Darf ein Vermieter ein Gerüst im Garten aufstellen

Guten Tag,
nehmen wir einmal an, daß aufgrund eines Dachausbaus Bauarbeiter unangemeldet in meiner Abwesenheit und ohne meine Erlaubnis meinen Garten betreten und ein Baugerüst vor meinen Wohnräumen, meinen Schlafräumen und meinem Arbeitszimmer auf meinem Rasen vor der Terrasse aufstellen. Dabei hätten sie freien Einblick in diese Räume (die Raffrollos sind immer alle hochgezogen), da aufgrund einer Hanglage normalerweise Niemand in die Fenster schaut.

Meine Fragen:
Müßte dieses Gerüst (was sicherlich für den Dachausbau notwendig ist) geduldet werden?
Müßte der Vermieter mich vorher unterrichen?
Müßte der Vermieter mich um Erlaubnis für diese Maßnahme bitten?
Dürfte die Miete reduziert werden?
Wenn ja, zu wieviel Prozent?

Vielen Dank für Euer Interesse und herzliche Grüße!

Sofern es eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache ist, muss sie geduldet werden, allerdings nicht ohne Ankündigung. Eine Baumaßnahme, die die Mietsache beeinträchtigt (dazu ist ein Baugerüst vorm Fenster ausreichend) muss der Vermieter 3 Monate vor Beginn der Baumaßnahme dem Mieter anzeigen. (§ 554 Absatz 2 und 3 BGB). Die Miete kann während der Baumaßnahme gemindert sein, in welcher Höhe, richtet sich nach der Einschränkung der Nutzung, nach der Lärm-, Staub- und sonstigen Belastungen. Das lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

Wenn die Maßnahme nicht angezeigt wurde, ist eine einstweilige Verfügung denkbar, aber eher nicht sinnvoll, weil man nach 3 Monaten (nach korrekter Anzeige durch den Vermieter) die Maßnahme ja doch zu dulden hätte.

Tipp: Mitglied im Mieterverein o.ä. werden. Das kostet nicht die Welt - bringt aber im Streitfall kostenlosen Rechtsbeistand.

Moin,

da ich mich gerade als Vermieter damit beschäftige:
Bei der Frist hast Du zwischen Modernisierung und Instandhaltung zu unterscheiden. Modernisierungsmaßnahmen (v.a. mit Auswirkung auf den Mietzins) sind 3 Monate im voraus formvollendet:wink: anzukündigen. Instandhaltungsmaßnahmen nicht. Hier sind deutlich kürze Fristen und eine sehr viel einfachere Form ausreichend.

http://www.123recht.net/article.asp?a=10078&ccheck=1

Grüße
Jürgen

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Hallo,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Die Paragraphen helfen mir als Hinweis an den Vermieter sicherlich schon weiter.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit und schicke freundliche Grüße.

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