… solange Leib und Leben nicht Gefährdet sind
Ein Strafgefangener einer kleinen Kurz-strafen Justiz-Vollzugsanstalt musste eine 13.Monatige Haftstrafe verbüßen. Dieser Strafgefangene war zu diesen Zeitpunkt von Ärztlicher Seite behandlungsbedürftig, seine Beschwerden waren wie folgt: einen Defekten Magen Eingang (Schließmuskel Vernarbt)sowie ein Bandscheiben leiden durch mehre Vorfälle in den Jahren zuvor. Dieser Gefangene war aufgrund dessen Medikamenten Abhängig, weil er ohne Medikamente keine Nahrung zu sich nehmen konnte.
Der Gefangene nahm mit dem hiesigen Anstaltsarzt Kontakt auf und legte sein Gesundheitszustand dar.
Der Arzt sagte dem Gefangenen eine Behandlung erfolgt nur wenn er alle alten Behandlungsbefunde von seinen Behandelnden Ärzten selbst anfordert.
So schrieb dieser Gefangene alle Ärzte an bei dem er in Behandlung war, aber bekam auch nach über 4-Wochen keine Antwort, so begab sich der Gefangene wieder zum Anstaltsarzt.
Dort erklärte er das er bis heute keine Befunde erhalten habe aber trotzdem Medikamente bedarf, der Arzt sagte daraufhin: in seiner Freizeit habe er etwas Besseres zu tun als für die Gefangenen umher zu telefonieren, außerdem will man was von Ihm nicht umgedreht. Eine Behandlung verweigerte der Arzt woraufhin der Gefangene fassungslos das Gespräch unterbrach und dem Arzt beim Rausgehen sagte: Ich zeige Sie an wegen Unterlassene Hilfeleistung.
Dies geschah am Vormittag, in der Mittagszeit am selbigen Tage kam ein JVA Beamter um den Gefangenen zum Arzt zu bringen, daraufhin sagte der Gefangene zum Beamten er werde nicht mit zum Arzt gehen und erklärte den Beamten den Vorfall, der Beamte fragte nochmal und der Gefangene Lehnte wiederum ab, im guten wissen da einen das Recht bleibt Untersuchungen und Behandlungen ab zu lehnen, wenn nicht Leib und Leben davon abhängt, (§101 Abs,1 StVollzG)
Wenige Minuten Später meldete der Beamte dies dem Arzt woraufhin der Arzt eine Vorführung gegebenenfalls unter Zwang angeordnet hat.
Der Gefangene Beugte sich der Gewaltandrohung und folgte wiederwillig der Meute von Beamten zum Arzt, beim Arzt angekommen wurde dem Gefangenen ein Schreiben vorgelegt was er Unterschreibe sollte, dieses Schreiben konnte sich der Gefangene nicht wirklich durch lesen, da man aus den Hintergrund drängelte, mit den Worten: mach hin wir haben nicht den ganzen Tag Zeit und dies nur wenige Minuten nach der Gewaltandrohung. Da beim Arzt ebenso eine Meute vom Beamten war wie in seinen Haftraum, Beugte sich der Gefangene Wiederwillig mit der Angst im Nacken vor einer Körperlichen Auseinandersetzung, aufgrund der Angedrohten Gewalt und Unterschrieb dieses Schreiben. Ein Sani erklärte dem Gefangenen kurz dass es um seine Befund Anforderung gehe.
Nach der Unterschrift löste sich die Situation auf.
Der Gefangene wusste das hier von Seiten der JVA das Gesetz überschritten wurde, denn Zwang auf den Gebiet der Gesundheitsfürsorge ist nicht zulässig, solange Leib und Leben nicht Gefährdet sind.
Da keine Lebensgefahr für den Gefangenen bestand oder eine Gefahr für Dritte, stellte der Gefangene eine Beschwerde an die Vollzugsleiterin. weil der Gefangene nach Drei Monaten keine Reaktion bekam stellte er Strafanzeige.
Die Anzeige wurde eingestellt mit der Begründung, aufgrund des § 82 Abs,2 des StVollzG muss der Gefangene sich der Weisung des Beamten Beugen, es liege hier kein Straftat bestand von Seiten der JVA vor.
Das nutze der Leitende Beamte der die Zwangsmaßnahme durchführte beziehungsweise die Gewaltanwendung androhte, um eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen den Gefangenen zu Stellen.
Kurze Zeit darauf musste der Gefangene sich deshalb vor Gericht verantworten, doch die Argumentation des Gefangene war vergebens, dem Gericht schien es egal was der Gefangene sagte, man folgte der Staatsanwaltschaft und Verurteilte dem Gefangenen zu weiteren 6.Monaten Haft.
Berufung wurde Verworfen Urteil von 6 auf 4.Monate Gekürzt.
Nun die Frage ist dies Gerecht???
Darf ein Arzt sich über geltende Gesetzt wegsetzen,(§101 Abs,1 StVollzG)???
Denn hier hat nur der Arzt den Zwang Angeordnet kein Abteilung oder Vollzugleiter wie es sonst üblich gewesen wäre.
Das Recht auf Verweigerung einer Behandlung und Untersuchung wurde beschnitten, aufgrund der unter Zwang ausgeführten Arzt-Vorführung. Ebenso musste der Gefangene ein Schreiben Unterzeichnen, was er nur aufgrund seiner Angst Unterzeichnete.
Revision läuft doch mit formloser Begründung.
Ist dieser Mensch so Blind das er nicht einsehen kann das die JVA richtig gehandelt hat, oder Zeigt sich unser Staat hier von seiner besten Seite, in dem man hier das Gesetz so auslegt wie es gerade passt???
Danke für Eure Unterstützung.