ich habe vor einiger Zeit eine Kamera an einen Onlinehändler geschickt, weil diese defekt war. Der Händler hat darauf per E-Mail geantwortet, das ich das falsche USB-Ladekabel benutzt hätte und es deshalb keine Garantie gibt. In der E-Mail hat er auch geschrieben das er die Kamera zurück schickt.
Nun habe ich über einen Monat auf das Paket gewartet und es kam nicht. Gestern habe ich mich diesbezüglich mit dem Händler in Verbindung gesetzt, darauf kam nachfolgende Antwort:
"ich habe mit dem Versand abgewartet, da ich davon ausgegangen bin, dass Sie uns einen Vorschlag zu den Versandkosten machen. Eine unfreie Sendung kostet in Deutschland 15 Euro, ich weiß nicht, ob Ihnen das bewußt ist.
Ich versende die Ware nun auf unsere Kosten. Ich möchte aber hier deutlich mache, dass wir dazu in Ihrem Fall nicht verpflichtet sind. Ich hoffe, Sie freuen sich über diesen Service."
Meine Frage nun hierzu:
Darf ein Händler im Fall einer unberechtigten Reklamation einfach Ware die Ihm nicht gehört behalten, weil er denkt man meldet sich bezüglich der Versandkosten und darf ein Händler eine unfreie Sendung an einen Endverbraucher schicken?
Meine Frage nun hierzu:
Darf ein Händler im Fall einer unberechtigten Reklamation
einfach Ware die Ihm nicht gehört behalten, weil er denkt man
meldet sich bezüglich der Versandkosten und darf ein Händler
eine unfreie Sendung an einen Endverbraucher schicken?
Der Kunde sollte froh sein, dass er für die durch seine Schuld entstandenen Überprüfungskosten nicht eine Rechnung erhalten hat. Ich mußte in einem ähnlichen Fall auch schon mal 70,-€ Überprüfungskosten und 18,-€ Versandkosten bezahlen, um mein Eigentum wieder zurück zu erhalten.
Selbstverständlich darf der Händler abwarten, ob der Kunde nunmehr eine kostenpflichtige Instandsetzung, Rücksendung der Ware oder deren Vernichtung erklärt. Insofern war der Kunde/Aufraggeber hier in Zugzwang.
Und der Händler darf die Rücksendekosten wie Kostenaufwand der Überprüfung in Rechnung stellen, wenn es sich nicht um eine Nachbesserung wg. eines Sachmangels handelt.
Richtigerwesie kann der Händler nicht verpflichtet sein, die Rücksendung ungefragt unfrei vorzunehmen, das diese erheblichen Kosten im Falle der Annehmeverweigerung von ihm zu tragen wären.
Also die Begründung ist ja wohl ein Witz.Der USB-Anschluß am
PC/Laptop ist genormt und darüber kann man keine Kamera
beschädigen.
Natürlich ist er genormt; allerdings reden wir hier nicht über den USB-Anschluß am PC, sondern jenen an der Kamera. Der USB-Host (also der PC oder das Netzteil) müssen mind. 0,5A „vertragen“, aber es gibt noch eine spezielle Besonderheit.
Mein Tablet-USB-Netzteil hat beispielsweise 2A Ladestrom, das Handy 0,7A - und eigentlich sollte die Lade-Elektronik diesen Unterschied regeln - muß sie aber nicht.
Ist nun das eine Ladekabel auf 2A ausgelegt, die Kamera aber auf 0,5A (was dem Host-Standard entsprechen würde) und hat keine „intelligente“ Ladekontrolle, ist sie hinüber.
Zitat aus Wikipedia: „Darüber hinaus gibt es die Erweiterung der „Battery Charging Specification“[1] Für USB-A-2.0-Ladestecker wurde der Ladestrom auf typisch 1500 mA gesetzt, der bis zu Full-Speed-USB-Signalen genutzt werden kann (bei High-Speed maximal 900 mA). Für dedizierte Ladestecker im USB-Steckerformat ohne USB-Signalisierung können bis zu 1,8 Ampere bei 5,25 Volt bereitgestellt werden.“
Grüße,
Tomh
PS: Ich habe auch schon Geräte gesehen, bei denen es Benutzer geschafft haben, einen Micro-USB-Stecker reinzudrücken - obwohl der Anschluß ein Mini-USB war. Die Folgen brauche ich wohl nicht mehr zu erklären …
Mein Tablet-USB-Netzteil hat beispielsweise 2A Ladestrom, das
Handy 0,7A - und eigentlich sollte die Lade-Elektronik diesen
Unterschied regeln - muß sie aber nicht.
Doch muß sie, geht auch gar nicht anders. Das Handy bekommt 5V und aus die Maus, wieviel Ampere entnommen werden, wird nicht vom Ladegerät geregelt, das muß das Handy schon selbst tun.
Doch muß sie, geht auch gar nicht anders.
Das Handy bekommt 5V
und aus die Maus, wieviel Ampere entnommen werden, wird nicht
vom Ladegerät geregelt, das muß das Handy schon selbst tun.
Und in welcher Norm oder wo ist das nun festgeschrieben, dass das Endgerät den Ladestrom selber regulieren muß bzw. dass das Endgerät einen gewissen Bereich „vertragen“ muß?
Dazu konnte ich nämlich nirgendwo etwas finden (vom reinen „USB-Ladekabel“ - wobei das „USB“ hier eigentlich falsch ist, da lediglich die Steckverbindung etwas mit der USB-Form zu tun hat - mal ganz abgesehen).
Oder befinde ich mich strommäßig auf den Holzpfad?
Oder befinde ich mich strommäßig auf den Holzpfad?
Ja tust du.
Wie steif das Netzteil ist wird niemals in irgendwelchen Spezifikationen festgelegt, das größte Problem des Empfängers ist wenn er auf einmal nur noch 4V bekommt und dies nicht berücksichtigt.
Das Ladegerät kann nur regeln in dem es die Spannung zurück nimmt (E-Technik), dies ist für manche Geräte schon mal ein Problem, wenn ein Ladegerät stur 5V liefert dann darf beim Empfänger (Handy) nichts passieren.
Und der Händler darf die Rücksendekosten wie Kostenaufwand der
Überprüfung in Rechnung stellen, wenn es sich nicht um eine
Nachbesserung wg. eines Sachmangels handelt.
Ganz so eindeutig und pauschal sieht die Rechtsprechung, insbesondere der BGH, das aber nicht: VIII ZR 246/06