Angenommen A hat eine Baufirma. und ist einer von zwei Wohnungseigentümern in einem Haus mit 10 Wohnungen.
der zweite Wohnungseigentümer ist B.
Beide haben jeweils 5 Wohnungen.
A hat nun offensichtlich auf dem Dachboden des Hauses und in seinen Kellerräumen ein Lager für WErkzeug, Geräte und Einiges was sonst noch so gebraucht wird für seine Baufirma gelagert.
Jeden Morgen tragen seine Arbeiter die am Tag benötigten Geräte, Werkzeuge, Materialien vom Dachboden und aus den Kellern, in das Auto von A .
Am ABend geht alles wieder zurück auf den Dachboden und in die Keller.
Das ist zwar nicht jeden Tag so, aber durchaus 2-5 mal die Woche für
2x 15- 45 Min. am Tag.
Laut Teilungserklärung ist das nutzen von Räumlichkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmungspflichtig.
B. Stimmt udn will auch keine gewerblichen Nutzung zustimmen, da damit enorme Lärmbelästigung und erhebliche Beschädigungen verbunden sind.
Und das ganze letzendlich WERtmindernd ist, einerseits durch die Beschädigungen, andererseits aber auch da es gerade am MOrgen eine enorme Lärmbelästigung ist, A fängt mitunter bereits kurz nach 6 Uhr an mit dem Räumen.
Nun die Frage, ist bereits die Lagerhaltung eine Gewerbliche Nutzung, oder müßte das Gewerbe auch an der Adresse angemeldet sein, um als Gewerbliche Nutzung zu gelten. A hat das Gewerbe an einer anderen Adresse gemeldet.