Darf ein Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch Fragen nach vorausgegangenen Erkrankungen stellen?

Mein Sohn musste seine Ausbildung zum Erzieher im Anerkennungsjahr unterbrechen, weil er an einer posttraumatischen Störung litt, nachdem er Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls wurde. Nach einer psychotherapeutischen Behandlung geht es ihm soweit wieder gut, für die Beendigung seiner Ausbildung muss er sich aber einen neuen Praktikumsplatz suchen und wird beim Bewerbungsgespräch ja sicher gefragt, warum er sein Praktikum unterbrochen hat. Muss er wahrheitsgemäß antworten, dass er psychische Probleme hatte oder darf er hier „schwindeln“? Er befürchtet, dass eine vorausgegangene psychische Erkrankung zu einer Ablehnung seiner Bewerbung führt.

Geht den Arbeitgeber nur dann etwas an, wenn es für den Beruf wesentlich ist.
Ansonsten ist sogar Schwindeln erlaubt.

Gerade bei der Ausbildung zum Erzieher ist die psychische Gesamtstrultur wichtig.
Die Geschichte Deines Sohnes ist nicht so wichtig. Wichtig ist, wie er damit umgeht. Also lieber offen ansprechen.

Ich würde es besser nicht sagen. Es ist rein gesetzlich verboten, gesundheitliches zu fragen. Wenn das der Fall ist, kann er - wie bereits erwähnt, auch schwindeln.

Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf, nach Erkrankungen zu fragen. Dein Sohn muss nichts dazu sagen.

Soweit ich informiert bin muss der Bewerber nur auf Krankheiten hinweisen; die chronisch sind und Einfluß auf den Arbeitsablauf haben. Z.B. eine Pollenallergie, ortophädische Probleme (langes stehen und eingeschränkte Bewegungsfreiheiten) oder epileptische Momente. Ansonsten kann der Arbeitgeber sogar finanzielle Forderungen stellen, wenn er gezwungen ist einen neuen Mitarbeiter einzustellen und die Firma dadurch Einbußen hat. Diese Auskunft wurde meiner Tochter durch das Arbeitsamt gegeben; denn sie leidet unter Allergien (Pflanzen) und musste es trotzdem dem Arbeitgeber mitteilen - selbst bei einer künftigen Büroarbeit als Buchhalterin. Alle anderen Krankheiten, wie z.b. vergangene OP’s und Behandlungen; z.B. wegen Galle, Mumps, Blinddarm -sogar geschlechtliche - unterliegen der Schweigepflicht.