Darf ein nicht fahrfähiges Kfz zugelassen bleiben

Das Ordnungsamt meldete ein Kfz wegen abgelauferner HU / TÜ ,auf privatem Grund abgestellt, der Zulassungsstelle
Das Kfz. wurde durch einen Diebstahlversuch fahruntüchtig. Da es bald als historisches Kfz zugelassen werden könnte wird weiterhin sowohl Steuer als auch Kfz Versicherung gezahlt, somit ist wenigstens die Telkasko weiterhin aktiv. Die notwendigen Ersatzteile werden laut Absprache von einem baugleichen Kfz. übernommen welches im November 2012 abgemeldet wird. Nach dem Umbau voraussichtlich im Frühjahr 2013 soll der neu mit HU ( TÜ) versehen weiter genutzt werden. Die Zulassungsstelle besteht jedoch weiterhin auf eine kurzfristige Abmeldung. Eigentum ist auch auf Privatem Grund nicht vor zwangsmaßnahmen einer " Schilda-Behörde" sicher.

leider kann ich nicht helfen

Das Fahrzeug darf wirklich nicht angemeldet bleiben, wenn der TÜV abgelaufen ist, egal wo es geparkt ist. Wenn es abgemeldet ist darf es natürlich auf dem Privatgrundstück verbleiben, nich jedoch auf öffentlichen Flächen.
§29 Abs. 1 StVZO
Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. …

Hallo, ich bin zwar kein Experte, kann also nur meine Meinung wiedergeben.
Solange durch dieses Fahrzeug auf privatem Grund keine Schäden für die Umwelt entstehen und Steuern und Versicherung bezahlt werden, kann das Fahrzeug angemeldet bleiben, nur fahren darfst Du damit nicht.
Schreibe das Ordnungsamt diesbezüglich an.
Es grüßt Ingeborg

Meine Einschätzung dazu ohne Ihnen hier eine rechtlich verbindliche Auskunft zu geben:

Solange ein KFZ für den öffentlichen Strassenverkehr noch zugelassen ist (man beachte „zugelassen“, also mit Dienstsiegeln versehen ist) kann es ja praktisch jederzeit auch am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen und muss somit den Bestimmungen der STVZO, als u.a. mit gültiger HU, entsprechen. Somit handelt das Ordnungsamt i.d.S. korrekt. Im übrigen bieten die meisten Versicherung auch nach vorübergehender Stillegung, unter betimmten Voraussetzungen, einen Kaskoschutz, eine sogg. „Ruheversicherung“ an, welche i.d.R. kostenfrei gewährt wird.

Mit KFZ-Zulassungen kenne ich mich leider nicht aus.
Gruß florestino

Da kann leider nicht weiterhelfen.

mfG

Hallo kielerschiffe,
leider kann ich dir dabei nicht helfen. Allerdings müsstest du doch einen Bescheid vom Ortnungsamt bekommen haben, wo drin stehen müsste auf welchen Paragrafen sie sich beziehen.

Gruß hexe1971

Hallo kielerschiffe,

ha mext???

Auf Deutsch:
Etwas verwirrend das Ganze. Bitte schildere das doch mal schön der Abfolge nach, mit jeweiligem Datum und auch die Gegenseite. Ich denke da an Umweltverschmutzung durch Fette und Öle und Landschaftsverschandelung, wenn sich das im Freien ohne Halle und weitab jeder Besiedelung über Jahre hinzieht.

Ciao Ricco

Moin, hexe1971,
vom Ordnungsamt kam keine Post, nur von der Zulassungsstelle. bei der telefonischen Anfrage fiel unteranderem der Satz : Wenn ich nicht hier arbeiten würde wüßte ich auch nicht das auch auf priv. Grund HU notwendig ist.
Auf einen § beruft man sich nicht in dem Schreiben.

Hallo Roko-Ricco,
das Kfz steht auf einem Hausgrundstück mit breiter befestigter und mit Kette abgeschlossener Einfahrt.
Das Kfz verrottet dort ja nicht sondern wie vorher beschrieben wartet es dort auf das Ersatzteil. Beim Diebstahlversuch wurde der Schaden im Inneren verursacht( Lenkung ) und ist nur deswegen nicht fahrfähig, eine Umweltschädigung geht also nicht davon aus.

Wo ist bitte die Frage?

Hallo Hans1411,
der Text beinhaltet die Frage in welcher weise das Ordnungsamt auf nicht öffendlichem Grund zuständig ist und warum eine Zwangsabmeldung veranlasst werden kann.

Wo ist bitte die Frage?

