Darf ein Radfahrer in ein heftiges Gewitter geschi

Servus, liebe User,
angenommen, folgender Fall würde passieren:

Ein bayerischer gemeindeeigener Badesee samt Gastronomiebetrieb ist an den Betreiber einer Sportanlage verpachtet. Die Gastronomie schließt je nach Zahl der verbleibenden Gäste, also flexibel.

Um 21:00 h wird der (öffentliche) Ausschank eingestellt und die verbliebenen Gäste mehrfach befragt, ob sie mit dem Auto da sind (damit der Pächter weiß, ob er die Schranke zum Parkplatz schließen kann). Alle antworten, sie sind zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad da.

Um 21:15 h haben die Gäste ausgetrunken, aber mittlerweile ist ein heftiges Gewitter hereingebrochen.

Der Pächter schickt die letzten Gäste trotzdem aus dem überdachten Teil des Biergartens. Als er sieht, daß sie sich Richtung Liegewiese bewegen, um, wenn schon - natürlich - nicht unter einigen Bäumen, so doch zumindest in einer der Umkleidekabinen Schutz zu suchen,
verweist er sie des Geländes, obwohl in Bayern grundsätzlich Seen ja frei zugänglich sind und er dies auch weiß.

Er weiß auch, daß die nächste Möglichkeit zum Unterstellen eine etwa 1,5 km entfernte Bushaltestelle ist. Trotzdem schickt er die Gäste mit ihren Fahrrädern ins Unwetter, während er und seine Freunde noch eine Zeitlang unter dem überdachten Bereich verweilen.

Kann dies ernsthaft erlaubt sein? Der Pächter setzt doch in diesem Fall Menschen ohne vernünftigen Grund einer Gefahr aus.

Vielleicht kann beurteilt werden, ob das Verhalten nicht sogar strafrechtlich relevant ist?

Gruß M.

was für eine Gefahr?

Kann dies ernsthaft erlaubt sein? Der Pächter setzt doch in
diesem Fall Menschen ohne vernünftigen Grund einer Gefahr aus.

Um welche Gefahr handelt es sich da? Nass zu werden und die Haare zerpustet zu bekommen?

Gruß
Paul

Hallo

Um welche Gefahr handelt es sich da? Nass zu werden und die Haare zerpustet zu bekommen?

Gewitter gehen manchmal mit Starkstromentladungen einher.
http://www.n24.de/news/newsitem_1193054.html

Außerdem kann es die Gesundheit gefährden, völlig durchnässt durch die Gegend zu radeln.

Viele Grüße

Hallo,

Um welche Gefahr handelt es sich da? Nass zu werden und die
Haare zerpustet zu bekommen?

Sind da nicht erst kürzlich 3 Golferinnen vom Blitz erschlagen worden?

Gruß:
Manni

Hallo,

Um welche Gefahr handelt es sich da? Nass zu werden und die
Haare zerpustet zu bekommen?

Sind da nicht erst kürzlich 3 Golferinnen vom Blitz erschlagen
worden?

***Ja, die standen in einem Unterstand, der Blitz schlug durch die Behausung,…

Gruß:
Manni

hi,

Außerdem kann es die Gesundheit gefährden, völlig durchnässt
durch die Gegend zu radeln.

der vorwurf wäre also „versuchte körperverletzung“ oder oder vielleicht „versuchte aussetzung (im falle des 221 II StGB)“?? versuchter totschlag?? :smile:)

Bei der KV und der Aussetzung (und dem nicht ernstgemeinten Totschlag) braucht es aber Vorsatz. und der Pächter wird wohl kaum „billigend in kauf nehmen“, dass der Radler vom Blitz getroffen werden könnte und dann drauf geht / sich verletzt. :smile:
auch fehlts an der objektiven zurechnung:

Dazu gibts ja in den strafrechtsvorlesungen immer den anschaulichen fall, dass A den B bei Gewitter in den Wald schickt, in der Hoffnung dieser möge vom Blitz getroffen werden. Hier fehlt es dann schon an der objektiven zurechnung, da kein rechtlich relevantes risiko geschaffen wurde.

Aus dem grund scheidet dann aber auch ne fahrlässige KV aus, da auch hierfür der Erfolg objektiv zurechenbar sein müsste. außerdem gibts keine versuchte fahrlässige KV; solange unser Radfahrer also nicht tatsächlich verletzt würde, wäre das verhalten des Pächters schon aus dem grund nicht zu sanktionieren…

hoffe ich hab nix übersehen :smile: ^^

Gruß Flo

Hallo

der vorwurf wäre also „versuchte körperverletzung“

Ach was, eher sowas wie unterlassene Hilfeleistung oder wie das heißt.

Viele Grüße

Huhu,

Ach was, eher sowas wie unterlassene Hilfeleistung oder wie
das heißt.

Da brauch ich aber auch ne objektive Zurechenbarkeit. Insofern könnte wohl die obige Argumentation übernommen werden.
Dann muss überhaupt mal erst ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr (also eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl an Personen) oder ein Notzustand vorliegen… Da käm ja allenfalls eine „gemeine Gefahr“ in Betracht.
Außerdem brauchts auch hier Vorsatz.

Der Pächter müsste also wissen/wollen/in kauf nehmen:
a) es besteht nen unglücksfall / eine gemeine gefahr / eine Not,
b) Hilfe ist erforderlich und
c) Hilfe ist zumutbar

Halte ich für schwierig, auch wenn’s menschlich sicher nicht zu verstehen ist, warum die lieben Leute sich nicht bei der Umkleide unterstellen dürfen…

Aber trotz allem, müsste sich ja erstmal ne Gefahr realisieren / konkretisieren. Solange also niemand (bis zum nächsten Unterschlupf) vom Blitz getroffen wird, dürfte dem Pächter kein Ungemach drohen…

Ein A… ist er trotzdem ^^

Gruß Flo

http://www.mittelbayerische.de/region/kelheim/artike…

grüße
miamei