Darf ein Beamter des Freistaat Bayern (Lehrer) zusammen mit seinem Ehepartner Inhaber einer Firma sein, muss dies vom Kultusministerium genehmigt werden?
Hallo,
eine Firma darf er natürlich besitzen.
Wenn der Beamte da nebenbei mitarbeitet, ist eine Nebentätigkeit genehmigen zu lassen,
Antrag geht über Rektor, Schulamt an die Regierung bzw Innenministerium, je nachdem wo die personalführende Stelle sitzt.
mfg
miamei
Darf ein Beamter des Freistaat Bayern (Lehrer) zusammen mit
seinem Ehepartner Inhaber einer Firma sein
Warum sollte ein Beamter keine Aktien kaufen dürfen?
Der Plem
Hallo,
zusätzlich zum bereits gesagten, darf er die Firma natürlich auch nicht bevorzugen (er darf nämlich gar keine bevorzugen), wenn er dienstlich einen Auftrag zu vergeben hat. Problematisch wird es auch, wenn er dienstlich an Angebote anderer Firmen kommt und „seine Firma“ diese regelmäßig minimal unterbietet. Das sollte aber intern so geregelt sein, daß das gar nicht erst passieren kann.
Cu Rene
Hallo,
grundsätzlich sind Nebentätigkeiten (um eine solche handelt es sich doch) anzeige- wenn nicht gar genehmigungspflichtig. Steht die Nebentätigkeit in Konflikt zu dem ausgeübten Beruf, so kann der Dienstherr die Nebentätigkeit untersagen bzw. erst gar nicht genehmigen. Wird die Nebentätigkeit genehmigt, so kann die Genehmigung mit Auflagen versehen werden (z.B. Begrenzug der Wochenarbeitszeit der Nebentätigkeit).
Hier kannst du es genau nachlesen:
http://www.mw.tu-muenchen.de/personalrat/Gesetze/bay…
Gruss
Iru
Hallo,
grundsätzlich sind Nebentätigkeiten (um eine solche handelt es
sich doch)
Mir ist das noch nicht klar. Man kann die Ausgangsfrage auch anders lesen.
Denkbar ist auch, daß der Beamte „nur“ Miteigentümer einer Firma ist. Eine Nebentätigkeit ist es nur, wenn er dort mitarbeitet. Ansonsten gilt natürlich das von Dir geschriebene.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
Man kann die Ausgangsfrage auch anders lesen.
Denkbar ist auch, daß der Beamte „nur“ Miteigentümer einer
Firma ist.
stimmt, da hast du Recht. Ich habe in meiner Antwort unterstellt, dass er dort arbeitet, was für ihn als Inhaber aber nicht unbedingt erforderlich ist.
Gruss
Iru
stimmt, da hast du Recht. Ich habe in meiner Antwort
unterstellt, dass er dort arbeitet, was für ihn als Inhaber
aber nicht unbedingt erforderlich ist.
Wenn es sich lediglich um eine Mitinhaberschaft handelt, ist es sogar eher ungewöhnlich.
GRuß
Anwar
Ja, genau darum geht es. Darf, in diesem Fall die Ehefrau, verbeamtete Lehrerin, die Eigentümerin der Firma sein und den Ehemann, als Geschäftsführer einstellen? In diesem Fall ist die Frau als Eigentümerin gar nicht tätig weshalb das Einholen einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit gar nicht notwendig ist.
Hallo,
Ja, das darf sie. Erst wenn sie mehr als „gelgentlich aushilft“, wäre es eine Nebentätigkeit.
Ich sehe da kein Problem. Wie wäre es, wenn sie als Lehrerin für Kunst und Latein von ihrem Vater einen Maschinenbaubetrieb geerbt hätte? Das ist für mich nichts anderes, als ob sie Aktien kaufen würde.
Probleme könnte es auch geben, wenn die Firma in irgendeinem Bezug zur Schule stehen würde.
Gruß
Jörg Zabel
Zuerst NEIN
Als Beamter ist auch privat das Staatsrecht vorrangige Ordnung. Gesetze trennen Staatsrecht und Zivilrecht und vereinen sich nur in übergeordnete Verhältnisse.
Eine Firma ist eine formale Einheit und gebunden an der Kammer und Handelsregister. Ein Betrieb ist ein Ort jeglicher Produktion. Unternehmen reichen von Einzelkaufmann, Aktien Gesellschaft bis Nonprofit. Aus eine mündige Familie kann eine Gesellschaft bürgerlichen Recht entstehen falls man gewisse Finanzmethoden anstrebt mit Unternehmungsgeist. Freiberuf sind Unternehmen mit festen Verträgen. Beliehene Unternehmen stehen im Zivilrecht und haben Aufgaben im Statsrecht nach gesetzliche Vereinbarungen, dazu gehören teilweise Stadtwerke mit zivilen Management aber mit dem Recht auf Gebührenvollstreckung.
Die liberale Gesellschaft duldet Grauzonen in unternehmerischen Rechtsform.
Die ausgeübte Tätigkeit legt auch die Grenze fest, ob Freundschaftsdienst und Miteigentümer im Rahmen vom Ehrenamt. Restliche Tätigkeiten üben Profis aus wie der Geschäftsführer.
Ratsam ist immer ein dynamisches Wirtschaftskonzept mit konkrete Bilanzen. Auch wenn nicht immer eine Satzung verlangt wird ist eine Betriebsverfassung wichtig für die Haftung. Das Zivilrecht darf nicht eingreifen ins Staatsrecht. Massive Schuldeneintreiber nehmen keine Rücksicht sobald diese einen Auftrag erhalten vom Gläubigern.
Zuerst NEIN
OK, dass heißt wenn ein Beamter eine Firma, hier Bäckerei, erbt, sollte er besser die Firma schließen als einen Geschäftsführer einzustellen und die Firma weiterführen und somit Arbeitsplätze zu sichern. Da die Firma in diesem Fall rote Zahlen schreibt ist sie so nicht verkaufsfähig … aber dann gibt es eben ein paar Arbeitslose mehr. Welches Gesetz regelt dass denn eigentlich???