Darf ein Dieb gestohlene Sachen verwerten?

Hallo,

einerseits heißt es doch, dass ein Dieb kein Eigentum an den von ihm gestohlenen Sachen erwerben kann, andererseits muss die Polizei ihm das Diebesgut wieder aushändigen, nachdem sie ihn geschnappt und es sichergestellt hat, wenn sich der Eigentümer nicht meldet bzw. nicht ausfindig gemacht werden kann.
Nach welcher Zeit geht das Diebesgut in den Besitz des Diebes über?
Darf der Dieb es verkaufen, verleihen oder entsorgen oder muss er es zeitlich unbegrenzt aufheben?
Falls der Eigentümer sich doch noch melden sollte, hat der Dieb dann Anspruch auf Kostenerstattung für die Lagerung bzw. können diese ggf. gegen Kosten, die dem Eigentümer durch den Diebstahl entstanden sind, verrechnet werden?

Gruß
Pontius

Hallo,

deine Frage zu beantworten ist ausgesprochen umfangreich, denn sie berührt den gesamten Komplex des Verfalls mit all seinen Facetten. Eine tiefschürfende Antwort ist hier fast unmöglich. Ich kann dir, wenn es dich interessiert, dieses sehr gute Buch empfehlen:

http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibli…

einerseits heißt es doch, dass ein Dieb kein Eigentum an den
von ihm gestohlenen Sachen erwerben kann,

das stimmt.

andererseits muss
die Polizei ihm das Diebesgut wieder aushändigen, nachdem sie
ihn geschnappt und es sichergestellt hat, wenn sich der
Eigentümer nicht meldet bzw. nicht ausfindig gemacht werden
kann.

da sagt der § 73a StGB etwas anderes.

http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html

Nach welcher Zeit geht das Diebesgut in den Besitz des Diebes
über?

Diebesgut geht niemals in das Eigentum eines anderen über, in den Besitz schon.

Darf der Dieb es verkaufen, verleihen oder entsorgen oder muss
er es zeitlich unbegrenzt aufheben?

Ich glaube nicht, dass sich der Dieb an irgendwelche Verbote hält. Allerdings könnte ihm der Verkauf einer entwendeten Sache sehr übel bekommen.

Falls der Eigentümer sich doch noch melden sollte, hat der
Dieb dann Anspruch auf Kostenerstattung für die Lagerung bzw.
können diese ggf. gegen Kosten, die dem Eigentümer durch den
Diebstahl entstanden sind, verrechnet werden?

Nein, beim Verfall herrscht das Bruttoprinzip. Der Dieb kann keine „Werbungskosten“ geltend machen.

Kleines Beispiel über die Vermögensabschöpfung:

A klaut X einen Ring im Wert von 10.000 € (es ist ein sehr schöner Ring).

Er verkauft ihn für 2.000 € an den Hehler B.

Hehler B verkauft ihn nun an den bösgläubigen Käufer C für 5000 €.

Nun die Frage:

Wer haftet wie?

A: Muss Wertersatz für den Ring in Höhe von 10.000 leisten (denn er hat diesen erlangt - § 73 As. 1 S. 1 StGB). Zusätzlich unterliegen die 2000 € der Einziehung.

B: Muss wie A Wertersatz für den Ring in Höhe von 10.000 leisten (denn er hat diesen erlangt - § 73 As. 1 S. 1 StGB). Zusätzlich unterliegen die 5000 € der Einziehung.

C: Muss den Ring abgeben, der Eigentümer bekommt ihn.

Es wird also nicht vom Gewinn, den der Täter gemacht hat, ausgegangen, sondern von dem, was der Täter erlangt hat - und das ist in jedem Fall ein Ring im Wert von 10.000 €.

Leider ist es so, dass die Verfalls- und Einziehungsvorschriften und deren Anwendung in Polizei- und Justizkreisen kam bekannt sind und deshalb oft nicht angewandt werden. Allerdings gibt es mittlerweile einige Spezialermittler, die sich ausschließlich damit beschäftigen (denn - wie mein Beispiel zeigt - steckt da viel Geld für den Staat drin).

Gruss

Iru

Vielen Dank für deine Antwort.

andererseits muss die Polizei ihm das Diebesgut wieder aushändigen, ::nachdem sie ihn geschnappt und es sichergestellt hat, wenn sich der
Eigentümer nicht meldet bzw. nicht ausfindig gemacht werden
kann.

da sagt der § 73a StGB etwas anderes.
http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html

Lt. Wikipedia bedeutet Verfall u.a. „der Entzug des Eigentums an einer beweglichen Sache zugunsten des Staates“. Aber diese Definition scheint doch in diesem Fall nicht zuzutreffen, denn das Diebesgut hat sich doch nie im Eigentum des Diebes befunden.
Wäre also die Behauptung des Polizisten - unterstellt, sie sei von ihm so aufgestellt worden - demnach falsch, der im WDR-Kriminalreport sinngemäß sagte, dass der gestohlene Schmuck dem Täter wieder ausgehändigt werden müsse, wenn sich der Eigentümer nicht feststellen ließe?

