Darf ein Arbeitgeber private Daten durchsuchen?

Ich arbeite in Teilzeit in Anstellung bei einem gemeinnützigen Verband und ergänze diese Tätigkeit durch verschiedene freiberufliche Tätigkeiten. In Absprache mit dem AG habe ich diese freiberuflichen Tätigkeiten teilweise im Büro des AG ausgeführt (damit ich dort zu mehr Zeiten persönlich erreichbar bin). Jetzt hat mein AG ohne meine Zustimmung sowohl einen Leitzordner als auch einen Computerordner, die beide klar mit „Freiberufliches [mein Name]“ beschriftet waren durchsucht, und will mir nun ankreiden, dass ich bestimmte freiberufliche Tätigkeiten nicht gemeldet habe. Ist der AG hierzu datenschutzrechtlich berechtigt?

in diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, wie die Vereinbarung zwischen dem AG und den AN in Bezug auf die freiberufliche Tätigkeit ist. Aus dem, was mitgeteilt wurde, hat der Arbeitgeber nicht das Recht, den Ordner anzuschauen und ebenfalls nicht das Recht, die entsprechenden E-Mails anzuschauen.

Sobald der Arbeitgeber die Nutzung die private bzw. freiberufliche Nutzung erlaubt hat, muss er sich an das Brief- und Fernmeldegeheimnis halten. Ein Verstoß wird sogar strafrechtlich (auf Antrag) verfolgt.

In Deinem Fall würde ich zu erst im Arbeitsvertrag bzw. im TVöD oder BAT o. ä. nachschauen, was denn überhaupt als Nebentätigkeit gemeldet werden muss. Die Meldepflicht reduziert sich nämlich, wenn man nur teilzeitbeschäftigt ist. Meldepflichten haben die Funktion, eine übermäßige Beanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern, weil sonst die Gefahr besteht, dass er seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr (voll) erbringen kann. Dieser Grundsatz ist bei Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Es kann dem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden, die „Restzeit“ sinnvoll zum Erwerb des Lebensunterhalts zu netzen.

Es gibt also zwei Ansatzpunkte. Bei den Suchmaschinen ist unter dem Stichwort "private Nutzung von E-Mail, Fernmeldegeheimnis usw. sicherlich Material zu finden.
Ansprechpartner ist sicherlich auch der Betriebsrat. Spannend ist sicherlich, im Strafgesetzbuch nachzuschauen (so um § 200 rum, aber auch im Telekommunikationsgesetz usw.

Gruss Siegfried

Lieber Siegfried,

erst mal ganz herzlichen Dank für deine schnelle und hilfreiche Antwort! Vielleicht zur Konkretisierung noch folgende Infos: im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelung zu freiberuflichen oder generell zu Nebentätigkeiten. Es gibt eine - leider nur mündliche - Absprache, dass das Büro auch für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden darf (und soll, damit ich besser erreichbar bin). Allerdings behauptet der AG jetzt, dass diese Absprache sich nur auf einen kleinen definierten Auftrag bezogen hätte, tatsächlich aber mehr Freiberufliches bearbeitet wurde (was er ja jetzt durch die Durchsicht und Kopie meiner Unterlagen im Detail weiß). D. h. der Nachweis der Vereinbarung wird schwierig werden. BAT/TVÖD ist nicht relevant, da ich zwar in Anlehnung an BAT/TVÖD bezahlt werde, aber nicht im öffentlichen Dienst arbeite (oder reicht da schon die Anlehnung der Bezahlung an BAT/TVÖD, damit auch der Rest gültig ist?).
Betriebsrat gibt es leider keinen, ist ein 1 - 2-Mann-Büro.

gruss, snoerrchen

Hallo,

in der Situation gibt es nur zwei Ansätze.

