Darf eine Kündigung zurückdatiert werden?

Hallo zusammen,

Kurz vorweg, bin hier bei der Suche nicht fündig geworden und entschuldige mich schon im Voraus für einen evtl. Doppelpost.

Zu meinem Anliegen:

wer-weiss-was-wäre-wenn?

Harry P. war vom 28.09.09 bis zum 05.10.09 Krank. Hat dies am 28.09 telefonisch seinem Arbeitgeber mitgeteilt, was bei denen so üblich ist. am 06.10.09 erschien er wie gewohnt zur Arbeit und wurde mit einem freundlichen „Du bist entlassen, da ist die Tür“ empfangen.

Am 07.10.09 erhielt er die schriftlich Kündigung per Einschreiben. Diese war auf den 01.10.09 datiert mit dem Wortlaut „Hiermit kündigen wir Sie zum 01.10.09 - …Die grundlage hierfür ergibt sich aus mehrmaligen unentschuldigtem Fernbleiben trotz Abmahnung“

Fakten:
Das Arbeitsverhältnis bestand seit 08.09 also über ein Jahr. Der Betrieb hat weniger als 10 Beschäftigte. EINE ABMAHNUNG IST WEDER SCHRIFTLICH NOCH MÜNDLICH ERFOLGT ! Ein Arbeitsvertrag wurde trotz mehrfacher Anfrage und drängen von Harry P. mit der Begründung der unwichtigkeit nie ausgestellt. Überstunden und Urlaubstage wurden vom AG nich festgehalten. Vereinbarungen, wenn vorhanden, wurden nur mündlich und stets zum Vorteil des AG getroffen (sehr redegewand).

Nun hat Harry P. bereits Kündigungsschutzklag eingereicht und im November einen Gütetermin.

Fragen:

Ist die Kündigung so in dieser Form wirksam?

Wird jede Klage zugelassen oder bedeute eine Zulasung bereits einen Teilerfolg?

Muss der AG bei Wiedereinstellung alle Monate seit Kündigung nachbezahlen?

Hat Harry P. Anspruch auf Resturlaub & Überstunden - wie sind diese zu beweisen?

P.S.: Ein andere Mitarbeiter von Harry P. wurde Zeitgleich mit den gleichen Gründen und Terminen, identischem Schreiben entlassen - obwoh er im Urlaub war.

Es liegt doch offensichtlich das der AG sich schnell und billig 2 AN befreien wollte. In welcher Form hat dies Beeinträchtigung auf die Klage?

MFG & Dank im Voraus

Michi

Hallo

Ist der Kündigungsgrund nachweisbar (zum Beispiel, daß er in der Kü steht)?

Gruß,
LeoLo

quote:

Am 07.10.09 erhielt er die schriftlich Kündigung per Einschreiben. Diese war auf den 01.10.09 datiert mit dem > Wortlaut …Die grundlage hierfür ergibt sich aus mehrmaligen unentschuldigtem Fernbleiben trotz Abmahnung".

Eine Abmahnung ist NIE erfolgt, (war ja auch kein Grund vorhanden)weder schriftlich noch Mündlich.

Beweisen bitte!

Eine Abmahnung ist NIE erfolgt, (war ja auch kein Grund vorhanden)weder schriftlich noch Mündlich.

Das sollte dann der AG beweisen können.
Er sollte nachweisen, wann und in welcher Form wie eine Abmahnung erfolgt ist und wie er sich versichert hat, dass der Empfänger der Abmahnung Kenntnis von diesem Sachverhalt hat und Zeit hatte, eine Gegendarstellung zu postieren.

Und zwar am besten dem sachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht von Harry P.

Mehr hier: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Gruß,
Michael

Naja, da er dies nicht kann, wird das wohl ein übles Gemetzel - der Anwalt könnte diesen schön zerpflücken - allerdings stellt sich angesichts der Lage, Harry P. die Frage ob bei so eindeutiger Sachlage ein Anwalt von nöten ist - der kost ja auch Geld, in erster Instanz zumindest…

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hehe, der Teufel ist ein Eichhörnchen

Hallo

allerdings
stellt sich angesichts der Lage, Harry P. die Frage ob bei so
eindeutiger Sachlage ein Anwalt von nöten ist - der kost ja
auch Geld, in erster Instanz zumindest…

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/BerHilfe…

Gruß,
LeoLo