Nach welcher Zeit geht das Diebesgut in den Besitz des Diebes
über?

Diebesgut geht niemals in das Eigentum eines anderen über, in
den Besitz schon.

Das war mir bekannt und was anderes hatte ich auch nicht geschrieben.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht das Diebesgut wegen §73a StGB nicht wieder in den Besitz des Diebes über.

Darf der Dieb es verkaufen, verleihen oder entsorgen oder muss
er es zeitlich unbegrenzt aufheben?

Ich glaube nicht, dass sich der Dieb an irgendwelche Verbote
hält. Allerdings könnte ihm der Verkauf einer entwendeten
Sache sehr übel bekommen.

Diese Aussage passt doch nicht zu deiner vorhergehenden, denn wenn deiner Meinung nach das Diebesgut verfällt, hat der Dieb doch ohnehin nichts mehr zu verwerten. Bei meinem Beispiel gehe ich natürlich von einem überführten und abgeurteilten Dieb aus, wie ich es eingangs auch erwähnt hatte. Und wenn ihm tatsächlich irgendwann dass Diebesgut wieder ausgehändigt werden müsste, was könnte er damit anstellen, ohne wieder in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?

C: Muss den Ring abgeben, der Eigentümer bekommt ihn.

Könnte C versuchen, das Geld von B gerichtlich wiederzubekommen?
und: Könnte C versuchen, das Geld von B gerichtlich wiederzubekommen, wenn C gutgläubiger Käufer war?

Hallo.

Wäre also die Behauptung des Polizisten - unterstellt, sie sei
von ihm so aufgestellt worden - demnach falsch, der im
WDR-Kriminalreport sinngemäß sagte, dass der gestohlene
Schmuck dem Täter wieder ausgehändigt werden müsse, wenn sich
der Eigentümer nicht feststellen ließe?

Vielleicht war gemeint, dass dann nicht eindeutig feststellbar ist, ob es sich wirklich um Diebesgut handelt?
Nur so eine Idee…

Sebastian.

Hallo,

Könnte C versuchen, das Geld von B gerichtlich
wiederzubekommen?

Versuchen - ja. Als bösgläubiger Käufer hat er sich selbst strafbar gemacht udn keinerlei Anspruch auf irgendwas aus dieser Straftat.

und: Könnte C versuchen, das Geld von B gerichtlich
wiederzubekommen, wenn C gutgläubiger Käufer war?

Wenn er gutgläubiger Käufer war - ja. Ich denke aber nicht, dass er selbst das gericht bemühen muss, ein verständiger Staatsanwalöt wird den Verfall von vornherein schon zu seinem Gunsten regeln. Ich kann derzeit nur aus dem Kopf heraus antworten, meine entsprechendes Schrifttum ist nicht greifbar. Der gutgläubige Käufer wurde ja durch B betrogen, er hat den Irrtum erregt, dass er der Eigentümer der Sache - des Ringes - war. Von daher hat er durdch eine rechtswidrige tat etwas erlangt, d.h. die 5000 € könnten beschlagnahmt werden und dem C ausgehändigt werden.

Gruss

Iru

um ein böswilliger Käufer zu werden, genügt da schon die Kenntnis des Diebstahls - oder sogar die Vermutung, oder muss da noch was hinzukommen?

Hallo,

Lt. Wikipedia bedeutet Verfall u.a. „der Entzug des Eigentums
an einer beweglichen Sache zugunsten des Staates“. Aber diese
Definition scheint doch in diesem Fall nicht zuzutreffen, denn
das Diebesgut hat sich doch nie im Eigentum des Diebes
befunden.

Nun, Wiki ist nicht das Gesetz (§ 73 StGB Abs. 1), das klar was anderes sagt:

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.

„Erlangen“ heisst nicht, etwas zu Eigentum zu erlangen. Es muss auch kein bewegliches Gut sein, es kann genauso gut etwas Immobiles sein, aber auch Forderungen und Rechte, auch Surrogate und Gewinne aus diesem Gut.

Wäre also die Behauptung des Polizisten - unterstellt, sie sei
von ihm so aufgestellt worden - demnach falsch, der im
WDR-Kriminalreport sinngemäß sagte, dass der gestohlene
Schmuck dem Täter wieder ausgehändigt werden müsse, wenn sich
der Eigentümer nicht feststellen ließe?

