Darf ein Handwerker die End montage von einem Badezimmer abbauen wen der Kunde die Rechnung nicht zahlen will
Wenn von „Material“ die Rede ist, gehe ich davon aus, dass sich dieses Material mit dem Badezimmer dergestalt verbindet, dass der Eigentümer des Bades auch am Material das Eigentum erwirbt (§ 946, 94 BGB). Demnach darf der Handwerker das Material nicht mehr abbauen.
Endmontage zum Mitnehmen
Servus,
in der Frage steht etwas von „der Endmontage“, die der Handwerker wieder mitnehmen möchte.
Da düfte einiges dabei sein, was nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Schöne Grüße
MM
Abend,
insbesondere steht in der Frage etwas von „Material abbauen“; dass es auf den Einzelfall ankommt, hab ich immerhin angedeutet
Wenn der Frager auf Infos in Grenzfällen angewiesen ist, soll er sich klarer ausdrücken.
Schöne Grüße
Darf ein Handwerker die End montage von einem Badezimmer abbauen wen der Kunde die Rechnung nicht zahlen will
Nein. Ergänzend zum unten stehenden noch §§ 854, 858, 859 BGB. Mit Montage eines Heizkörpers oder Waschbeckens (auch wenn sie noch nicht angeschlossen sind) oder einer leichten Trennwand oder…, geht der Besitz auf den Eigentümer des Gebäudes/des Grundstücks über und darf ohne dessen Zustimmung nicht entfernt werden.
Franz
Sorry, will nicht so ablehnend rüberkommen, war schon spät gestern^^
Dein Einwand ist natürlich richtig.
Stünde dem nicht eine abweichende Vereinbarung zum vorbehaltlichen Eigemtumsübergang n .§§ 929, 449 BGB entgegen?
G imager
Das ist das „besondere“ am § 946 - andernfalls hätte man freilich auch direkt beim § 929 bleiben können -:
Da die Eigentumsübertragung nach § 929 tatsächlich auf Parteivereinbarungen („beide darüber einig sind“) beruht, kann man eben diese Vereinbarungen auch frei gestalten (die Einigung von Bedingungen abhängig machen), wie du richtig darstellst.
Demgegenüber beruht der Eigentumsübergang nach § 946 nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf einer rein realen Tatsache. Der Wortlaut lässt keinen Raum für Verhandlungen, ist unabdingbar. Ist der Tatbestand erfüllt (Verbindung), tritt unweigerlich die Rechtsfolge ein (Eigentum am Grundstück/Gebäude erstreckt sich auf die Sachen).
Das läuft dann unter dem Stichwort „Gesetzlicher Eigentumsübergang“.
Schöne Grüße 
Droitteur
Servus,
ja, aber eigentlich hattest Du die nötige Einschränkung schon erwähnt, der Einwand also überflüssig.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Ist der Tatbestand erfüllt (Verbindung), tritt unweigerlich die Rechtsfolge ein.
Wobei man sich hie und da ausführlich darüber unterhalten kann, wie eine Verbindung beschaffen sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Noja, vielleicht erhalten wir ja noch eine Beschreibung, was genau in dem fraglichen Bad installiert, angeschraubt, aufgehängt usw. wurde.
Schöne Grüße
MM
Sehr richtig! owT
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Es Handelt sich um ein Waschbecken, WC, Drückerplatte ,Duschtrennwand usw.