Darf ein BR in Abteilungen die MA informieren?

Hallo lieber Betriebsrat,

ich bin seit ca. einem Jahr ordentlicher Betriebsrat.

Meine Frage: Darf ein BR-Mitglied in einer Abteilung des Betriebs eigenmächtig eine kurze Information an die MA durchführen, oder
darf das nur der BR-Vorsitzende? Unter §80 BetrVG Allgemeine Aufgaben habe ich leider nichts dazu gefunden.
Kann man das irgendwo nachzulesen?

Noch eine Frage ist mir eben eingefallen:
Steht im BetrVG etwas über das Thema Verleumdung des Betriebsrats?

Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.

Mit kollegialen Grüßen

Andreas Borrello

Hallo, Andreas!

In Eurem Betriebsrat gibt es offensichtlich ein internes Problem, sonst würdest Du solche Fragen nicht stellen. Sehe ich das richtig?

Falls Du nur den Gesetzestext (BetrVG) zur Hand hast, wirst Du natürlich keine Antwort auf Deine Fragen finden. Es wäre schon besser, wenn Du einen anerkannten Kommentar zum BetrVG hättest. Denn solche Praxisfragen lassen sich mit Hilfe eines Kommentares viel besser beantworten. Dort fließen u. a. auch Gerichtsurteile mit ein. Der Betriebsrat hat Anspruch auf solche Literatur.

Natürlich kenne ich keine Details Eures Betriebes (Beschäftigtenzahl, Größe des Betriebsrates etc.) um mir in etwa ein Bild machen zu können. Deshalb kann ich Dir nur grundsätzliche Antworten geben:

Natürlich darf jedes Betriebsratsmitglied Informationen an die Belegschaft geben. Das Recht ergibt sich aus den allgemeinen Aufgaben (§ 80 BetrVG). Dabei hat es natürlich zu berücksichtigen, dass es auf der Ebene der Betriebsratsbeschlüsse geschieht und auch nicht gegen § 79 BetrVG (Schweigepflicht) verstößt. Ein Betriebsratsmitglied welches nicht im permanenten Dialog mit der Belegschaft steht, ist Fehl am Platze. Der Betriebsratsvorsitzende hat zwar im Vergleich zu „normalen“ Betriebsratsmitgliedern noch besondere Aufgaben, aber er hat nicht mehr Rechte. Er ist quasi ein „Primus inter pares“ („Erster unter Gleichen“).

In einem gut organisierten und strukturierten Betriebsrat gibt es eine Geschäftsordnung und Aufgabenverteilungen. In der regelt man für gewöhnlich auch die Informationsarbeit des Gremiums. Neben den gesetzlich geregelten Betriebs- und Abteilungsversammlungen muss dort auch die „alltägliche“ Informationspolitik berücksichtigt sein. Dazu gehören auch Pflege des „Schwarzen Brettes“, Erscheinung von Rundschreiben, Sprechstunden und eben auch Betriebs-/Abteilungsrundgänge mit Mitarbeitergesprächen.

Ich könnte Dir jetzt ellenlange Vorträge darüber halten. Hast Du denn überhaupt schon mal ein Betriebsräte-Seminar besucht? Das wäre äußerst sinnvoll.

Zu Deiner Frage zum Thema „Verleumdung des Betriebsrates“ kann ich nur sagen, dass so etwas nicht im Gesetzestext steht. Warum auch? Das Betriebsverfassungsgesetz ist kein Strafgesetzbuch. Was ist denn passiert, dass Dir diese Frage unter den Nägeln brennt?

Ich hoffe, dass ich Dir ein bisschen weiterhelfen konnte und wenn Du mich weiter kontaktieren möchtest, dann gerne. Wenn es Dir hilft, können wir auch mal telefonieren.

Mit kollegialen Grüßen
Werner

Ps: Sorry, dass ich Dich duze. Das ist unter Kollegen für mich selbstverständlich.

hallo

der. Betriebsrat ist ein Gremium das als Einheit auftritt.
Wer welche Aufgaben übernimmt wird im Gremium vereinbart.
Eingriffe in die Arbeitszeit (Informationsveranstaltungen abhalten)stehen einem einzelnen Betriebsratsmitglied nicht zu. Solche Dinge sind mit dem Arbeitgeber abzusprechen.
Im Übrigen frage ich mich ob es in Eurem Gremium nicht ein ganz anderes Problem gibt ? Macht da jeder was er will ?
Setzt Euch zusammen und besprecht das miteinander !!

