Vor Jahren wurde mir mal erklärt, dass man das in Österreich zugelassene Auto eines Verwandten (z.B. Östereicher) hier in Deutschland keinen Meter legal fahren darf, weil Steuerhinterziehung.
Der Deutsche zahlt ja hier keine Steuer für das KFz.
Stimmte das jemals?
Stimmt das immer noch?
Ausnahmen gabs angeblich: z.B. deutsch- österr. Ehepaar.
Was ist mit einem deutschen Geschäftsführer einer österreichischen Firma? Darf der mit seinem Firmenauto nie heimfahren?
Solange in D kein Fahrverbot ausgesprochen wurde u der Fahrzeugführer in Besitz einer durch deutsche Behörden anerkannten Fahrerlaubnis für das geführte Fahrzeug is, kann u darf er in D fahren.
Die Frage war, ob ein Deutscher ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug führen darf, u das darf er, sofern er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Oder hab ich da was falsch verstanden?
Anscheinend. Fakt ist wohl, dass niemand ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland fahren darf, wenn das Fahrzeug seinen „regelmäßigen Standort“ in Deutschland hat.
offensichtlich. Wenn man ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug im Inland führt, sollten neben den zu beachtenden straßenverkehrsrechtlichen auch noch steuerrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Fährt man das ausländische Fahrzeug, so könnten auf den inländischen Fahrzeugführer Steuerforderungen wegen Einfuhrumsatzsteuer und Kfz-Steuer zu kommen. Daneben wäre noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglich.
Anscheinend. Fakt ist wohl, dass niemand ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland fahren darf, wenn das Fahrzeug seinen
„regelmäßigen Standort“ in Deutschland hat.
Gruß
Anwar
diese Aussage finde ich irreführend.
richtiger wäre anstatt „ausländisches Fahrzeug“,
im Ausland angemeldetes Fahrzeug.
Was ist mit einem deutschen Geschäftsführer einer
österreichischen Firma? Darf der mit seinem Firmenauto nie
heimfahren?
ich habe mich schon lange nicht mehr mit solchen Fragen beschäftigt. Ich weiss aber, dass es mal die Regelung gab, dass das Führen eines im Ausland zugelassenen Kfz durch einen Inlänger im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig war. Man durfte also mit dem Fahrzeug z.B. 500 km nach Hause fahren, dort musste das Fahrzeug aber stehen bleiben, z.B. mal eben 500 m um die Ecke zum Lebensmittelgeschäft war nicht mehr drin.
Um aber eine definitive Aussage zu bekommen, sollte man sich an ein Hauptzollamt wenden, sie müssten darüber genau Bescheid wissen.
Fährt man das ausländische Fahrzeug, so könnten auf den
inländischen Fahrzeugführer Steuerforderungen wegen
Einfuhrumsatzsteuer und Kfz-Steuer zu kommen. Daneben wäre
noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglich.
Hallo,
ein ganz klares jain.
Entscheidend ist wo das Fahrzeug zugelassen ist.
Ist das Fahrzeug in einem EU-Land zugelassen, z.B. Österreich, dann darf das Fahrzeug uneingeschränkt benutzt werden. Von inländischen und ausländischen Fahrern. Allenfalls muss u.U. Kfz-Steuer bezahlt werden, geht an der Grenze. Wichtig ist das der regelmäßige Standort nicht in D ist.
Wenn das Fahrzeug in einem nicht EU-Land, z.B. der Schweiz, zugelassen ist, darf es nur wie in der Genfer Abkommen vom 18.05.1956 beschrieben ist genutzt werden. Also nur Fahrten vom Halter und dem Halter dienende Zwecke. Sprich, der Halter darf fahren wie es ihm gefällt. Sollte aber ein Deutscher das Fahrzeug für seine Zwecke führen muss Einfuhr-Umsatzsteuer gezahlt werden.
richtiger wäre anstatt „ausländisches Fahrzeug“,
im Ausland angemeldetes Fahrzeug.
„Richtiger“ (was übrigens kein „richtiges“ Wort ist, da richtig ein Absolutadjektiv ist, also nicht steigerbar) wäre es vielleicht. Aber für missverständlich halte ich den Ausdruck im Kontext des Threads nicht.
Anscheinend. Fakt ist wohl, dass niemand ein ausländisches
Fahrzeug in Deutschland fahren darf, wenn das Fahrzeug seinen
„regelmäßigen Standort“ in Deutschland hat.
Niemand ist aber nun auch falsch.
Beispiel: ein Firmenwagen für einen Angestellten der im Ausland lebt und arbeitet, muss nicht in diesem (Aus-)Land angemeldet werden.
Anscheinend. Fakt ist wohl, dass niemand ein ausländisches
Fahrzeug in Deutschland fahren darf, wenn das Fahrzeug seinen
„regelmäßigen Standort“ in Deutschland hat.
Niemand ist aber nun auch falsch.
Beispiel: ein Firmenwagen für einen Angestellten der im
Ausland lebt und arbeitet, muss nicht in diesem (Aus-)Land
angemeldet werden.
Wenn der Angestellte im Ausland lebt und arbeitet, kann er natürlich trotzdem ein Auto haben, dass in Deutschland zugelassen ist. Aber was hat das mit der Frage zu tun?
Wenn der Angestellte im Ausland lebt und arbeitet, kann er
natürlich trotzdem ein Auto haben, dass in Deutschland
zugelassen ist.
Außer das Recht in diesem Land sagt etwas anderes aus, falls
mit „haben“ auch fahren gemeint ist.
Klar, wir reden hier ja gerade über das deutsche Recht. Und das hat eben nichts dagegen. Das daneben andere Gründe trotzdem dagegen sprechen können, sollte klar sein.
Anscheinend. Fakt ist wohl, dass niemand ein ausländisches
Fahrzeug in Deutschland fahren darf, wenn das Fahrzeug seinen
„regelmäßigen Standort“ in Deutschland hat.
Niemand ist aber nun auch falsch.
Beispiel: ein Firmenwagen für einen Angestellten der im
Ausland lebt und arbeitet, muss nicht in diesem (Aus-)Land
angemeldet werden.
Wenn der Angestellte im Ausland lebt und arbeitet, kann er
natürlich trotzdem ein Auto haben, dass in Deutschland
zugelassen ist. Aber was hat das mit der Frage zu tun?
Absichtlich falsch verstanden?
Noch mal für Kurzdenker:
Firma A mit Sitz in B hat einen Angestellten C, der in Deutschland lebt und arbeitet. Diesem stellt die Firma einen in B auf die Firma A zugelassenen Wagen als Dienstfahrzeug. Dieses
Auto muss nicht in D zugelassen werden, obwohl es vom
alleinigen Fahrer C nur in D bewegt wird.
Noch mal für Kurzdenker:
Firma A mit Sitz in B hat einen Angestellten C, der in Deutschland lebt und arbeitet. Diesem stellt die Firma einen
in B auf die Firma A zugelassenen Wagen als Dienstfahrzeug.
Dieses
Auto muss nicht in D zugelassen werden,
Doch muß es, darum geht doch der ganze Thread hier. Und zwar entweder am Sitz der Niederlassung in Deutschland in der C beschäftigt ist oder falls es keine gibt am Wohnort des Mitarbeiters.