Kassenpatient: Ja.
In diesem Fall kann der Arzt also dann seine vertragliche
Pflicht zur Behandlung ignorieren, weil der Patient seinen
Anweisungen nicht folgt (vorausgesetzt medizinische
Anweisungen sind mit medizinischen (Impf-)Empfehlungen
freundlicherweise gleichbedeutend).
Ist es denn wirklich so ?
lt. Bundesmantelvertrag der Ärzte § 13 steht folgendes:
(7) Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines
Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat,
abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behand-lung die
Elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Dies gilt nicht bei
akuter Be-handlungsbedürftigkeit sowie für die nicht
persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den
Versicherten. Der Vertragsarzt darf die Behandlungeines
Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. Er
ist be-rechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe
zu informieren.
(8) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt
dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften
des bürgerlichen Vertragsrech-tes. Hat der Vertragsarzt die
Behandlung übernommen, ist er auch verpflichtet, die in diesem
Rahmen notwendigen Verordnungen zu treffen, soweit die zu
verordnenden Leistungen in die Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversi-
cherung fallen.
Gruß Merger
Nach dem Absatz 7 stellt sich mir natürlich die Frage, ob es hier ein begündeter Fall wäre, die weitere Behandlung(en) abzulehnen.
Im Absatz 8 wird für mich jedoch deutlich, warum er mit Ablehnung weiterer Behandlungen droht. Er ist in der Leisungspflicht. Patient kommt dem nicht nach, also wars das.
Ein Widerspruch bleibt aber: Es besteht keine gesetzliche Impfpflicht in Deutschland.
Und es gibt Kinderärzte (zumindest in meinem Umfeld), die Kinder weiterbehandeln, auch wenn man sie nicht durchimpft.
Tja, also es ist doch nicht alles so klar wie es scheint…
Merger und an alle vielen Dank für Ihre Beiträge!
Armin