Hallo,
deine Frage zu beantworten ist ausgesprochen umfangreich, denn sie berührt den gesamten Komplex des Verfalls mit all seinen Facetten. Eine tiefschürfende Antwort ist hier fast unmöglich. Ich kann dir, wenn es dich interessiert, dieses sehr gute Buch empfehlen:
http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibli…
einerseits heißt es doch, dass ein Dieb kein Eigentum an den
von ihm gestohlenen Sachen erwerben kann,
das stimmt.
andererseits muss
die Polizei ihm das Diebesgut wieder aushändigen, nachdem sie
ihn geschnappt und es sichergestellt hat, wenn sich der
Eigentümer nicht meldet bzw. nicht ausfindig gemacht werden
kann.
da sagt der § 73a StGB etwas anderes.
http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html
Nach welcher Zeit geht das Diebesgut in den Besitz des Diebes
über?
Diebesgut geht niemals in das Eigentum eines anderen über, in den Besitz schon.
Darf der Dieb es verkaufen, verleihen oder entsorgen oder muss
er es zeitlich unbegrenzt aufheben?
Ich glaube nicht, dass sich der Dieb an irgendwelche Verbote hält. Allerdings könnte ihm der Verkauf einer entwendeten Sache sehr übel bekommen.
Falls der Eigentümer sich doch noch melden sollte, hat der
Dieb dann Anspruch auf Kostenerstattung für die Lagerung bzw.
können diese ggf. gegen Kosten, die dem Eigentümer durch den
Diebstahl entstanden sind, verrechnet werden?
Nein, beim Verfall herrscht das Bruttoprinzip. Der Dieb kann keine „Werbungskosten“ geltend machen.
Kleines Beispiel über die Vermögensabschöpfung:
A klaut X einen Ring im Wert von 10.000 € (es ist ein sehr schöner Ring).
Er verkauft ihn für 2.000 € an den Hehler B.
Hehler B verkauft ihn nun an den bösgläubigen Käufer C für 5000 €.
Nun die Frage:
Wer haftet wie?
A: Muss Wertersatz für den Ring in Höhe von 10.000 leisten (denn er hat diesen erlangt - § 73 As. 1 S. 1 StGB). Zusätzlich unterliegen die 2000 € der Einziehung.
B: Muss wie A Wertersatz für den Ring in Höhe von 10.000 leisten (denn er hat diesen erlangt - § 73 As. 1 S. 1 StGB). Zusätzlich unterliegen die 5000 € der Einziehung.
C: Muss den Ring abgeben, der Eigentümer bekommt ihn.
Es wird also nicht vom Gewinn, den der Täter gemacht hat, ausgegangen, sondern von dem, was der Täter erlangt hat - und das ist in jedem Fall ein Ring im Wert von 10.000 €.
Leider ist es so, dass die Verfalls- und Einziehungsvorschriften und deren Anwendung in Polizei- und Justizkreisen kam bekannt sind und deshalb oft nicht angewandt werden. Allerdings gibt es mittlerweile einige Spezialermittler, die sich ausschließlich damit beschäftigen (denn - wie mein Beispiel zeigt - steckt da viel Geld für den Staat drin).
Gruss
Iru