Nehmen wir einmal an, A beschwert sich bei einer Behörde bzw. der nächst höheren Stelle über eine Entscheidung der Behörde. In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerde-Begründung auch Bemerkungen über B gemacht. Diese Bemerkungen sind sehr bewertend und haben z.T. verleumnderischen Charakter, zumindest stellen die Bemerkungen B in ein schlechtes Licht, haben aber direkt nichts mit der Beschwerde zu tun.
An einer Stelle referenziert A nun dabei auch Richter C, der „zu dem Verhalten von B Auskunft geben könne“. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass Richter C Auskunft über die fehlende Glaubwürdigkeit und B’s „seltsames“ Verhalten geben könne.
Richter C kennt B (sowie A) aus 2 Gerichtsterminen zu einem anderen Sachverhalt. Einer dieser Sachverhalte wird in o.g. Beschwerde erwähnt und vage beschrieben. Das Verhalten der Beteiligten dieser Gerichtstermine waren nicht Gegenstand der Termine, noch wurde dieses mündlich oder schriftlich zu irgendeinem Zeitpunkt verbalisiert oder dokumentiert. (zumindest nicht B gegenüber)
Ich frage mich nun, ob ein Richter (hier C) jemals eine solche Äusserung tätigen würde oder gar als Referenz für eine Person (hier für A über das Verhalten von B) herhalten würde. Würde ein Richter so etwas tun oder dem zustimmen? „Darf“ er das in seiner Rolle?
Wie würde oder könnte sich ein Richter verhalten, wenn er erfährt, dass er in einer solchen Art und Weise zitiert wird?
Ich hoffe, den Sachverhalt nun deutlicher gemacht zu haben und bedanke mich vorab für Antworten oder weitere Fragen.