letztendlich kann die Frage nur mit dem FA geklärt werden.
Ein gewagter Ratschlag. Wenn jedes Unternehmen beim Kauf von Anlagevermögen das Finanzamt kontaktiert, hätten die was zu tun…
Aus Vorlesungen im Fach Steuerrecht und aus der Praxis kann
nicht von einem Aktivierungsverbot der Demontagekosten
ausgegangen werden.
Gibt es dazu auch Fundstellen?
Die Frage wird wohl sein, ob mit der neuen Maschine eine
Nutzungsänderung und damit eine wesentliche
(Wert-)Verbesserung eintritt. Dann wird das FA für die
Demontagekosten wohl Aktivierungspflicht annehmen.
Die Frage ist erst mal, ob wir bei einer Anschaffung oder einer Herstellung sind. Aus dem Sachverhalt würde ich herauslesen, dass eine Maschine angeschafft wird, die dann beim Unternehmen montiert wird.
Somit wären wir bei einer Anschaffung und § 255 (1) HGB:
„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“
Es kommt wohl darauf an, ob die Demontage der alten Maschine erforderlich war, um die neue Maschine zu montieren; sprich: ob die neue Maschine an dem Platz steht, an dem vorher die alte stand. Somit wäre die Demontage notwendig, um die neue Maschine in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (eine einzelne Zuordnung der Aufwendungen wird wohl möglich sein). Und damit wären die Aufwendungen für die Demontage zu aktivieren.
Steht die neue Maschine dagegen ganz woanders und man hätte die alte Maschine auch stehenlassen können, dann kann die neue Maschine auch ohne die Demontage der alten Maschine in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden. Und damit scheidet eine Aktivierung aus.