Hallo,
sorry, da kann ich leider nicht helfen.
MfG
KKl

Das Ordnungsamt meldete ein Kfz wegen abgelauferner HU / TÜ, auf privatem Grund abgestellt, der Zulassungsstelle.
Das Kfz. wurde durch einen Diebstahlversuch fahruntüchtig. Da
es bald als historisches Kfz zugelassen werden könnte wird
weiterhin sowohl Steuer als auch Kfz Versicherung gezahlt,
somit ist wenigstens die Teilkasko weiterhin aktiv. Die
notwendigen Ersatzteile werden von einem
baugleichen Kfz. übernommen welches im November 2012
abgemeldet wird. Nach dem Umbau voraussichtlich im Frühjahr
2013 soll der neu mit HU ( TÜ) versehen weiter genutzt werden.
Die Zulassungsstelle besteht jedoch weiterhin auf
kurzfristige Abmeldung. Eigentum ist auch auf Privatem Grund
nicht vor zwangsmaßnahmen einer " Schilda-Behörde" sicher.

Hallo nochmal,

danke für der Klarstellung, fehlt noch der Zeitablauf und die Argumentation der Verwaltung.

Vielen Dank für weitere Details.

Ciao Ricco

abgemeldete Fahrzeuge dürfen auch nicht auf dem privaten Grundstück stehen

Hallo,
tut mir leid,in dieser Sache ,kann ich überhaupt kein Rat geben,da ist es sicherer,das richtige beim RA einzuholen,also ,das die schon auf dem privatboden,rumschnüffeln,wahnsinn
Alles gute

Hallo kielerschiffe,

Das Kfz steht zwar auf privatem Boden, ist aber auch noch zugelassen - und genau das ist der Fehler!
Grundsätzlich hat eine Behörde nichts auf eigenen/gemieteten Grund und Boden zu suchen/zu sagen -
doch, wenn eine gesetzliche ‚Verbindung‘ besteht, liegt der Fall anders.
In diesem Fall ist die ‚gesetzliche Verbindung‘ das „angemeldet“ sein.
Ist ein KFz 'angemeldet, dann ist es für den ÖFFENTLICHEN Raum/öffentliche Fläche ‚freigegeben‘- es darf dort geführt werden.
Nun ist es mit diesem ‚Angemeldet‘ sein, ähnlich wie mit dem TV/Radiogerät und der GEZ. Hat man ein Gerät, dann muss dafür bezahlt werden, egal ob es funktioniert oder nicht. Ebenso ist in Mietwohnungen das Aufstellen von Standgeräten (Waschmaschine, Trockner, …)im zugeteiltem Kellerraum verboten - auch wenn man das/die Gerät/e nicht benutzt. Beides rechtfertigt zur Strafverfolgung, denn der Versuch ist strafbar.
Wenn nun, ein ‚angemeldetetes‘ KFz auf privatem Boden steht, dann geht der gesetzgeber davon aus, dass der/die Besitzer damit auch auf öfftl. Grund auch Fahren.
Aufgrund dessen ist es rechtens, dass die Behörde eine Abmeldung verlangt, wenn das Fz eh nur (auf privatem Grund)‚rumsteht‘! Rein versicherungstechnisch, ist es nicht zu begründen, vom Besitzer, da andere Versicherungspolicen dann den Vers.-Schutz übernehmen (eventl. bei Versicherung nachfragen). Auch ist es billiger!
Die Behörde kann, bei Weigerung, sogar den Wagen ZWANGSstilllegen! Das kostet.

Hallo MarkHB,

Danke für Deine Antwort. Das gemeinsame an allen Antworten, Infos und Auskünften ist das es in unseren so von §§ beherrschen Land , auch die in Tätigkeit geratene Behörde , sich auf keinen Paragraphen beruft.
Amtliche Schreiben vermeiden dies doch nur sehr selten.
Um weiteren Ärger zu vermeiden werde ich das Kfz jetzt abmelden, Verständnis habe ich jadoch für einen solchen Zwang nicht.

Mit freundlichen Grüßen
kielerschiffe

Hallo kielerschiffe,
habe gerad deine Rückmeldung gelesen. DANKE.
Zur Erklärung:
In deinem Fall handelt es sich um ein Verwaltungsvorgang, dass bedeutet, dass es keiner §-Angabe bedarf. Analog den Verordnungen, welche KEINE Gesetze sind, eben ‚nur‘ ministerielle/behördliche Verordnungen.
Im Gegensatz zu Rechtsvorgängen (z.B Urteile), diese müssen per Gesetzeszwang, mit § begründet werden.
Ja, die (Gedanken-)Wege der Obrigkeitkeiten sind unergründlich :wink: