Ein Vermieter möchte seine vermietete Immobilie verkaufen. Dazu muß er ab und an Interessenten das Objekt zeigen. Die Mieter verweigern den Zugang, obwohl dieser mietvertraglich gewährt werden muss. Die Besichtigungstermine kommen dadurch nicht zustande.
Demnach hat der Vermieter auch nicht die Chance, das Objekt zu veräußern.
Was sagt die Rechtslage? Kann in solchen Fällen Schadenersatz vom Mieter verlangt werden und kann ein Vermieter verlangen, dass Kaufinteressenten der Zugang gewährt wird?
Hallo!
Welcher Schaden soll entstanden sein ?
Der Fall, man hat festen Käufer,der aber wegen Nichtbesichtigungsmöglichkeit abspringt ?
Gibts so einen Fall ?
Und Kaufinteressenten allein darf der Zugang verwehrt werden. Nur in Begleitung des Vermieters ist die Besichtigung überhaupt möglich !
Und das auch nur nach den bekannten Regeln.
Grundsätzlich kann man auf Duldung der Besichtigung klagen. Und dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz, wenn der vereinbarte Termin vom Mieter verweigert wird.
MfG
duck313
Hallo!
Welcher Schaden soll entstanden sein ?
Der Fall, man hat festen Käufer,der aber wegen
Nichtbesichtigungsmöglichkeit abspringt ?
Wie will man einen solchen Schaden beweisen und/oder beziffern?
Gibts so einen Fall ?
Würde mich interessieren.
Und Kaufinteressenten allein darf der Zugang verwehrt werden.
Nur in Begleitung des Vermieters ist die Besichtigung
überhaupt möglich !
Und das auch nur nach den bekannten Regeln.
Grundsätzlich kann man auf Duldung der Besichtigung klagen.
Muss man auf etwas klagen, das mietvertraglich bereits rechtskräftig vereinbart wurde?
Und dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz, wenn der
vereinbarte Termin vom Mieter verweigert wird.
Wie will man einen solchen Schaden beweisen und/oder beziffern?
Wäre das nicht viel eher ein Fall für eine Kündigung? Oder will man wirklich jedes mal seine Besichtigungstermine mithilfe des Gerichtsvollziehers durchführen?
Greetz
der Kater
Grds. hat der VM hier ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB.
Würden Termine nach den bekannten Regeln (außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen, zwei (auch Sammel-)Temine pro Woche, rechtzeitge Ankündigung) vom M nachhaltig verweigert, könnte man den Rechtanspruch auf dem Klageweg durchsetzen und gegen den M die Prozesskosten festsetzen lassen.
Ein Schadensersatzanspruch setzt einen nachweislichen Schaden voraus. Könnte der VM (einen) Interessenten nachweisen, der (die) vortragen, das Haus zu dem geforderten, höheren als letzlich noch erzielten Verkaufserlös erwerben wollte, nur eben nicht die Katze im Sack erwerben wollten, wäre das nachweislich.
G imager
Welcher Schaden soll entstanden sein ?
Das man das Haus nicht verkauft bekommen hat und möglicherweise seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Wenn du etwas verkaufen möchtest hat dies auch einen Grund und passiert nicht nur aus langeweile oder weil ich zuviel davon habe.
Der Fall, man hat festen Käufer,der aber wegen
Nichtbesichtigungsmöglichkeit abspringt ?
Das ist mittlerweile übliches Spielchen der Mieter. Kaufst du ein Miethaus dessen Wohnungen du nicht gesehen hast. Sei froh wenn du 50% der Wohnungen anschauen kannst bevor du den Notarvertrag unterschreibst.
Gibts so einen Fall ?
Jede Menge, Ich habe noch kein einziges Miethaus besichtigt in dem man alle Wohnungen ansehen konnte (nach Anmeldung mit Rücksprache). Selbst bei der Unterschrift beim Notar ist es üblich das man nicht alle Wohnungen gesehen hat.
Du hast noch nie ein Mietshaus gekauft oder?
Der Plem
Danke sehr!!
Herzlichen Dank, das hilft mir schon sehr.