Darf ein deutscher stadtbürger zwei frauen

darf ein deutscher stadtbürger zwei Frauen gleichzeitig heiraten wenn er nicht in Deutschland lebt oder macht er sich Strafbar?

darf ein deutscher stadtbürger zwei Frauen gleichzeitig
heiraten wenn er nicht in Deutschland lebt oder macht er sich
Strafbar?

Hallo,

im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet.
http://dejure.org/gesetze/StGB/7.html
Das bedeutet, wenn es in den Land der Eheschließung erlaubt ist, ist das auch für einen deutschen in Ausland ok.

Grüße

Am Besten wenden Sie sich an ihr Amtsgericht, dort gibt es eine Rechtsberatungsstelle. Mit deren Auskünften können Sie Ihren Status rechtssicher abklopfen. Danach empfehle ich den Gang zum Familien-Fachanwalt. Für Deutsche Staatsbürger gilt sowohl das Deutsche Recht als auch das Recht des Landes, in dem er sich aufhält (mit Ausnahmen). Voraussetzung für Probleme ist die Beeinträchtigung der Rechte anderer, z.B. der Erstfrau und beider gemeinsamer Kinder oder bei seiner Erb-Lassung, also Vermögensteilung und Witwenrente.

Hinweise:
In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten. Die zweite Ehe wird aber gleichwohl als rechtlich wirksam behandelt, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1314, 1313 BGB).

Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG ist eine solche zweite Lebenspartnerschaft aber von vornherein unwirksam.

.§ 172 Doppelehe.Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 172 StGB bestraft also denjenigen, der trotz einer bestehenden Ehe nochmals heiratet. Auch der nicht verheiratete Partner macht sich strafbar, wenn ihm die Ehe des anderen bekannt ist (erforderlicher Vorsatz gemäß § 15 StGB). Vollendet ist die Tat mit dem formell gültigen Abschluss der zweiten Ehe. Der Versuch ist nicht strafbar, dies folgt aus § 23 Abs. 1 StGB, denn Ehebruch ist ein Vergehen (kein Verbrechen), und die Strafbarkeit des Versuchs ist in der Norm nicht festgelegt.

Bigamie verjährt nach 5 Jahren

Die strafbare Bigamie eines Deutschen im Ausland kann m.E. nach nicht geahndet werden, da § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift.

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Herzlichen Dank für die Schnelle Antwort, morgen rufe ich beim Amtsgericht an !!!
LG

Vielen Dank Maike für die Auskunft :smile:

Hallo Dinadimima,

normal hat das nichts mit der Staatsbürgerschaft zu tun, wichtig ist, wie das Gesetzt in dem Land, in dem diese Person lebt dazu steht.

Wichtig ist jedoch, sich im Vorfeld darüber zu Informieren.

Gruß
abc_basti

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Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

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