Darf ein Finanzbeamter bei einer Betriebsprüfung die KFZ Kennzeichen der Mitarbeiter erfragen ?

Hallo zusammen

Wer kennt sich mit Steuerrecht aus ?

Folgende Situation : In dem Unternehmen in dem ich angestellt bin , gibt es 4 Firmenwagen , 2 Mitarbeiter nutzen den über die 1 % Regelung auch Privat und 2 Mitarbeiter stellen den Nachts in den Betriebshof und nutzen Privat Ihre eigenen PKW’s z.b. für die Fahrt zur Arbeit

Jetzt hatte unsere Firma eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt und es wurden diese beiden Firmenwagen beanstandet das die als reine Firmenwagen beim Finanzamt angemeldet sind ohne Privatnutzung .

Die Antwort des Chefs gegenüber dem Finanzbeamten war , die beiden Mitarbeiter wollten seinerzeits den Firmenwagen nicht zur Privatnutzung da sie eigene Auto’s haben und mit ihren eigenen Auto’s zur Arbeit kommen ( als kleine Fussnote , die Firma ist in ländlicher Gegend ohne ÖNV anbindung )

jetzt verlangt der Finanzbeamte vom Arbeitgeber das er dem Finanzbeamten mitteilt welchen Fahrzeugtype und welches Kennzeichen die Fahrzeuge haben die diese beiden Mitarbeiter privat fahren

darf der das , ?

Was gibt den Finanzbeamten bei einer Betriebsprüfung an , was die Mitarbeiter privat für ein Auto fahren ?

gruss

Servus,

ja, das darf er. Auch wenn man bei vielen Leuten glauben könnte, ihre Heiligen Blechle seien ganz wesentliche Bestandteile ihrer Person: Es geht hier nicht um besonders geschützte persönliche Daten.

Es ist ein bedeutendes Entgegenkommen des Betriebsprüfers, dass er die auf Anhieb als recht windig erkennbare Darstellung des Arbeitgebers überhaupt akzeptiert. Der schlichte Ausschluss privater Nutzung per Vereinbarung reicht nicht aus, und wenn es dem Arbeitgeber schon nicht möglich ist, zu zeigen, in welchem Schlüsselkasten oder Tresor die Fahrzeugschlüssel über Nacht, am Wochenende und während Urlaub der betreffenden Arbeitnehmer hängen, sollte er wenigstens in der Lage sein, seine Darlegung, dass die Arbeitnehmer ihre Firmen-PKWs nicht privat und für Wege zur Arbeit nutzen, halbwegs plausibel zu untermauern.

In diesem Zusammenhang sind Kennzeichen und Fahrzeugtyp naheliegende Kriterien, weil es dann höchst einfach ist, mal abends bei den Wohnadressen nachzuschauen, was für Autos da vor dem Haus stehen. Wäre also durchaus im Sinn des Arbeitgebers, dass er die Angaben macht, weil dann auf sehr einfache Weise die Zweifel an seinem Vortrag ausgeräumt werden können.

Schöne Grüße

MM

Ok , nach meinem Rechtsverständniss etwas suspekt… aber gut .

Dem Chef war das auch suspekt, weil er ohne wissen der Mitarbeiter in deren Privatsphäre eingreifen würde und sozusagen eine Verbindung zwischen der Einkommenssteuererklärung des Mitarbeiters und der Steuerpflicht des Arbeitgebers herstellen würde .

Anhand des Namens des Arbeitnehmers braucht der Finanzbeamte doch eigentlich nur die Steuererklärung des Mitarbeiters heraus zu suchen um zu wissen welches Auto der fährt

Der Chef war auch sehr zurückhaltend mit der Äusserung , weil einer seiner Angestellten ein Auto-Fan- Oldtimerfan ist und er jetzt gar nicht weiss welches dieser Auto’s nun als „Nutzfahrzeug“ und welche als „Spielzeug“ nicht in der Steuererklärung des Mitarbeiters auftaucht

Servus,

Kontrollmitteilungen dieser Art gibt es bei jeder Betriebsprüfung, da mach der Chef nichts „schlimmer“. Eher im Gegenteil - falls es sich herausstellen sollte, dass es vielleicht doch anders ist, hat er jetzt bei Bp die Möglichkeit, den unterbliebenen Lohnsteuereinbehalt zu übernehmen. Diese Möglichkeit hat er nicht, wenn die gleiche Sache auf dem Umweg über Kontrollmitteilung und Prüfung der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer angegangen wird: Dann werden nur die Arbeitnehmer zur Kasse gebeten, wenn sich zeigen sollte, dass sie die Firmenwagen nutzen.

Auf der Ebene Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat ist in diesem Zusammenhang überhaupt nicht zu befürchten, dass irgendwas aufgegriffen wird - man zahlt dann halt die Steuer und gut ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Bei Beschränkung auf die Aktenlage müsste keiner den Hintern vom Schreibtischsessel entfernen. Der Betriebsprüfer will aber wissen, wie die Realität aussieht. Geht einfach und sofort, wenn man vor Ort mal eben klärt, wem welches Auto auf dem Firmenhof gehört.

Es liegt in der Natur der Sache, dass von einer Betriebsprüfung auch Lieferanten, Kunden und Mitarbeiter berührt werden. Bei einer Außenprüfung gibt es nicht viele Belange, bei denen man mit dem Standpunkt durchkommt, es ginge den Prüfer nichts an.

Gerade in kleineren Betrieben geht mit Autos gerne mal etwas kreuz und quer durcheinander, wie ein ursprünglich vom Finanzamt kommender Dozent während einiger BWL-Semester zu berichten wusste. Der als Firmenauto laufende Smart steht am Studienort der Tochter des Chefs, mehrere Mitarbeiter geben angeblich mit dem eigenen Auto zurückgelegte Wege zur Arbeit in ihrer Steuererklärung an, während das Auto tatsächlich zu Hause steht und ein Firmenauto benutzt wird und die Ledergarnitur fürs Besprechungszimmer ist im Betrieb nicht aufzufinden, weil sie im Wohnzimmer des Inhabers steht. Zwei, drei Sachverhalte dieser Art und der Betriebsprüfer riecht, wo es sich lohnt, genauer zu gucken … ach, da ist dann noch die fünfstellige Rechnung vom Dachdecker mit den Braas-Dachpfannen, angeblich fürs Flachdach des Firmengebäudes … und der atypische Schwund im Lagerbestand …

Gruß
Wolfgang