Das kommt auf die Gesamtumstände an. Ist der mutmaßliche Dieb einschlägig, dann kann man durchaus daran denken, den erweiterten Verfall des § 73d StGB anzuwenden, d.h. alleine schon der begründete Verdacht, dass es sich um inkriminiertes Gut handelt, reicht aus, um ihm die Sachen dauerhaft zu entziehen. Es wäre ja auch ein Witz, wenn einem einschlägig bekannten Dieb, nachdem man ihm das Diebeslager ausgehoben hat, Gegenstände, die jeder vernünftig denkendes Mensch einem Verbrechen zuordnet, wieder zurückgeben muss, wenn man nicht den Eigentümer findet.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht das Diebesgut
wegen §73a StGB nicht wieder in den Besitz des Diebes über.

Wertersatz nach 73a kommt in Frage, wenn der Täter die Sache nicht mehr hat. Er muss dann den Gegenwert in € entrichten. Natürlich bekommt er die Sache nicht zurück. Wenn die Sache beschlagnahmt wird, dann zugunsten des Geschädigten.

Diese Aussage passt doch nicht zu deiner vorhergehenden, denn
wenn deiner Meinung nach das Diebesgut verfällt, hat der Dieb
doch ohnehin nichts mehr zu verwerten. Bei meinem Beispiel
gehe ich natürlich von einem überführten und abgeurteilten
Dieb aus, wie ich es eingangs auch erwähnt hatte. Und wenn ihm
tatsächlich irgendwann dass Diebesgut wieder ausgehändigt
werden müsste, was könnte er damit anstellen, ohne wieder in
Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?

Wenn ihm das Diebesgut wieder ausgehändigt wird, dann war/ist es kein Diebesgut. Dann kann er damit verfahren, wie er möchte.

Ich denke, du solltst dich mal in die Materie einlesen, sie ist sehr komplex, hier im Forum kann man das nur leicht anreißen. Ich habe lange gebraucht, bis ich die Verfalls- und Einziehungsvorschriften rechtssicher anwenden konnte. Alleine der § 73 kann Bücher füllen.

Gruss

Iru

Hallo,

Auch hier wird es auf die Gesamtumstände ankommen. Wenn jemand etwas stark unter Preis auf dubiose Art und Weise angeboten bekommt und zuschlägt, wird einem keiner die Gutgläubigkeit unterstellen.

Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) reicht auf jeden Fall aus.

Gruss

iru

Lt. Wikipedia bedeutet Verfall u.a. „der Entzug des Eigentums
an einer beweglichen Sache zugunsten des Staates“. Aber diese
Definition scheint doch in diesem Fall nicht zuzutreffen, denn
das Diebesgut hat sich doch nie im Eigentum des Diebes
befunden.

Nun, Wiki ist nicht das Gesetz (§ 73 StGB Abs. 1),

Das ist wohl wahr. Was bleibt einem aber anderes übrig, als andere Quellen zu bemühen, wenn der Gesetzesgeber unfähig ist, Texte auch für Nichtjuristen verständlich zu formulieren?

das klar was anderes sagt:

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der
Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt,
so ordnet das Gericht dessen Verfall an.
„Erlangen“ heisst nicht, etwas zu Eigentum zu erlangen. Es
muss auch kein bewegliches Gut sein, es kann genauso gut etwas
Immobiles sein, aber auch Forderungen und Rechte, auch
Surrogate und Gewinne aus diesem Gut.

Was „Erlangen“ bedeutet, ist mir klar. Nur unter „Verfall“ habe ich mir etwas anderes vorgestellt. Bei „Entzug“ oder „Beschlagnahme“ würde in diesem Zusammenhang wohl jeder verstehen, was gemeint ist. Aber so einfach soll es wohl nicht sein.

Nochmals vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen.

Hallo Sebastian,

ich danke dir für den Hinweis. Ja, es muss eigentlich so gemeint gewesen sein.
Ich habe den Beitrag nicht vollständig und nur am Rande mitbekommen.

Gruß
Pontius

Hallo,

Nur unter „Verfall“
habe ich mir etwas anderes vorgestellt. Bei „Entzug“ oder
„Beschlagnahme“ würde in diesem Zusammenhang wohl jeder
verstehen, was gemeint ist. Aber so einfach soll es wohl nicht
sein.

Es könnte natürlich auch daran liegen, dass sowohl Entzug als auch Beschlagnahme schon eine jeweils ganz andere Bedeutung haben und es meist einfacher ist, Begriffe nicht für zwei verschiedene Dinge zu verwenden.
Gruß
loderunner (ianal)