Darf ein Arbeitgeber Lohn einbehalten, wenn der Arbeitnehmer einen Fehler macht?

Hallo zusammen,

mal angenommen es würde ein Arbeitnehmer in der Kosmetikbranche tätig sein und auf Rezept in einem Altenheim kosmetisch tätig sein - wobei zur Aufgabe eine Abrechnung gehören könnte, welche der Arbeitgeber wiederum nutzt um die Einnahmen zu bilanzieren - wäre es da theoretisch rechtens, falls der Arbeitnehmer diese Abrechnung nicht fehlerfrei durchgeführt hat und der Arbeitgeber dadurch von den Krankenkassen weniger Geld erhält als in der ursprünglichen Abrechnung veranschlagt war - den Lohn entsprechend der Differenz zu kürzen?

Hi!

Grundsätzlich darf der AG einen entstandenen Schaden beim AN einfordern, wenn Vorsatz oder mindestens mittlere Fahrlässigkeit (dann aber schon nicht mehr in voller Höhe) vorliegt.

Dass er beim Einbehalt von der Entgeltzahlung natürlich die Pfändungsgrenzen zu berücksichtigen hat, sei nur ergänzend erwähnt.

VG
Guido

So ohne weiteres ist das nicht möglich, denn der AG kann die Rechnungen ggf. selbst schreiben, bzw. korregieren und den Krankenkassen zukommen lassen.
Eine Pfändung ist ohne weiteres NICHT möglich!
Sollte es dennoch soweit kommen, ggf. einen Rechtsanwalt aufsuchen!

Servus,

ja, dann versuch mal, einen Rapportzettel, der urschriftlich vorliegen muss, zu „korrigieren“…

Schöne Grüße

MM

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So ohne weiteres ist das nicht möglich,

Doch, wenn die Voraussetzungen einer mindestens mittleren Fahrlässigkeit gegeben sind!

Eine Pfändung ist ohne weiteres NICHT möglich!

Von einer Pfändung war überhaupt keine Rede!

Sollte es dennoch soweit kommen, ggf. einen Rechtsanwalt
aufsuchen!

Macht es Spaß, so ohne jegliches Wissen teure Tipps zu geben?

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Kommt denn dieser Einbehalt tatsächlich einer Pfändung gleich und würde deshalb unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen fallen?

Servus,

deshalb nicht, sondern weil hier eine Aufrechnung von zwei Forderungen (Lohn des Arbeitnehmers und Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers) erfolgt, und diese darf nicht gegen eine unpfändbare Forderung (Lohn bis zur Pfändungsfreigrenze) erfolgen - § 494 BGB.

Schöne Grüße

MM

Kommt denn dieser Einbehalt tatsächlich einer Pfändung gleich

Nein, es handelt sich um eine Aufrechnung gem § 387 BGB in Verbindung mit § 388 BGB

und würde deshalb unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen
fallen?

Deshalb nicht - § 394 BGB (zugegeben liest der sich nicht wirklich einfach).

Moin,

Du warst zwar schneller, aber dafür dem BGB um 100 §§ voraus :smile:

erfolgen - § 494 BGB.

VG
Guido

Hi Guido,

na siehste - andere arbeiten für ihren Lohn, ich nehm ihn als Darlehen. Auf unbestimmte Zeit, sozusagen.

Schöne Grüße

MM

Ok, ich danke euch schon mal sehr für eure Hilfe! So hat die betreffende Person immerhin schon mal ein paar Argumente. Insofern die komplette Aufrechnung -im Falle es läge mindestens eine mittlere Fahrlässigkeit vor- nicht möglich ist, da die Aufrechnung unter Einhaltung der Pfändungsgrenzen nur teilweise möglich wäre, könnte dann der AG den Restbetrag im Folgemonat nochmals aufrechnen, bis der komplette Forderungsbetrag beglichen ist?

könnte dann der AG den Restbetrag
im Folgemonat nochmals aufrechnen, bis der komplette
Forderungsbetrag beglichen ist?

