Darf eine Demontage aktiviert werden?

Guten Tag,

der Fall ist der folgende:

Es wird eine neue Anlage gekauft. Der für die Maschine gezahlte Anschaffungspreis wie die Montage der neuen Maschine wird aktiviert.

Bevor die neue Maschine jedoch monitert wird, wird die alte Maschine demonitert.

Dürfen der Aufwand, der für die Demontage der alten Anlage angefallen ist als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden??

Meiner Meinung nach handelt es sich um Abgangskosten der alten Maschine, die nicht aktiviert werden dürfen.

Hallo,

letztendlich kann die Frage nur mit dem FA geklärt werden. Aus Vorlesungen im Fach Steuerrecht und aus der Praxis kann nicht von einem Aktivierungsverbot der Demontagekosten ausgegangen werden.

Die Frage wird wohl sein, ob mit der neuen Maschine eine Nutzungsänderung und damit eine wesentliche (Wert-)Verbesserung eintritt. Dann wird das FA für die Demontagekosten wohl Aktivierungspflicht annehmen.

letztendlich kann die Frage nur mit dem FA geklärt werden.

Ein gewagter Ratschlag. Wenn jedes Unternehmen beim Kauf von Anlagevermögen das Finanzamt kontaktiert, hätten die was zu tun…

Aus Vorlesungen im Fach Steuerrecht und aus der Praxis kann
nicht von einem Aktivierungsverbot der Demontagekosten
ausgegangen werden.

Gibt es dazu auch Fundstellen?

Die Frage wird wohl sein, ob mit der neuen Maschine eine
Nutzungsänderung und damit eine wesentliche
(Wert-)Verbesserung eintritt. Dann wird das FA für die
Demontagekosten wohl Aktivierungspflicht annehmen.

Die Frage ist erst mal, ob wir bei einer Anschaffung oder einer Herstellung sind. Aus dem Sachverhalt würde ich herauslesen, dass eine Maschine angeschafft wird, die dann beim Unternehmen montiert wird.

Somit wären wir bei einer Anschaffung und § 255 (1) HGB:

„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“

Es kommt wohl darauf an, ob die Demontage der alten Maschine erforderlich war, um die neue Maschine zu montieren; sprich: ob die neue Maschine an dem Platz steht, an dem vorher die alte stand. Somit wäre die Demontage notwendig, um die neue Maschine in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (eine einzelne Zuordnung der Aufwendungen wird wohl möglich sein). Und damit wären die Aufwendungen für die Demontage zu aktivieren.

Steht die neue Maschine dagegen ganz woanders und man hätte die alte Maschine auch stehenlassen können, dann kann die neue Maschine auch ohne die Demontage der alten Maschine in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden. Und damit scheidet eine Aktivierung aus.

Hallo,

Abrisskosten können nach den jeweiligen Umständen einen aktivierungspflichtigen anschaffungsnahen Aufwand dartellen, wenn eine Wertverbesserung oder Nutzungsänderung eintritt.

BFH, Urteil vom 25. Januar 2006 (I R 58/04; DB 2006, 1872)

Wenn die neue Maschine die bisherige 1:1 ersetzt, können die Abrisskosten selbstverständlich mit unmittelbarer steuerlicher Wirkung in den Aufwand verbucht werden. Das bedeutet aber nicht, dass ein Aktivierungsverbot für die Abrisskosten besteht. Das FA wird gegen eine Aktivierung nichts einwenden, da sich die steuerlichen Auswirkungen über den AfA-Zeitraum verteilen.

Im Übrigen bin ich davon ausgegangen, dass solche Fragen nicht im Einzelfall, sondern im Rahmen einer Betriebsprüfung geklärt werden.

Abrisskosten können nach den jeweiligen Umständen einen
aktivierungspflichtigen anschaffungsnahen Aufwand dartellen,
wenn eine Wertverbesserung oder Nutzungsänderung eintritt.

BFH, Urteil vom 25. Januar 2006 (I R 58/04; DB 2006, 1872)

In dem Urteil geht es erstens um ein Gebäude und zweitens um Herstellungskosten. Wie ich bereits geschrieben habe, bin ich von einer Anschaffung ausgegangen (§ 255 Absatz 1 HGB und nicht Absatz 2).

Wenn die neue Maschine die bisherige 1:1 ersetzt, können die
Abrisskosten selbstverständlich mit unmittelbarer steuerlicher
Wirkung in den Aufwand verbucht werden.

Kannst Du das auch begründen?

Im Übrigen bin ich davon ausgegangen, dass solche Fragen nicht
im Einzelfall, sondern im Rahmen einer Betriebsprüfung geklärt
werden.

Machst Du immer einfach etwas und lässt es dann von einer Betriebsprüfung korrigieren oder versuchst Du es von Anfang an richtig zu machen?

Ich persönlich tendiere zu letzterem…

Hallo:

In dem Urteil geht es erstens um ein Gebäude und zweitens um
Herstellungskosten. Wie ich bereits geschrieben habe, bin ich
von einer Anschaffung ausgegangen (§ 255 Absatz 1 HGB und
nicht Absatz 2).

Dennoch darf die Überlegung erlaubt sein, ob da nicht eine Übertragung auf den Fall der Anschaffung einer neuen Maschine denkbar ist.
Beispiel : Ein Unternehmen stellt die Produktion um, weil das neu produzierte Produkte B bessere Absatzchancen hat als das bisherige Produkt A.

Unbestritten ist die Aktivierungspflicht der neuen Maschine. Eine Aktivierungspflicht der Abrisskosten der alten Maschinen besteht wohl nicht, denn

a)Maschinen sind bewegliche Wirtschaftsgüter
b)die Nutzung der neuen Maschine ist – anders beim Neubau eines Gebäudes - nicht vom Abriss der alten Maschine abhängig. Vielmehr könnte das Unternehmen ja auch seine Produktionsflächen erweitern.
c)Die alte Maschine hatte das Unternehmen zur Produktion des Produktes A erworben. Zum Erwerbszeitpunkt bestand keine Absicht, die Maschine zu demontieren.

D. h., die Demontagekosten sind als Aufwand sofort abzugsfähig.

Wenn die neue Maschine die bisherige 1:1 ersetzt, können die
Abrisskosten selbstverständlich mit unmittelbarer steuerlicher
Wirkung in den Aufwand verbucht werden.

Hier treffen die vorstehenden Kriterien erst recht zu, zumal weiterhin Produkt A produziert wird.

…von einer Betriebsprüfung korrigieren lassen oder von Anfang an
richtig machen?

Das hört sich ja so, als würde blauäugig irgend ein Ansatz gewählt.Bestimmt nicht.Es wird nach Lösungen gesucht, die den Zielen des Unternehmens Rechnung tragen und sich argumentativ darstellen lassen. Einer Korrektur durch die Betriebsprüfung wird das Unternehmen in der Abschlussbesprechung wohl nur zustimmen, wenn es sich als unumgänglich erweist. Meist ist das ein Geben und Nehmen…

MfG
Zemionow

Ich klinke mich hiermit aus der Diskussion aus…

Hallo,

ich hatte auch nicht die Absicht, ein Dauerthema einzurichten.

MfG
Zemionow