Darf ein Verpächter den Pachtzins per Aushang erhöhen?

Der Verpächter eines Campinggrundstücks hat mit Aushang vom 30.04.18 die Pacht zum 01.08.18 erhöht. Muss er da nicht mit Fristeinhaltung jeden direkt schriftlich informieren?

Das kommt drauf an.

Stell mal den vollständigen Text des Überlassungsvertrags hier rein.

Schöne Grüße

MM

Den ganzen Text hier rein zu stellen, ist zu lang. Über den Pachtzins ist nur aufgeführt, dass er mit Überweisung zu zahlen ist.
Unter „Sonstiges“ ist aufgeführt, dass Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Ist so ein Aushang auch eine Schriftform?

Ganz sicherlich nicht.

Da steht u.a. mindestens ein Satz über die Höhe des Entgelts für die Überlassung (ob es sich um eine Pacht handelt oder um irgendwas anderes, kann hier offen bleiben). Und diesen Satz (am besten einschließlich des Absatzes, in dem er steht) hätte ich gerne gesehen. Ob der Abschnitt über das Entgelt bereits ausreicht, um zu beurteilen, ob die einseitige Änderung des Entgelts durch den Eigentümer des Grundstücks per Aushang wirksam ist oder nicht, lässt sich allerdings nur sagen, wenn man den ganzen Vertrag kennt.

Durch den Aushang ist jeder, der ihn gelesen hat, schriftlich informiert worden. Das ändert aber nichts an der Frage, ob es sich da um eine unwirksame einseitige Änderung der Verträge handelte.

Schöne Grüße

MM

„Der jährliche Pachtzins beträgt xxx Euro. Er ist jeweils am xxxx für das laufende Pachtjahr im voraus zu bezahlen und vom Pächter auf das Konto xxx zu überweisen. Mit einer eigenen Förderung darf der Pächter die Pachtzinsforderung des Verpächters nicht aufrechnen“
Neben dem Punkt Mietsache und Pachtzins werden noch die Nebenkosten, die Dauer, Gewährleistung des Verpächter, Bewirtschaftung, Nutzung durch Dritte, Pachtende, außerordentliche Kündigung, und unter Sonstiges der bereits erwähnte Satz mit der Schriftform erwähnt.
hilft das weiter?

Ja - insofern, als bisher nicht erkennbar ist, wie der Besitzer darauf kommt, dass es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handeln soll, bei dem unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung bestimmter Formen der Mietzins erhöht werden kann. Außerdem gibt es offenbar keine Vereinbarung über die Anpassung des Entgelts während Bestehen des Vertrags.

Damit geht die einseitig vom Eigentümer verkündete Änderung der bestehenden Verträge ins Leere.

Schöne Grüße

MM

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Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage? Wenn wir das ablehnen, wird der nächste Schritt eine Kündigung sein…

DANKE!

Viele Grüße
Layam

Hallo,

die rechtliche Grundlage ist simpel:

Verträge sind zu erfüllen.

Wenn der Pachtzins im Mietvertrag festgesetzt ist und es keine Klausel gibt, die die Erhöhung regelt, so kann der Pachtzins eben nicht erhöht werden.

Es wundert mich aber, dass man tatsächlich „vergessen“ kann, so etwas in einem Vetrag festzuhalten!

Der Weg, einen höheren Pachtzins zu erzielen, wäre hier nur die Kündigung des bestehenden Vertrages unter Berücksichtigung der vertraglichen Fristen und Regeln mit gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertrages mit höherem Pachtzins.

Ach, nochwas:

Das braucht ihr nicht.
Die einseitige Änderung des Vertrages bedarf keiner Ablehnung, um nicht wirksam zu sein.

Einfach das Geld wie bisher pünktlich überweisen.
Wenn eine Mahnung kommt, dann antwortet man halt: „Im Vertrag vom 01.01.15 sind 230€ monatlich festgehalten. Diesen Betrag habe ich überwiesen.“

Richtig. Aber was sollte den Eigentümer hindern, genau das zu tun? Es gibt hier keinen Mieterschutz wie bei Wohnraum. Und wenn der Mieter keine Alternative hat, sollte er sich gaaaaanz genau überlegen, ob die Pachterhöhung nicht doch wirksam ist.
Gruß
damals

Man weiß ja nicht, was zur Kündigung im Vertrag steht.
Offenbar wurde ja schon vergessen, eine Regelung zur Anpassung der Pachtzahlungen aufzunehmen - was einen doch schon sehr wundert.