Darf eine Firma das Gartengrundstück betreten?

Ein Mehrfamilienhaus mit etwa 30 Eigentumswohnungen wurde saniert. Die Erdgeschosswohnungen haben alle einen Gartenanteil mit Sondernutzungsrechten.
In diesen ist vermerkt, dass nur die Besitzer einer Wohnung diesen Garten auch nutzen können.
Da verschiedene Arbeiten noch verrichtet werden müssen, kommt es dazu, dass verschiedene Firmen, die vom Bauträger beauftragt wurden, das Grundstück betreten und Materialen ablegen.
Der Bauträger wurde informiert, das ohne Einwilligung Kosten für diesen entstehen können.
Kann man aber Kosten geltend machen außer Reperaturkosten für Beispielsweise neue Rasensaat, wenn diese beschädigt wurde??? (Arbeitskosten oder eine Art Bereitstellungskosten der Gartenfläche)?

Hallo Pohnsa,
bei benachbarten Grundstücken gibt es in einem solchen Fall das Hammerschlags- und Leiterrecht, nach dem - nach entsprechender Vorankündigung - dem Nachbarn das Recht zusteht, das Grundstück zu betreten und zeitweilig zu nutzen, wenn Arbeiten an baulichen Einrichtungen nicht anders oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchgeführt werden können. (Am besten mal im Nachbarrecht des betreffenden Bundeslandes nachlesen) Ich bin mir nicht sicher, ob das vergleichbar in dem geschilderten Fall anwendbar wäre. Aber in jedem Fall wäre die zu zahlende Nutzungsentschädigung gering - soweit ich weiß, muss man eine bestimmte Zeit ohne Entschädigung dulden und hat erst bei längerer Dauer Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Miete eines vergleichbaren unbebauten Grundstücks. Schäden müssen allerdings immer ersetzt werden. Und das Nachbarrecht sieht in aller Regel Vorankündigungsfristen vor.
florestino

Hallo florestino,

so ganz bin ich mit dem was Du schreibst nicht einverstanden. Ich wohne in Bayern wo es kein Nachbarschaftsgesetz gibt, daher mit unschärfe!

Prinzipiell unterliegt ein eingefriedetes (=umzäuntes) Gelände zum Hausrecht, d.h. der Besitzer darf bestimmen wer da drauf darf und wer nicht. Das Hammerschlags- und Leitungsrecht gilt meineswissens nur wenn Gefahr in Verzug ist, z.B. bei einem Rohrbruch. Ansonsten ist ein Einverständnis des Eigentümers oder ein Gerichtsurteil notwendig um auf ein Grundstück gehen zu dürfen. Ein „in 14 Tagen komme ich“ verschafft noch keine Rechte.
Ich lasse mich gerne eines besseren Belehren, wenn sich jemand hier gut auskennt!

Allerdings dürfte bei einem Wohnhaus mit 30 Parteien genau die Einfriedung des Gartens mit Sondernutzungsrecht fehlen. Und das macht aus dem Garten quasi für Jedermann betretbares Grundstück. Das Sondernutzungsrecht bedeutet praktisch nur, man darf es nach eigenem gut-dünken gestalten.

Für Schäden muss natürlich gehaftet werden.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,
lese ich recht, dass es sich das *selbe* Haus handelt, das saniert wurde und dessen Gartenflächen dafür nun betreten werden müssen?

Ich empfehle den §14 Abs. 3 und 4 des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Sonder(nutzungs)rechtsinhaber ist verpflichtet, das Betreten zu gestatten und hat Anspruch auf ggf. angerichteten Schaden, mehr nicht.