Ja

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller.

Der Arbeitgeber darf den Lohn nur kürzen wenn er eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Meiner Meinung wäre eine Abmahnung angebrachter, wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag diese Rechnungen erstellen muss, ausserdem hat der Arbeitgeber eine Kontrollpflicht. Die Rechnung an die Krankenkasse kann auch bestimmt korrigiert werden. Vor dem Arbeitgericht würde der Arbeitgeber jedenfalls damit nicht durchkommen.
LG

Servus,

die richtige Antwort steht seit 10.02. mittags in diesem Thread. Warum schreibst Du jetzt so ein Zeug?

Schöne Grüße

MM

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Der Arbeitgeber darf den Lohn nur kürzen wenn er eine grobe
Fahrlässigkeit nachweisen kann.

Das ist falsch.
Den Lohn kürzen darf er gar nciht, aufrechnen kann er bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit.

Meiner Meinung

Die tut nichts zur Sache, oder anders: Wen interessiert in einer rechtlich relativ klar beantwortbaren Frage die Meinung einer Person, der die Materie komplett fremd ist?

ausserdem hat
der Arbeitgeber eine Kontrollpflicht.

Dazu hast du sicher eine zitierfähige Quelle, oder?

Fang gar nicht erst an, die Suchmaschine zu bemühen, oder glaubst du wirklich, dass ein AG die Arbeit seiner AN generell kontollieren muss?
Sitzt in deiner Stadt ein AG neben dem Busfahrer,
steht ein AG neben der beratenden Verkäuferin,
radelt ein AG neben dem Postboten?

Eine Plicht (!) zur Kontrolle existiert nur bei der Überpfüfung von Voraussetzungen, die rechtlich relevant sind.
Ein Busfahrer muss die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen, etc.

Die Rechnung an die
Krankenkasse kann auch bestimmt korrigiert werden.

Bestimmt?
Oder ganz sicher?
Oder doch nur: Du hast zwar keine Ahnung, mutmaßt aber mal?
Oder eventuell nur unter einem vermeidbaren Mehraufwand, der einem bezifferbaren Schaden gleichkommt?

Vor dem
Arbeitgericht würde der Arbeitgeber jedenfalls damit nicht
durchkommen.

Hierzu verweise ich mal ganz frei auf Dieter Nuhr.

Man man man
Gruß
Guido

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Hallo,

die Lohnabrechnung ist erfolgt und auch der Einbehalt wurde berücksichtigt. Es schlüsselt sich wie folgt auf:
Netto-Verdienst: 1129,31€
Abzug Reklamationen: -237,63€
Dienstwagen Privatnutzung: 72,00€
_________________________________
Netto: 819,68 bei 37,5 Std./Monat

Frage: wurde das vom AG nun Clever als Reklamation deklariert und damit ist es möglich die Reklamation eins zu eins vom Netto einzubehalten?

Nochmal kurz zur Thematik: Die Krankenkassen haben die eingereichten Rezepte auf Grund von fehlerhaften Rezepten abgelehnt/reklamiert. Auch ein nachträgliches einreichen wurde von den KK verweigert. Der entstandene Schaden wurde dann als Reklamation im Lohnzettel ausgewiesen.

819,00 im Monat, damit kann doch keiner leben!

Hallo,

es kommt nicht darauf an, wie der AG die Aufrechnung benennt, sondern was es konkret ist:
Der AG verlangt von seinem AN Regress wegen Schlechtleistung. Diesen Regreß muß er in jedem Einzelfall separat geltend machen und begründen. Dabei sind arbeitsvertragliche Regelungen genauso zu beachten wie die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Schadensaufteilung je nach Fahrlässigkeitsgrad.
Der AN hat die Möglichkeit, gegen eine seiner Meinung nach ganz oder teilweise unberechtigte Regreßforderung zu klagen.

Unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist, hat der AG bei der Aufrechnung auch evtl. Pfändungsfreigrenzen zu beachten (§ 394 BGB).

&Tschüß
Wolfgang