Hallo , hoffe es kann mir jemand weiter helfen.
Folgender Sachverhalt: In einer Gemeinde wurde durch die Vertreter ein Grundsatzbeschluss gefällt, der aussagt wenn Gemeindeeigenen Flächen für den Bau von Windräder ausgewiesen werden sollten, dann wird die Planung durch die Firma XY durchgeführt.
Eine andere Firma hat nicht die Chance zum Zuge zu kommen. Stellt das nicht eine Wettbewerbsbeschränkung dar ? Oder ist das mit den geltenden Gesetzen vereinbar ? Als Begründung für diesen Grundsatzbeschluss wurde angeführt, dass man bereits gute Beziehungen zu dieser Firma unterhält. Konkret muss man sagen, dass es derzeitig keinerlei Flächen gibt, aber es könnte demnächst soweit sein.
Wäre schön wenn da jemand weiterhelfen könnte.
Danke im voraus !
Hallo , hoffe es kann mir jemand weiter helfen.
Folgender Sachverhalt: In einer Gemeinde wurde durch die
Vertreter ein Grundsatzbeschluss gefällt, der aussagt wenn
Gemeindeeigenen Flächen für den Bau von Windräder ausgewiesen
werden sollten, dann wird die Planung durch die Firma XY
durchgeführt.
Eine andere Firma hat nicht die Chance zum Zuge zu kommen.
Stellt das nicht eine Wettbewerbsbeschränkung dar ?
Ja.
Oder ist
das mit den geltenden Gesetzen vereinbar ?
Nein. Hier ist die VOL/A anzuwenden, denke ich. Nähere Infos kann sicher das zuständige Rechnungsprüfungsamt geben.
Als Begründung für
diesen Grundsatzbeschluss wurde angeführt, dass man bereits
gute Beziehungen zu dieser Firma unterhält.
Eine mutige Aussage. Wegen ihrer „guten Beziehungen“ zu Auftragnehmern der öffentlichen Hand sind schon einige Behördenvertreter nicht nur aus Amt und Würden entfernt worden, sondern sogar für ein paar Jahre in den Bau eingefahren.
Gruß
smalbop
hallo,
grundsätzlich sind leistungen öffentlicher auftraggeber, zu denen eine gemeinde zweifellos gehört, im wettbewerb zu vergeben.
dazu gibt es die rechtsvorschriften der VOB;VOL;VOF;VgV; GWB…usw.
so einfach zu sagen, die gemeinde darf leistungen nicht einfach so an firma xyz vergeben, ist das nun aber auch nicht.
auch wenn hier vieles dafür spricht, dass sie es nicht darf.
wenn die gemeinde vor der beschlussfassung bereits eine ausschreibung der planungsleistungen durchgeführt hat, darf sie natürlich die firma xyz als obsiegenden bieter im beschluß benennen.
darüberhinaus erlaubt das vergaberecht, leistungen unter bestimmten umständen auch freihändig zu vergeben, wenn auch die grenzen dafür sehr eng sind.
auch haushaltsrechtliche aspekte spielen hier eine rolle, denn die gemeinde kann festlegen, dass leistungen bis zu einer bestimmten wertgrenze ohne ausschreibung vergeben werden können. auch hier sind die grenzen sehr eng.
wir wissen also nicht, welchen wert die planungsleistungen unfassen, welche wertgrenzen das haushaltsrecht für freihändige vergaben vorsieht.
werden leistungen mit fördermitteln unterstützt, sehen die fördermittelbescheide oft sehr enge zeitpläne für das ausreichen der gelder und die weiterleitung an die auftragnehmer vor, so dass einer gemeinde keine zeit bleibt, ein förmliches ausschreibungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
man müsste also im vorliegenden fall doch einige hintergrundinformationen haben.
JW III
Hallo erstmal,
könnte es sein, dass es hier irgendeine Form eines - in Grenzen völlig zulässigen - PPP-Modells (Public-Private-Partnership) gibt? Mal den Wiki-Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership dazu lesen.
Gruß vom Wiz
auch hallo
könnte es sein, dass es hier irgendeine Form eines - in
Grenzen völlig zulässigen - PPP-Modells
(Public-Private-Partnership) gibt?
nicht wirklich.
JW III