Hallo an Alle!
Gehen wir einmal davon aus, jemand kauft online einen Füller.
Als er ihn erhält, probiert er diesen Füller aus, in dem er die Feder in ein Tintenfass taucht und wenige Wörter schreibt.
Der Käufer stellt fest, dass er mit dem Schreibgerät nicht arbeiten kann und schickt ihn zurück.
Der Verkäufer jedoch schickt den Füller wieder zum Käufer, erklärt, das Schreibgerät weise deutliche Gebrauchsspuren auf und er könne es nicht zurücknehmen, da es ja gebraucht sei.
Weder der Käufer noch Zeugen finden am Füller deutliche Gebrauchsspuren, und die Behauptung, dass man etwas nicht zurückgeben kann, weil es ja gebraucht ist, ruft sowohl beim Käufer als auch bei den Zeugen Kopfschütteln hervor.
Der Käufer will also den Füller erneut zurückschicken und einen Brief mit dem Hinweis, dass man Füller ja ausprobieren muss, um zu sehen respektive zu fühlen, ob er damit arbeiten kann, beilegen.
Jedes Fachgeschäft macht das.
Muss der Händler zurücknehmen? Oder kann er darauf beharren, dass der Füller durch das Ausprobieren nun benutzt und damit nicht mehr verkäuflich ist?
Für Ihre Mühen bedanke ich mich im Voraus.
MfGMichael Vogl
Im Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 BGBEG) ist festgelegt, dass der Käufer dem Verkäufer einen Wertersatz leisten muss, wenn sich der Wert der Ware durch das Testen mindert. Dieser Satz räumt dem Verkäufer das Recht ein, eine Wertminderung für einen Artikel geltend zu machen, der vom Kunden nicht in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand zurückgesand wird. Generell gilt, dass Waren beim Testen zunächst so behandelt werden sollten, als wären sie nicht Eigentum des Käufers. Die Widerrufsbelehrung legt allerdings auch fest, dass eine Wertminderung nicht auf die ausschließliche Prüfung der Ware, wie sie etwa im Laden üblich ist, zurückgeführt werden darf. Dies bedeutet, dass die Ware auch zu Hause so getestet werden darf, wie es mit einem Vorführartikel im Laden möglich wäre. Der Bundesgerichtshof urteilte am 3.11.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 337/09) zugunsten eines Käufers eines Wasserbettes, der ein im Internet bestelltes Wasserbett mit Wasser füllte und einige Nächte zur Probe darin schlief. Der Käufer empfand das Wasserbett als unbequem, ließ es wieder abholen und wollte den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Der Verkäufer erstattete jedoch nur den Kaufpreis der Heizung, da der Rest aufgrund der Inbetriebnahme nicht erneut verkauft werden könne. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass ein Bett auch im Laden ausprobiert werden kann. Wird es durch das Testen unverkäuflich, liegt der Schaden beim Verkäufer.
Man darf es so testen wie es auch in einem Ladengeschäft möglich, üblich und für den Test der Gebrauchstauglichkeit, Handhabbarkeit und Eigenschaft nötig ist.
Und bei Schreibgeräten muss dazu auch das Schreiben gehören.
Bei Überschreitung dieses zugestandenen Tests mag dann irgendwann aber die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein.
Ob man also Bergstiefel nicht nur im Zimmer mal anprobieren und einige Zeit damit umhergehen kann oder ob man eine echte Wanderung oder Bergtour damit machen darf.
es gab mal das berühmte „Wasserbetten-Urteil“. Kunde bestellte, baute auf, also füllte es mit Wasser und testete ausgiebig. Dann schickte er es zurück oder forderte die Abholung.
Händler weigerte sich, aber das Gericht musste auch ihn auf die Rechtslage hinweisen.
Es ist das Risiko des Händlers, das er die Ware möglicherweise nicht mehr oder nicht mehr zum vollen Preis neu verkaufen kann, wenn sie ausprobiert und retourniert wurde.
Tatsächlich ist die Prüfung auf das Maß beschränkt, wie es auch bei mit einem Vorführartikel im Laden möglich wäre.
Da hier einem Kunden ebensowenig alle in die nähere Auswahl kommenden Varianten mit Tinte befüllt werden, kann man sich auf die Position zurückziehen, dass Balance, Handabung, Verarbeitung, Federführung u. a. Eigenschaften auch ohne Tinte prüfbar waren.
Zumal wenn Feder und Kammer noch mit eingetrockneter Tinte retourniert wurden.
AFAIK nimmt selbst amazon eine Kaffemaschine nach einer Probetasse nicht mehr zurück
Erst einmal ein dickes Dankeschön für die Antworten.
Jedoch möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass der Füller nicht mit Tinte befüllt wurde, sondern die Feder in ein Tintenfass getaucht. Also so, wie es ein Fachgeschäft für das Ausprobieren auch macht.
AFAIK nimmt selbst amazon eine Kaffemaschine nach einer
Probetasse nicht mehr zurück
AFAIK trifft aber nicht zu, denn zurück nehmen muss der verkäufer das allemal, kann aber ggf. Wertersatz verlangen. Da die aktuelle Rechtsprechung aber sogar ein Widerrufsrecht vollständig und ohne Wertersatz bei einem bereits vollständig gefüllten Wasserbett bejaht, würde mich interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage Deine Auffassung beruht.