in meiner stadt wird derzeit der neubau eines wohngebietes geplant, das sich in einem ausgewiesenen überschwemmungsgebiet befindet. der b-plan-vorentwurf sieht eine deutliche anhebung des geländes vor, auf grundlage der von der derzeitigen (industrie-)brache aufgenommenen wassermenge eine „tief“garage geplant, die genau dieses volumen aufnehmen kann und die mittels eines dükers im hochwasserfall geflutet werden soll. das erdgeschoss befindet sich dann auf einer höhe über dem 100jährigen hochwasser. im b-plan steht hierzu: „Die unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche von 111,50 m (derzeit 108,10m – d.v.) gelegenen baulichen Anlagen der Wohngebiete sind flutungsfähig auszubauen. Die Funktionsfähigkeit sowie die ausreichende Leistungsfähigkeit der Flutungseinrichtungen ist zu gewährleisten. “
mir fällt auf, dass nicht die rede davon ist, ob die flutung mit grund-, trink- oder flusswasser zu erfolgen hat, aber geflutet werden muss aus statischer sicht bei hochwasser auf jeden fall, nur womit?
bei flutwasser handelt es sich um wasser, das auf unbekannte weise irgendwie chemisch und biotisch belastet ist (überschwemmte heizöltanks, kläranlagen und chemiefabriken, tierkadaver…). welche konsequenzen könnten sich daraus ergeben? die flutung mit flutwasser wäre ja einerseits voraussetzung für baurecht wg. retentionsfläche und wasserhaushaltsgesetz, andererseits unter umständen gesundheitsgefährdend und nur sehr kostenintensiv zu beseitigen. was kann dem potentiellen wohnungseigentümer eigentlich passieren, wenn er die flutung mit flusswasser gerichtlich angreift und im erfolgsfall die grundlage für das baurecht nachträglich entfällt? rückbau wäre doch sicher nicht zu befürchten?
Hallole,
das sind sehr viele „wenns“. Es nach einem Gerichtsurteil und der Begründung kann man sagen, ob es Möglichkeiten gibt den Bebauungsplan zu heilen. Das Baugesetzbuch bietet jedenfalls die Möglichkeit dazu.
Schöne Grüße
Christian Storch
Guten Tag,
Stadt in welchem Bundesland? Ist aber nicht ganz so wichtig, da das i.G.u.G. Bundesrecht ist.
Die letzten Konsequenzen, Gefahr durch kontaminiertes Wasser etc., werden sicher nichts mit Baurecht zu tun haben, damit müssen sich dann die RA befassen.
Wie ich das verstehe: B-Plan Vorentwurf: Also nicht rechtskräftig, also ist noch fast jede Änderung drin, jede Auskunft erhältlich.
Technik: Wie ich das verstehe, soll durch eine oder mehrere (eingeschossige) evtl. „offene“ Tiefgaragen der „Baugrund“ so weit angehoben werden, dass die Wohngebäude nicht bei jeder „kleinen“ Überflutung betroffen werden. Eine Garage, gleich welcher Art, ist per Definition keinesfalls ein Wohngebäude (auch wenn einige Nutzer meinen, dass sie ihre Stellplätze, immer illegalerweise, zu ihren Keller- oder Abstellraumerweiterungen umfunktionieren können, was praktisch immer verboten ist, leichte Unterschiede in den Bundesländern) und unterliegt praktisch ab der normalen Hausgarage (oberirdische Kleingarage) einer Sonderbauverordnung.
Auch wenn mir das organisatorisch nicht ganz klar ist, wie die abgestellten Autos im Bedarfsfall evakuiert werden und wo die dann bleiben (Abwesenheit der Halter), stellen die doch i.S. von Kontamination doch die grösste Gefahr dar, ganz unabhängig davon, womit geflutet wird.
Die Erwähnung eines „Dükers“ zum Fluten lässt allerdings annehmen, dass nicht mit Reinwasser geflutet werden soll, macht m.E. technisch keinen Sinn.
Die Flutung hat allein auftriebsichernde Gründe, dadurch, dass das Gebäude sicherlich aus StBeton gebaut wird (und nicht wie bei den Häusern aus porosierten Materialen, Putzen, Tapeten, Bekleidungen) kann das grundsätzlich recht schadensfrei ablaufen, besonders dann, wenn auf Anstriche und empfindliche Einbauten verzichtet wird. Besondere (teilweise sowieso vorgeschriebene) Betonrezepturen werden das weiter mindern können. Anders als bei den Wohnungen ist danach jede Form der Reinigung und Dekontamination möglich.