Für Verleumdung gilt das reguläre Strafrechtn
freundliche Grüsse

Hallo, jeder Mitarbeiter kann über rechtliche Fragen Informieren. Es gibt natürlich Informationen aus dem Gremium die der Schweigepflicht unterliegen. Hier hat auch der BR Vorsitzende eine rechtliche Beschränkung. Falls Du an eine Informationsveranstaltung denkst muss diese natürlich im Gremium abgestimmt werden. Frage am besten im konkreten Fall bei der Gewerkschaft nach. Gruß Malook

Hallo,
der Vorsitzende hat latu §26 nur dann eine Sonderrolle, wenn es um die Vertretung von Beschlüssen geht (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__26.html)

(Über den Link auf das Inhaltsverzeichnis kann man sich dann auch das ganze BetrVG ansehen oder über die Startseite zu anderen Gesetzen springen.)

Auskünfte darf jedes BR-Mitglied erteilen, sie sollten natürlich richtig sein.

Über Regelungen zur Verleumdung des BRs ist mir leider nichts bekannt. Es kommt leider immer wieder vor, dass Kollegen über den BR schlecht reden.

Weiterhin viele Erfolg!

Meine Frage: Darf ein BR-Mitglied in einer Abteilung des
Betriebs eigenmächtig eine kurze Information an die MA
durchführen, oder
darf das nur der BR-Vorsitzende? Unter §80 BetrVG Allgemeine
Aufgaben habe ich leider nichts dazu gefunden.
Kann man das irgendwo nachzulesen?

Noch eine Frage ist mir eben eingefallen:
Steht im BetrVG etwas über das Thema Verleumdung des
Betriebsrats?

Hallo (kein Betriebsrat),

zunächst bestimmt § 26 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass der BR-Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt. Erklärungen des Betriebsrats werden also von ihm abgegeben. Und immer ist wichtig, dass dem ein BR-Beschluss zugrunde liegen muss. Sie können als „einfaches“ BR-Mitglied natürlich auch tätig werden. Geben Sie Erklärungen für den Betriebsrat ab (Info an die Mitarbeiter einer Abteilung) muss Sie allerdings deas Betriebsratsgremium damit quasi beauftragt haben. Um mehr dazu zu sagen, muss man schon mehr wissen: den Inhalt der Information, warum informiert das Betriebsratsgremium nicht (Schwarzes Brett, Intranet, Zeitung) selbst?

Viele Grüße

Hallo Andi,
also wir in unserem Betriebsrat (9 Mitglieder) halten es, dass wir die Informationen, welche wir an Mitglieder weitergeben in den Sitzung immer ansprechen und abstimmen. Aber eigentlich spricht nichts dagegen Info’s weiterzugeben. Sie sollten allerdings nicht auf hören-sagen beruhen. Wenn du neu im BR bist, solltest du erstmal die Schulung BR1 machen damit du dich auf Glatteis begibst. Verleumdung des BR? hier verstehe ich nicht ganz was du meinst.
Gruß Elvira 1.Vorsitzende

Hallo,

also, das Betriebsratsmitglied entscheidet erst einmal selbst, in welchem Umfang es seine Aufgaben wahrnimmt. Geht es um eine kurze Information, halte ich die für zulässig. Allerdings kann nur der Betriebsrat als Gremium Abteilungsversammlungen einberufen und durchführen. Möchtest Du als BR-Mitglied aber über Vorgänge informieren, kannst Du das anbieten, indem Du sagst oder mailst, dass Du diejenigen, die sich dafür interessieren, dann und dann davon unterrichten wirst. Das darf sich dann aber im wesentlichen nur auf Dinge beziehen, die die Kolleginnen und Kollegen direkt betreffen. Dir darf dadurch kein Verdienstausfall entstehen, den übrigen Beschäftigten auch nicht.

Du solltest Dich aber über Rechte und Aufgaben (es gibt ja auch Verpflichtungen) aber auf Seminaren informieren.

Außerdem findest Du Antworten auf solche Fragen in jedem Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.

Bist Du eigentlich kein Gewerkschaftsmitglied? Ich finde, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht es mit Gewerkschaft besser als ohne, denn wo gibt es die besten Arbeitsbedingungen? In der Metall-, Chemie-, Energiebranche. Alles gut gewerkschaftlich organisierte Wirtschaftszweige, die dennoch wirtschaftlich erfolgreich sind. Informationen findest Du auf verdi.de oder igmetall.de oder auch igbce.de.