Ein Nutzungsentgelt dafür dürfte weder durch den Abs. 4 gedeckt noch im Sinne des § 226 BGB berechtigt sein.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

Ich empfehle den §14 Abs. 3 und 4 des
Wohnungseigentumsgesetzes. Der Sonder(nutzungs)rechtsinhaber
ist verpflichtet, das Betreten zu gestatten und hat Anspruch
auf ggf. angerichteten Schaden, mehr nicht.

gestatten läuft aber auf Aktivität des Eigentümers bzw. Inhaber des Sondernutzungsrechtes hinaus. Liegt weder Zustimmung noch Notstand vor, läuft die Aktion auf Hausfriedensbruch hinaus, wenn das Grundstück eingefriedet ist.

Für das Ablegen von Material gibt es mal gar keinen Grund, wenn das Grundstück nicht gerade so groß ist, daß die Plörren nicht auch die paar Meter von der nächsten Straße rübergetragen werden könnten.

Gruß
Christian

Hallo,

Allerdings dürfte bei einem Wohnhaus mit 30 Parteien genau die
Einfriedung des Gartens mit Sondernutzungsrecht fehlen. Und
das macht aus dem Garten quasi für Jedermann betretbares
Grundstück. Das Sondernutzungsrecht bedeutet praktisch nur,
man darf es nach eigenem gut-dünken gestalten.

warum sollte ein Grundstück mit Sondernutzungsrecht nicht eingefriedet sein, bspw. mit einer Hecke? Nebenbei beinhaltet die freie Gestaltung (so denn in der Teilungserklärung erlaubt) ja gerade auch das Recht, bspw. eine Hecke zu pflanzen.

Außerdem obliegt dem Inhaber des Sondernutzungsrechts auch die Verkehrssicherheit. Noch ein guter Grund, das Grundstück mit einer Hecke oder einem Zaun (nach Genehmigung der Eigentümer w/baulicher Veränderung) einzufrieden.

Gruß
Christian

Hallo,
die Sanierung einer Eigentumswohnungsanlage wird doch wohl in aller Regel durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt (wobei bei einer Sanierung dafür eine 3/4 Mehrheit reichen dürfte, siehe §22 (2) WoEigG)). Das entspricht m.E. einer entsprechenden Aktivität.

„So überraschend“ werden die Bauarbeiter also dort wohl kaum auftauchen. Sich hier auf Hausfriedensbruch zu berufen, halte ich für ausgesprochen schwer zu konstruieren. Im übrigen war das hier auch nicht gefragt :wink: (es ging um die Frage der Zulässigkeit eines Nutzungsentgelts).

Ausserdem ist die Sanierung von Gemeinschafteigentum (z.B. Keller, Fassade, Dach) ziemlich eindeutig nur durch die Mitwirkung eines Sondernutzungsrechtsinhabers möglich (z.B. durch das Aufstellen eines Gerüstes oder das Ausschachten des Fundaments).

Das Lagern von Baumaterial „auf der Straße“ ist da (abhängig von den örtlichen Verhältnissen) nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen unzweckmäßig, sondern greift in fremdes Eigentum ein, obwohl *eigenes* saniert werden soll. Da wird wohl kaum ein Richter in der Interessensabwägung auf die Idee kommen, das zu verlangen.

Abgesehen davon wird eine Baufirma es sich teuer bezahlen lassen, jeden Tag genau soviele Dachpfannen oder Dämmmaterial anzuliefern, wie sie am gleichen Tag verbaut… diese Mehrkosten finden sich dann in der selben Rechnung wieder, die genau dieser Sondernutzunsrechtsinhaber dann anteilig mitzahlt. Und spätestens hier hat er eine Mitwirkungspflicht, diese Kosten klein zu halten (§21 (4) WoEigG würde ich sagen :wink: ).

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

Mehrheit reichen dürfte, siehe §22 (2) WoEigG)). Das
entspricht m.E. einer entsprechenden Aktivität.

nein, das ist der Beschluß. Das Gestatten durch den Inhaber des SNR wird aber explizit vom Gesetz verlangt. Das heißt auch nicht, daß er jedem zu jeder Zeit Zutritt gewähren muß.

„So überraschend“ werden die Bauarbeiter also dort wohl kaum
auftauchen.

Weiß man’s?

Gruß
Christian