Das umzusetzen, ist Sache der Planer und nicht des B-Plans. Es sind ja auch Hybridlösungen denkbar, die durch geschickte Planung (ggf. in Abstimmung mit den Sachversicherern) die Gefahr der notwendigen Flutung reduziert (z.B. HWH 150), das ist aber nicht Sache des B-Plans.
Die gesundheitliche Gefahr wäre insgesamt sicher weitaus geringer einzuschätzen, als es bei der Überflutung auch nur eines einzigen Wohnhauses der Fall wäre, zumal die Garage zur Sanierung ja schadensfrei auf unbestimmte Zeit ausser Betrieb gehen könnte. (Ich habe gerade in der Bekanntschaft erlebt, dass jemand nach Aufräumarbeiten in Bitterfeld sich derartig, nicht diagnostizierbar womit, vergiftet hat, dass er 4 Wochen auf Leben und Tod in einer Grossklinik in L auf der Intensivstation gelegen hat)
(gibt es nach den verschiedenen Hochwasserereignissen der letzten Jahre nicht irgend so eine „Hochwassergesetzgebung“, wo das alles festgeschrieben ist?
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
hallo,
das fürchte ich eben auch: erst wird uns die garage als vermeintlich vollwertiger ersatz für die wegfallende retentionsfläche untergejubelt, und wenn die häuser erst mal stehen, fällt das weg und die elbe hat schon wieder verloren.
vielen dank für die schnelle antwort.
salomo
hallo,
vielen dank für die schnelle antwort.
es ist halt so, dass das plangebiet im überschwemmungsgebiet liegt und die flutung der tiefgarage als vermeintlich hinreichende begründung für die ausnahme vom wasserhaushaltsgesetz benutzt wird. das habe ich in meiner stellungnahme im b-plan-verfahren angegriffen. ich befürchte, dass mit nicht haltbaren argumenten ausnahmetatbestände konstruiert werden. jetzt wird uns die garage als vollwertige retentionsfläche untergejubelt, und wenn die häuser erst mal stehen und es schief geht, sind die tatsachen vollendet und hat die elbe und vor allem deren unterlieger halt mal wieder verloren.
leider sieht es im moment so aus, als wollte der stadtrat den (vom investor initiierten und hälftig finanzierten) b-plan durchwinken…
viele grüße
salomo
Aha…
- es muss ja niemand dem Investor die Häuser abkaufen
)
- es wird sich, mind. teilw., um einen sog. „Vorhabenbezogenen B-Plan“ handeln. Wie da die Verantwortlichkeiten sind, weiss ich nicht genau,
- …aber so einfach durchwinken geht wohl nicht, da muss mind. ein Reg. Präsident noch seine Unterschrift zu geben (und da werden sehr viele B-Pläne gekippt).
- zum WHG gibt es (schon überall??) ein LWHG, was die landestypische Situation detaillierter berücksichtigt, was steht da?
- Was steht dazu im Bundes- und Landeshochwasserschutzgesetzt?
Z.B.(!!) dies:
http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/…
Da steht drin, was im B-Plan stehen muss, z.B. Ansonsten beim BMU nachschauen.
Wenn diese Festsetzung im BP festgeschrieben ist, dann ist diese rechtens.
Ist der BP schon genehmigt? Wenn er nicht genehmigt ist, besteht die Möglichkeit im Anhörungsverfahren seine Bedenken vorzutragen und zwar in der Offenlegungsfrist. Diese muß die Gemeinde oder Stadt öffentlich bekannt geben.
Ist der BP genehmigt, kann man in einem Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit des BP überprüfen lassen. Hierbei empfiehlt es sich einen juristischen Beistand zu nehmen.
ja, die verkaufbarkeit war anfänglich meine hoffnung aufgrund des jüngsten hochwassers. das gilt jedoch nur für eigennutzer, aber nicht für wohlhabende italiener, die ihre euros lieber in deutschmark als in neo-lira zurück bekommen möchten, und die zur zeit in den großstädten d’lands ganze straßenzüge kaufen. und eine hafenlage zählt am markt nun mal als premiumlage…
das hwsg sagt klar, dass überschwemmungsgebiete nicht bebaut werden dürfen. es sei denn… eine der vielen ausnahmen: es werden hinreichende kompensationen geschaffen, wofür ja die tiefgarage bemüht wird.
