Darf ein Polizist das?

Ein Bürger ist eine Woche in Urlaub und kommt just in dem Moment wieder zu seiner Wohnung, als ein kleines grünes Männchen seine in dieser Woche eingeworfene Post aus dem Briefkasten fingert und eifrig auf Poststempel und Absender schaut. Das Männchen kann sich dabei den Satz: „Sie sollten aber regelmäßig den Briefkasten leeren!“ nicht verkneifen.
Der Grund des Polizeibesuches war eine Zeugenvorladung.
Darf ein Polizist das und wenn nein, welche Straftat begeht er?

Darf ein Polizist das und wenn nein, welche Straftat begeht
er?

Unabhängig davon könnte man es mal mit http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde probieren.

Hallo,

gegen wen richtet sich dein Ärger? Gegen ein kleines grünes Männchen oder gegen einen Polizisten?
Wenn das kleine grüne Männchen und der Polizist ein und dieselbe Person wären, könnte man es mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde versuchen oder einfach mal bei dessen Vorgesetztem nachfragen, aufgrund welcher Grundgrundlage die Durchsuchung des Briefkastens stattfand. Erst danach könnte man über eine Straftat nachdenken.

Gruss

Iru

Aber welcher Straftatbestand kommt denn hier in Betracht? Mir fällt spontan keiner ein.

Levay

Hallo Levay,

so aus der hohlen Hand heraus könnte ich mich mit Hausfriedensbruch anfreunden. Das ist aber wirklich nur die erste Einschätzung ohne mich genauer mit dem Fall zu beschäftigen. Deshalb habe ich auch empfohlen, érstmal nach der Grundlage des Wühlens im Briefkasten zu erkundigen.

Gruss

Iru

so aus der hohlen Hand heraus könnte ich mich mit
Hausfriedensbruch anfreunden. Das ist aber wirklich nur die
erste Einschätzung ohne mich genauer mit dem Fall zu
beschäftigen. Deshalb habe ich auch empfohlen, érstmal nach
der Grundlage des Wühlens im Briefkasten zu erkundigen.

nein.
angenommen es läge wirklich ein türbriefkasten vor und kein separat vom haus getrennter briefkasten :

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006; § 123 Rn.12:

Eindringen iS des § 123 ist nur das körperliche Eindringen. Es genügt, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers in die geschützten Räume gelangt, zB indem er den Fuß in die Tür stellt (RG 39 440, BGH MDR/D 55, 144). Es muss sich jedoch um einen Teil des Raumes handeln, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann. Das Hineingreifen in einen Schaukasten oder Türbriefkasten genügt daher nicht.

a.