  • Jeder hat einen Arbeitsvertrag, der sich ggf. auf tarifliche oder kirchliche Arbeitsvertragsordnungen bezieht.
  • Wer eine Teilzeitbeschäftigung hat, hat die Möglichkeit, in der übrigen Zeit eine weitere Tätigkeit auszuüben.
  • Bedeutsam wird aber auch folgendes: Wenn es nicht eine ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers gibt, dass E-Mails nicht privat genutzt werden dürfen, kann er nicht in die E-Mail-Accounts. Dem steht das Fernmeldegeheimnis entgegen. Also bei Suchmaschinen suchen: Fernmeldegeheimnis. Außerdem würde ich mich von Behauptungen nicht so sehr beeindrucken lassen. Der Arbeitgeber muss selbst beweisen, dass er das so gesagt hat, wie er es jetzt meint. Außerdem muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die ganze Zeit erkennen hätte müssen, dass „mehr oder anderes“ gearbeitet wurde, als vereinbart.
    Wenn Sie Dich kündigen wollten, gehe zur Polizei und zeige ihn wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis an.
    Ein weiterer Ansatzpunkt ist der Ordner, der durchsucht wurde. Wenn er eindeutig als Dein privater Ordner deklariert ist, muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber darüber „Herrschaft“ erlangt hat. Es gibt auch Gründe, dies zu bestreiten. Dann wäre dies eine Unterschlagung o. ä.

Natürlich ist das ganze ärgerlich. Es ist aber nicht so, dass nur der Arbeitgeber Ärger bereiten kann. Er kann diesen auch bekommen.

Du mußt prüfen, ob durch Deine Nebentätigkeit Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wurden, z. B., weil zu viel Zeit innerhalb der regulären Beschäftigungszeit draufgegangen ist. Ich denke, dass man auch in Bezug auf „das durfte ich“ keine Kompromisse eingehen darf. Schließlich mußt Du prüfen, ob durch Deine Nebentätigkeit Interessen (Konkurrenzklausel) verletzt wurden.

Wenn Du Dir da nichts vorwerfen musst, sollte man sich auch nicht allzuviel gefallen lassen.

Gruss Siegfried

Gruss Siegfried

lieber Siegfried,

vielen Dank nochmals für deine mutmachenden Auskünfte. Ich habe morgen einen Termin bei einem Rechtsanwalt, um weiteres zu klären.

Ich melde mich, wenn ich deine hilfreichen Tipps nochmals brauche

snoerrchen

ich denke er darf das nicht, zumal vorher über die freiberuflichen Tätigkeiten gesprochen wurde. Die Kombination der beiden Tätigkeiten ist jedoch evtl. problematisch, wenn die genaue Abgrenzung nicht sauber geregelt ist. Ich bin jedoch kein Jurist.
Ich arbeite in Teilzeit in Anstellung bei einem gemeinnützigen
Verband und ergänze diese Tätigkeit durch verschiedene
freiberufliche Tätigkeiten. In Absprache mit dem AG habe ich
diese freiberuflichen Tätigkeiten teilweise im Büro des AG
ausgeführt (damit ich dort zu mehr Zeiten persönlich
erreichbar bin). Jetzt hat mein AG ohne meine Zustimmung
sowohl einen Leitzordner als auch einen Computerordner, die
beide klar mit „Freiberufliches [mein Name]“ beschriftet waren
durchsucht, und will mir nun ankreiden, dass ich bestimmte
freiberufliche Tätigkeiten nicht gemeldet habe. Ist der AG
hierzu datenschutzrechtlich berechtigt?

ich denke er darf das nicht, zumal vorher über die freiberuflichen Tätigkeiten gesprochen wurde. Die Kombination der beiden Tätigkeiten ist jedoch evtl. problematisch, wenn die genaue Abgrenzung nicht sauber geregelt ist. Ich bin jedoch kein Jurist.
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Leider darf er das, da dieser Ordner sich in den Arbeitgeberräumlichkeiten befindet.

Ein Vertrag ist zwar auch mündlich bindend, wie in ihrem Fall, aber der Nachweis wird schwierig.