das regierungspräsidium hat eine ablehnende stellungnahme abgegeben, ebenso die in sachsen für hochwasserschutz zuständige landestalsperrenverwaltung. die stadtverwaltung sagt hierzu, das seien interessante anmerkungen, die jedoch nicht bindend seien.
naja, klagen werde ich wohl nicht dagegen, dafür fehlen mir die mittel und der mut, aber zumindest werde ich alle 70 stadträte wissen lassen, welche kriterien ich für mein votum bei der stadtratswahl im kommenden frühjahr setze, und da gehört die hafencity dresden vorrangig dazu, neben anderen ungereimtheiten aus der baubehörde…
danke.
v.g.
salomo
nein nein,
da ist noch nichts rechtskräftig. das war erst der vorentwurf, und der mangelhafte hochwasserschutz war nur einer der punkte, die ich in meiner stellungnahme angegriffen habe, vermutlich aber der gewichtigste. ich würde allzu gern die stadträte mit schlagkräftigen argumenten davon überzeugen, dass das alles rechtswidrig ist und auf tönernen füßen steht, damit das alles erst gar nicht beschlossen und gebaut wird. leider scheint die mehrheit im stadtrat das alles einfach durchwinken zu wollen.
viele grüße
salomo
Hallo,
eine Beantwortung dieser speziellen Frage kann nur durch einen mit dieser Materie vertrauten Fachmann erfolgen. Für uns als „Flachlandbewohner“
stellen sich derartige Fragen nicht.
Tut mir leid. Gruß Günni27
Die Frage nach der Art des Wassers für die Flutung stellt sich nicht, da im Hochwasserfall nur mit dem Hochwasser schnell genug geflutet werden kann und ein gegebenenfalls entstehender Auftrieb verringert wird. Kein vernünftiger Mensch wird sich Trinkwasser in den Keller kippen, weil draußen Hochwasser ansteht.
Da es hinreichend bekannt ist, dass Hochwasser nicht unbedingt sauberes Wasser darstellt, hat jeder Bauherr die Möglichkeit zu entscheiden wie er sein Tiefgeschoss baut, was er an Technik darin einbaut und was er im TG lagert. Er bestimmt damit zugleich auch die Höhe seines späteren Schadens.
Eine gerichtliche Angreifbarkeit sehe ich nicht, da damit die Grundzüge der Planung berührt werden würden und zugleich der gesamte Bebauungsplan ungültig würde. Das daraufhin folgende Drama möchte ich nicht mitbekommen.
Persönlich bin ich aufs Schärfste dagegen, dass solche Hauseigentümer im Hochwasserfall irgendwelche finanzielle Unterstützung bekommen. Hier wird sowohl von Seiten der Kommune, des Stadtplaners und der Bauherrn bewusst das Risiko eingegangen, dass „man absäuft“. Wenn hier was passiert, mögen die Leute gerne selbst bezahlen. Das potentielle Denken hinter der Frage lautet „Wohnen am Wasser auf Kosten der Allgemeinheit“.
Im Übrigen können Sie ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass auch keine Versicherung in diesem Bereich Elementarschäden versichern wird. Das bedeutet, dass im Schadensfall jeder Eigentümer auf seinem Schaden sitzen bleibt!
Die Ausweisung eines solchen Baugebietes ist in meinen Augen nicht nur unverständlich sondern aufs Höchste unverantwortlich und entspricht weder dem Gedanken der Wasserhaushaltsgesetze noch den Umweltgesetzen.
Ingenieurbüro L.O.P.
Worms, 19.08.2013
danke trotzdem.
salomo
hallo und vielen dank.
