Hallo, ich hoffe es kann mir jemand weiter helfen. Folgender Sachverhalt: In einer Gemeinde wurde durch die Vertreter ein Grundsatzbeschluss gefällt, der aussagt wenn Gemeindeeigenen Flächen für den Bau von Windräder ausgewiesen werden sollten, dann wird die Planung durch die Firma XY durchgeführt. Eine andere Firma hat nicht die Chance zum Zuge zu kommen. Stellt das nicht eine Wettbewerbsbeschränkung dar ? Oder ist das mit den geltenden Gesetzen vereinbar ? Ist die Planung nicht ein unternehmerisches Eigenrisiko? Konkret muss man sagen, dass es derzeitig keinerlei Flächen gibt, aber es könnte demnächst soweit sein. Wäre schön wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Danke euch im voraus !
Hallo,
Nachfrage: was bedeutet Planung an diesem Zusammenhang? Soll die Fa. XY den Bauantrag ausarbeiten oder ist es ein Planungsbüro für die ggf. erforderliche Bauleitplanung?
Prinzipiell ist die Beauftragung eines Planers eine Auftragsvergabe und somit an das öffentliche Auftragswesen gebunden. Anzuwenden wäre die Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF). Und die verlangt durchaus einen Wettbewerb. Ich müsste noch wissen, wie hoch die Auftragssumme ist - davon abhängig ist die Frage des Rechtschutzes.
Gruß
Marco Lamcke
Hallo,
derzeitig besitzt diese Gemeinde keine Flächen die für Windkraftanlagen ausgelegt sind, werden aber Flächen ausgewiesen, die geeignet erscheinen, dann will man nur diese Firma binden um die Planung und später die Errichtung von Windrädern auf eben diesen Flächen zu vollziehen.
Eine andere Firma soll auf Gemeindeflächen, die für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, nicht zum Zuge kommen. Der geschlossene Grundsatzbeschluss ist (aufgrund derzeitig fehlender Flächen) mit keiner Auftragssumme hinterlegt. In diesem heißt es nur, wenn wir planen wollen, dann mit dieser Firma. Das kann doch sicherlich nicht rechtens sein. Wie hoch ist denn der Schwellenwert bei dem ausgeschrieben werden muss ?
aaach… das verändert die Lage: es geht also nicht um einen Planungsauftrag sondern wohl eher darum, dass die Gemeinde ihr Grundstück an einen Investor verpachten will? Oder soll diese Firma im Auftrag der Gemeinde die Anlagen (nur) bauen?
Letzteres wäre ein Bauauftrag, verbunden mir einem Ingenieurauftrag für die Planung. Hier gälte das Vergaberecht und dann müsste auf jeden Fall eine Ausschreibung erfolgen. Verbindlich Schwellenwerte für die Ausschreibung in Euro gibt es zwar nicht; aber das hier wäre in jedem Fall zu groß für eine Vergabe ohne Ausschreibung.
Will die Gemeinde dagegen nur ihr Grundstück verpachten und wild spekuliert: es gibt da zufällig genau eine Anfrage von einer Firma, die es pachten möchte, ist eine Ausschreibung nicht zwingend erforderlich. Es hat halt jemand auf eigenem Antrieb gefragt und die Gemeinde ist prinzipiell bereit, einen Pachtvertrag abzuschließen.
Aber das ändert nichts daran, dass Wettbewerbsfreiheit besteht: wenn ein zweiter nachfragt, muss die Gemeinde sachlich begründen, weshalb sie den einen und nicht den anderen ausgewählt hat.
Sie muss aber nicht vorher noch alle anderen Menschen oder Firmen auf der Welt fragen, ob sie dieses Grundstück auch pachten möchten…
Also: wenn die Gemeinde irgendeinen Auftrag von sich aus vergeben will, muss sie (prinzipiell) allen Marktteilnehmer die Chamce geben, sich um diesen Auftrag zu bewerben.
Will dagegen eine Person/Firma aus eigenem Antrieb etwas von der Gemeinde (ein Grundstück pachten), dann muss sie (von sich aus) nicht noch andere Leute fragen, ob die es zufällig auch noch pachten würden…
Viele Grüße.
Hallo,
meines Wissens nach widerspricht ein solcher Grundsatzbeschluss dem Haushaltsrecht bzw. den Vergaberichtlinen für öffentliche Aufträge.
Du solltest mal herausfinden, welche Beziehungen zwischen den Gemeindevertretern und dieser Firma bestehen, z.B. verwandtschaftlicher Art oder ähnliches.
Ich bin ziemlich sicher, dass der Grund für diese Praxis eben dort liegen muss. Schließlich hätte eine ordentliche Ausschreibung nur Vorteile für die Gemeinde, zumal der Preis ohne eine solche deutlich höher und damit unangemessen sein dürfte.
Hilfreich wäre sicher eine Meldung beim Landesrechnungshof. Eine Prüfung durch die Kommunalaufsicht bzw. das Landratsamt ist dagegen wenigern empfehlenswert.
Gruß
Ralph
Hallo, microbie,
Vorweg : Ich bin kein Vergaberecht-Experte. Mir ist nicht bekannt, ob eine Gemeindeordnung es zulässt, dass die Gemeindevertretung einen Vergabeauftrag vergeben darf. Aus Hamburg kenne ich es so: Die Bürgerschaft (Hamburger Landtag) beschließt, dass eine Elbphilharmonie gebaut wird und stellt in den Haushalt einen Titel in bestimmter Höhe (viel zu wenig, wie man weiß…) dafür ein. Dann erstellt die zuständige Verwaltungsbehörde eine möglichst genaue Beschreibung der Anforderungen und schreibt öffentlich aus ; d.h. eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen kann sich um den Auftrag bewerben.
Für die Aufträge der öffentlichen Hand gilt grundsätzlich die Vergabe und Vertragsordnung für Lieferung und Leistungen (VOL) bzw. für Bauaufträge die VOB. Weder VOL noch VOB haben Gesetzescharakter. Bei beiden gilt es bestimmte Schwellenwerte zu beachten. Danach richtet sich ob, eine öffentliche (unbeschränkte) erforderlich oder eine beschränkte (nur besonders ausgewählte Unternehmen) Ausschreibung oder auch eine sog. freihändige Vergabe (FV) zulässig ist. Eine FV kann auch zulässig sein, wenn es für sehr spezielle Arbeiten nur ein Unternehmen in Betracht kommt u.ä. Aber für die Planung von Windkraftanlagen könnten m.W. mehrere Unternehmen in Frager kommen.
Die Höhe der sog. Schwellenwerte sind außerdem unterschiedlich je nachdem, ob es sich um allgemeine Lieferungen und Leistungen oder um Bauleistungen handelt.
Planung ist i.a. eine Dienstleistung. Ist die besagte Firma XY aber auch in der Lage, Planung und anschließend Bauleistungen zu erbringen, handelt es sich um Bauleistungen mit a.o. hohen Schwellenwerten.
Allgemein wird die öffentliche Ausschreibung empfohlen (vgl. z.B. Transparency International div. Veröff.). In den Richtlinien der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung heißt es: „Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung … hat im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung“ ( Nr. 11.1; S. 1; s. auch BMI – Texte zur Korruptionsprävention).
Zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit von öffentlichen Vergaben in Kommunen ist eine Checkliste von Transparency I. sehr zu empfehlen (insbes. 5.2 bis 5.15):
http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Ver…
Evtl. auf ein Neues und dann konkreter, wenn der Fall des Falles eintreten sollte.
Gruß von hagena
kann ich nicht beantworten. zu unkonkret