom Anwalt. Diese fand auf der Terrasse des Anwaltes statt.
In etwa mit dem Wortlaut wie: „Wenn dat Fräuchen dann vom Männchen sowat wie Unterhalt fordert, dann wird dat Männchen sicher stinkig!“
Das einzige was stattfand, waren 3 überschlägliche Unterhaltsberechnungen, Pi mal Daumen, schnell in 5 Minuten in den PC gehackt und eilig auf einen Zettel geschrieben.

Eine stundenlange Vorbereitung etc. war sicher nicht erforderlich zumal alle Sachverhalte vor Ort erläutert werden sollten.
Nach 3 Stunden Mickymausgeschichten von einem verschmitzt dreinschauenden Anwalt mit „Männchen“ und „Fräuchen“ verließen die Mandanten entnervt den Ort. Mangels Seriösität und fundierten Aussagen war diese Unterredung (ich möchte nicht von Beratung sprechen) ohne jeglichen Nährwert. Die beiden suchten einen anderen Anwalt auf.

Dem Bekannten teilte A mit, daß der Rat des befreundeten Anwaltes völlig unbrauchbar gewesen sei und die fehlende Ernsthaftigkeit des Anwaltes zum Aufsuchen eines seriösen Kollegen geführt habe.

Dies teilte der Bekannte dem Anwalt mit, der war zwar etwas beleidigt, ließ aber die Sache auf sich beruhen.

Als nach etwas über 2 Jahren die Wirtschaftskrise kam, erinnerte sich der Anwalt offenbar an alle jemals getätigten Jobs und trieb sein Geld ein. So wurde auch das Freundschaftsgespräch nun mit einer saftigen Rechnung besiegelt.

Da bis auf die Unterhaltsrechnungen von Zahlen nie die Rede war, frage ich mich, wie der Anwalt sein Honorar berechnet hat.

Es geht nicht darum, einem Anwalt generell seinen Sachverstand oder die Vergütung seiner Dienstleistung in Abrede zu stellen, sondern darum, ob man nach all dem o.g. eine solche Rechnung stellen kann und auf welcher Grundlage.

Weiterhin war davon die Rede, daß der Anwalt ggf. anschließend
„für kleines Geld“ und „zum Freundschaftspreis“ tätig werde.

Damit ist schon mal klar, dass eine kostenlose Tätigkeit nicht erwartet werden durfte.

Alles deutete auf eine Gefälligkeit hin.

Eben nicht, s.o.

Dies wurde auch im
ersten Gespräch zwischen Mandant und Anwalt so kommuniziert.

Dann wird die Geschichte langsam widersprüchlich.

Eine stundenlange Vorbereitung etc. war sicher nicht
erforderlich zumal alle Sachverhalte vor Ort erläutert werden
sollten.

Wenn es fünf Beratungsstunden gab, dann hat da sicher auch einiges an Vorbereitung drin gesteckt.

Da bis auf die Unterhaltsrechnungen von Zahlen nie die Rede
war, frage ich mich, wie der Anwalt sein Honorar berechnet
hat.

Nach den gesetzlichen Vorschriften wohl, zu finden im RVG. Da geht es nach dem Gegenstandswert und danach, was dann genau gemacht wurde.

Materiell-rechtlich ist es so, dass der Anwalt nur dann Geld verlangen darf, wenn das so vereinbart wurde oder wenn ein Entgelt nach den Umständen zu erwarten war. Ob das hier der Fall war oder nicht, können wir nicht abschließend beurteilen.

Prozessrechtlich verhält es sich so, dass der Anwalt die Beweislast trägt. Wenn das Gericht ihm allerdings seine Version der Geschichte glaubt, dann hat er den Beweis im Prozess erbracht.

Zu erwähnen ist noch, dass es strafbar ist, wenn ein Anwalt Gebühren verlangt, von denen er weiß, dass er keinen Anspruch darauf hat. Ich komme darauf wegen der Einigungsgebühr, denn wenn ich das richtig verstanden habe, hat er doch mit der Einigung nichts zu tun gehabt, wenn es denn überhaupt eine gab.

Weiterhin war davon die Rede, daß der Anwalt ggf. anschließend
„für kleines Geld“ und „zum Freundschaftspreis“ tätig werde.

Damit ist schon mal klar, dass eine kostenlose Tätigkeit nicht
erwartet werden durfte.

Für meine Begriffe wäre das erste Gespräch eine kostenlose Tätigkeit, das zweite eine kostenpflichtige.

Eine stundenlange Vorbereitung etc. war sicher nicht
erforderlich zumal alle Sachverhalte vor Ort erläutert werden
sollten.

Wenn es fünf Beratungsstunden gab, dann hat da sicher auch
einiges an Vorbereitung drin gesteckt.

Wie erwähnt, hat der Anwalt mehr herumgealbert und die Sache ins Lächerliche gezogen, als er eine fundierte Beratung abgegeben hat.

Da bis auf die Unterhaltsrechnungen von Zahlen nie die Rede
war, frage ich mich, wie der Anwalt sein Honorar berechnet
hat.

Nach den gesetzlichen Vorschriften wohl, zu finden im RVG. Da
geht es nach dem Gegenstandswert und danach, was dann genau
gemacht wurde.

Materiell-rechtlich ist es so, dass der Anwalt nur dann Geld
verlangen darf, wenn das so vereinbart wurde oder wenn ein
Entgelt nach den Umständen zu erwarten war. Ob das hier der
Fall war oder nicht, können wir nicht abschließend beurteilen.

Für den zweiten Termin konnte er sicherlich ein Entgelt erwarten. Allerdings war dies eher im Bereich von 3 Beratungsstunden zu erwarten.

Prozessrechtlich verhält es sich so, dass der Anwalt die
Beweislast trägt. Wenn das Gericht ihm allerdings seine
Version der Geschichte glaubt, dann hat er den Beweis im
Prozess erbracht.

Der Anwalt hat eigene Aufzeichnungen, wann er mit dem Mandanten zur Terminvereinbarung telefoniert hat und wann die Gespräche stattgefunden haben. Herr und Frau A sind sich über den Verlauf der Gespräche und die getroffenen oder nicht getroffenen Vereinbarungen völlig einig.

Zu erwähnen ist noch, dass es strafbar ist, wenn ein Anwalt
Gebühren verlangt, von denen er weiß, dass er keinen Anspruch
darauf hat. Ich komme darauf wegen der Einigungsgebühr, denn
wenn ich das richtig verstanden habe, hat er doch mit der
Einigung nichts zu tun gehabt, wenn es denn überhaupt eine
gab.

Richtig, er hat nichts mit einer Einigung zu tun, es hat bis heute auch keine Einigung gegeben. Eine Einigungsgebühr zusätzlich zu verlangen, war auch nur eine telefonische Drohung des Anwalts.

Er hat dem A angeboten, entweder die offizielle hohe Rechnung zu bezahlen, oder aber 50% ohne Rechnung.

A überlegt nun, ob er gegen die Rechnung des Anwaltes vorgeht und damit neue Kosten und Ärger verusacht, oder ob er auf die Forderungen eingeht. Ob er eine offizielle Rechnung bezahlt oder dem Anwalt Bares gibt.
Die offizielle Rechnung könnte er steuerlich als Scheidungskosten ansetzen. Fragt sich nur, wie hoch der Steuervorteil wäre.
Zahlt er bar unter der Hand, braucht er unbedingt eine Quittung des Anwaltes. Sonst hat dieser angeblich nie Geld erhalten und klagt am Ende seine offizielle Rechnung ein.