mein problem sind nicht die eigentümer, die dann mit kosten zu rechnen haben, sondern die betonburgen, die dann dort stehen für die nächsten 100 jahre. deshalb will ich ja - mit einigen mitstreitern einer bürgerinitiative- versuchen, den ganzen b-plan rauszukegeln, bevor er zu baurecht wird. noch ist es nur ein vorentwurf, aber wie es zur zeit aussieht, wollen die stadträte ihn wohl mehrheitlich durchwinken, wenn er zum beschluss ansteht. aber immerhin habe ich zu 11 punkten stellung genommen und bin also auf sehr breiter front vorläufig weiter im spiel…
das mit dem wasser ist schwierig - fluten muss so oder so sein, und 60.000cbm trinkwasser zum fluten kosten viel geld, den ganzen hochwasserdreck rauszuräumen kostet noch mehr. eine brunnenbohrung kostet nur ein paar tausender und hilft für immer. das problem ist, dass dieses betonbecken im b-plan als vollwertige ersatzmaßnahme für die entfallende retentionsfläche verkauft wird und die stadtverwaltung diesen unfug zustimmend begleitet. ablehnende stellungnahmen von hochwasserschutzbehörde, landesumweltministerium und regierungspräsidium wurden öffentlich pikiert kleingeredet, weil die ja beim b-plan nur ein mitspracherecht hätten (der bauträger hat anscheinend einen mächtigen fürsprecher in der verwaltung sitzen…)
naja, wollen wir mal die daumen drücken, dass massiver widerstand und unwiderlegbare argumente, nach denen ich suche, noch ein paar stadträte überzeugen und „umdrehen“, dann hätten wir gewonnen. aber die entscheiden hier in dresden leider total konsequent entlang der fraktionsgrenzen und ohne eigene meinung. zur zeit sind selbst die grünen stadträte dafür, also eigentlich sind sie mehrheitlich dagegen, aber weil ihr fraktionschef dafür ist, sind sie auch dafür. alles klar?..
viele grüße
salomo
- Ich kenne einen ähnlichen Bebauungsplan, wo genau die Flutung der Tiefgaragen festgesetzt wurde, um damit bei einem Hochwasser den Gebäudeauftrieb zu verhindern und das Gebäude zu stabilisieren, rechtlich ist das grundsätzlich zulässig.
- Die Autos müssen, auch das ist festgesetzt, bei Hochwasser entfernt und die Garagen werden geflutet.
- Das es sich um einen Vorentwurf handelt bekommt man vorab keine Baugenehmigung. 4. Wenn der Plan rechtskräftig wird und mam mit Baugenehmigung baut, muss der Plan eingehalten werden. 5. Wenn nach einer Klage der Plan oder die Festsetzung gekippt werden würde und man gebaut hat, genießt man Bestandsschutz. Bleibt die Frage, wer dann den Schaden bezahlt? Das ist dann erstmal von der Gerichtsentscheidung abhängig, da hängt es davon ab, ob der Plan rechtswidrig war und ob die Baugenehmigung dann nicht hätte erteilt werden dürfen. In jedem Falle wird es ein langwieriger Rechtsfall. Besser mit flutungsfähiger Garage bauen, damit kann der Schaden minimiert werden. Am allerbesten nicht in Überflutungsflächen bauen, ich halte wie einige Antworten zuvor das Bauen im Flutungsbereich als unverantwortlich.
Hallo Salomo,
ganz kann ich deiner Schilderung nicht folgen, aber nach dem letzten Hochwasser wird die Zulassung von Bauwerken in Überflutungsgebieten sicher noch mal gründlich geprüft ebenso vorhandene B-Pläne, die gegebenenfalls auch aufgehoben werden können. Bei drohendem Hochwasser ist eine mögliche Flutung sicher mit dem Flutwasser gemeint. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Flutung von Gebäuden vor dem Eintritt des Hochwassers erfolgen soll. Das ergibt für mich keinen Sinn.
Momentan entnehme ich, dass es nur einen Vorentwurf zum B-Plan gibt. Damit gibt es noch kein Baurecht. Jetzt muss hier genau geprüft werden, ob an der Planung festgehalten werden soll.
Sollte es zum Bau kommen, kann im Streitfall ein Gericht auch den Rückbau eines Gebäudes anordnen.
Soweit meine Antwort zu deiner Frage. Es empfiehlt sich aber, über Konsequenzen beim Bauen im Überflutungsgebiet bei der zuständigen Bauaufsicht nach zu fragen und auch bei der Versicherung. Denn wenn ein Gebäude im Überflutungsgebiet gebaut wird, ist die Baurechtsfrage der Versicherung egal, sie wird keine Versicherung für den Schadensfall übernehmen und du bleibst auf den eventuell entstehenden Kosten sitzen.
Ich hoffe, ich habe ein paar Gesichtspunkte berührt und konnte dir ausreichend Auskunft geben. Ich war im Urlaub, darum erst jetzt meine Antwort.
Freundliche Grüße
Harald