Hallo,
Der Lehrer (Beamter auf Probe) unterrichtet in Ba-Wü.
Als Beamter auf Probe muss man schon nen gewaltigen Bock schießen, um richtig Probleme zu bekommen, da reicht sowas sicher nicht aus 
ausbetrieblicher Sicht
es geht also um eine Berufsschule im dualen System, verstehe ich das richtig?
Wenn es um selbiges geht, dann kann das
eine Freistellung des Auszubildenden ab 5
Schulstunden genehmigt wird; sodass nach 5 Stunden immerhin
keine rechtlichen Probleme mehr in der Interaktion
Schule-Betrieb bestehen.
in dieser Pauschalität nicht stimmen. Denn dann ist es noch wichtig,
a) Alter der Schüler und
b) evtl noch Entfernung Betrieb Schule
Ich verweise schon mal auf den entsprechenden § im JArbSchG, der aber eben nur für Minderjährige gilt. Und dann sind es aber auch nicht 5, sondern mindestens 6 Unterrichtsstunden: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__9.html
Vielleicht kannst du ja noch etwas Licht ins Dunkel bringen 
Gruß
Wawi