Ich denke sogar das es nicht nur nicht nötig, sondern auch nicht rechtens war. Ich hab mich mit der Frage beschäftigt, und soweit ich das herausgefunden habe hatte der Lehrer nur das Recht bei einem konkreten Verdacht die Herausgabe des Sticks zu fordern um diese den zuständigen Behörden zur Kontrolle zu Übergeben.
Keinesfalls aber durfte er ohne Erlaubnis des Eigentümers den Stick durchsuchen.
Streng genommen, durfte er den Stick sogar nicht einmal an sich nehmen, womit er sich meines erachtens nach des Diebstahls schuldig gemacht hat.
Da der Lehrer das (die Aufforderung zur Herausgabe / Übergabe bzw. Informieren der Behörden) aber nicht getan hat sehe ich in seinem Verhalten auf jedenfall einen massiven Einbruch in die Privatssphäre (vielleicht gegen das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis, bin da aber nicht sicher ob das auch auf USB Sticks anzuwenden ist.) Desweiteren ist es in meinen Augen willkürliche Selbstjustiz den Stick einfach ohne Verdacht zu durchsuchen. Nicht einmal Polizisten dürfen nach geltendem PolG eine Person „nur“ auf Verdacht präventiv durchsuchen.
Ich denke ein Lehrer hat natürlich genauso seine Rechte wie ein Schüler. Aber er hat auch genauso wie ein Schüler seine Pflichten. Z.b. hat er einen Erziehungs und und Bildungsauftrag soweit er ein Vorbild sein sollte.
Nachdem Du ihm den Stick freiwillig überlassen hattest kann man das als Einverständnis ansehen. Falls es nochmal passieren sollte, frag ihn nach der Rechtsgrundlage für seine Forderung. Kann er keine Antwort auf die Frage liefern, hat er halt Pech gehabt.
Sollte er schnell eine erfinden (z.B. „Schulordnung“), lass ihn unterschreiben, dass er Dein Eigentum in einwandfreiem Zustand übernommen hat und sich damit einverstanden erklärt, für von ihm verursachte Schäden zu haften.
Habe noch etwas gefunden. Es geht zwar um Handy, vom Grundsatz her ist es aber das gleiche :
Niemand, auch ein Lehrer, darf jemand anderem eine Sache wegnehmen, die ihm nicht auch gehört. Da das Handy deiner Lehrerin nicht gehört, darf sie es dir weder wegnehmen, noch nach erfolgter Wegnahme behalten.
Der Eigentümer des Handys kann gemäß § 985 BGB vom Besitzer (also der Lehrerin) die Herausgabe verlangen - jederzeit.
Die Schule (und damit auch die Lehrerin) hat aber auch eine Erziehungsaufgabe. Im Rahmen dieser könnte sie dir das Handy zurecht abgenommen haben.
Falls die Lehrerin das Handy auch auf Verlangen deiner Eltern nicht herausgibt, können diese sofort auf Herausgabe des Handys klagen.
Hoffe ich habe dir etwas helfen können.
Gruß und einen schönen Abend noch.