Viele Grüße

Peter

Sorry, hat gedauert… Weihnachten…
eine Information „durchführen“ im Sinne einer kleinen Versammlung geht nicht ohne Beschluss des BR. Eine allgemeine Info, z. B. in einem Gespräch geht natürlich. Der BRV ist der einzige , der Erklärungen des BR rechtsverbindlich abgeben darf (aber auch nur im Rahmen der Beschlüsse). Das hat aber mehr im Verhältnis zum AG zu tun.
Das Problem ist, dass die meisten BR ein Riesengeheimnis um ihre Tätigkeit machen. Und wenn du jetzt der einzige bist, der informiert, ist der Ärger im Gremium vorprogrammiert. Leider.
Bitte was meinst du mit Verleumdung? Dazu muss ich mehr Infos haben, sonst verstehe ich die Frage nicht. Wenn du also magst, schreib noch mal! Gruß Brigitte

Hallo Andi,

Deine Fragen sind ein Thema, die wir gerade bei einem befreundeten Betriebsrat erlebt haben, der diese Frage gerichtlich klären ließ.

Zuerst einmal - definitiv - der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner „Abwesenheit“ seine Vertretung ist die einzige Person die nach außen hin „rechtsverbindliche“ Aussagen von Beschlüssen oder Aussagen des Betriebsrats treffen darf. . Z.B. Beschlüsse bekannt geben an den Geschäftsführer. Es ist damit das Sprachrohr und die Anlaufstelle des Arbeitgebers.Siehe §26 BetrVG

ABER - das heißt nicht das die anderen Betriebsräte schweigen müssen.

Viel wichtiger - BR-Mitglieder sind aufgrund ihrer Wahl als BR-Mitglieder Vertreter der Belegschaft / Mitarbeiter. Die Weitergabe einer allgemeine Information sollte gerade wegen der Transparenz und der Beauftragung durch die Mitarbeiter gegenüber den Beschäftigten ein Ziel sein!

Ein Tipp: laßt in der Betriebsratssitzung nach dem Beschluss festlegen, wer dieses weitergeben darf /soll. Wirklich „Geheime“ Dinge gibt es wenige. Zum Beispiel alle Datenschutzrechtlich relevanten Elemente sind ein absolutes Geheimnis. Aber ansonsten seid ihr kein „Geheimbund“ - ansonsten müßte man nach eurem Selbstverständnis fragen. Ausnahme sind natürlich, die in den Kommentaren nachzulesenden Fälle des §120 BetrVG - Verletzung von Betriebsgeheimnissen.

Aber zu Absicherung und Vereinfachung einfach kurz darüber im BR- Gremium - „fürs Protokoll“ festlegen.

Wir handhaben das so in unserem Betriebsrat und fahren bisher gut damit.

Zu Deiner letzten Frage. Das ist etwas schwierig.

Steht im BetrVG etwas über das Thema Verleumdung des
Betriebsrats?

Die erste Frage zu Deiner Frage ist wer (nicht die Person, sondern in welcher Funktion) „verleumdet“ Euch?

Und die zweite Frage dazu - „Wie“ macht er das?

Einfach ausgedrückt: „Je lauter und öffentlicher“ das geschieht ist „desto einfacher und sinnvoller“ der Rechtsweg!

Der Betriebsrat ist ein nach der Verfassung geschütztes Gremium. Die Strafen sind in den üblichen § zu finden. Wer vorsätzlich (und das ist meist des Beweisproblem) gegen den Betriebsrat Unwahrheiten publik macht, kann mit deutlichen Strafen rechnen.

Sollte jemand euch damit „in der Tätigkeit behindern“ dann verweist mal auf den §78 oder gar den § 119 BetrVG.

Eine gute Zusammenfassung findest Du hier:
http://musterschreiben-betriebsrat.de/templates/Grun…

Tipp: Falls es tatsächlich vorkommt, redet zuerst mal mit dem BR-Gremium drüber. Dann mit der Gewerkschaft. Dann nach einem Beschluss (!) mit dem Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüssen,

Silver

Eine persönliche Anmerkung:

Arbeite und suche im Internet nicht mit Deinem echten Namen. Arbeitgeber haben auch eine Zugang zum Internet und das kann sehr (!) unangenehme Folgen haben.

Bei Unklarheiten oder Fragen bitte kurzes Statement!