Darf eine Privatperson vor Gericht verteidigen?

Hallo,

darf eine Privatperson jemanden vor Gericht verteidigen, wenn der Angeklage seine Zustimmung gibt?

Wenn sich jemand zb gut mit Gesetzen auskennt oder sich auch leicht darin einarbeiten kann und ein Freund frägt ihn ob er ihn vor Gericht verteidigen will.

Gibt es für solche Fälle irgendwelche Regelungen,
ach bestimmt, welche?

Meine zweite Frage ist, darf der Staat, egal wann er will, in eine private Wohnung eindringen ohne das jemand zu Hause ist? Wird dann ein Siegel hinterlassen, wie mans aus Krimis kennt?

Ich wohne in der Metropolregion München, Bayern.

Dank und Grüße

Johannes W. aus Fürstenfeldbruck

Hallöchen,

das geht grundsätzlich solange kein Anwaltszwang besteht. Wenn der Angeklagte keinen Verteidiger benötigt, kann er auch einen Laien hinzuziehen.

In der Praxis ist das aber überhaupt nicht gern gesehen von den Gerichten, wenn Laien vor Gericht „herumstümpern“.

Wenn der Laie Geld nimmt, dürfte ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegen (Ordnungswidrigkeit)

siehe hierzu § 138 StPO

Falsch, das ist Rechtsberatung, die ist Rechtsanwälten vorbehalten. Siehe auch § 138 StPO.

Nicht ganz

Falsch, das ist Rechtsberatung, die ist Rechtsanwälten
vorbehalten. Siehe auch § 138 StPO.

Hallo,

soweit ich weiß, kann man sich zum Beispiel in Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht von fachkundigen Funtionären der Gewerkschaft vertreten lassen.

Christian

Meine zweite Frage ist, darf der Staat, egal wann er will, in
eine private Wohnung eindringen ohne das jemand zu Hause ist?

Für das Eindringen in eine fremde Wohnung durch staatliche Organe gibt es enge Vorausetzungen. Die Uhrzeit ist meiner Meinung anch nicht vorgeschrieben, insofern darf er >b>wann er will, er darf aber mit Sicherheit nicht immer, wenn er will.

Wird dann ein Siegel hinterlassen, wie mans aus Krimis kennt?

Das Siegel wird nicht hinterlassen, um anzuzeigen, dass ein staatliches Organ in der Wohnung war, sondern um den Zugang durch andere zu untersagen.

Gleichzeitig können die Behörden dann sehen, wenn jemand anderes in die Wohnung gegangen ist.

Man sollte das, was man in Fernsehkrimis sieht, nicht für bare Münze nehmen und mit dem Polizeialltag verwechseln. Die Realitität sieht ziemlich anders aus.

Falsch, das ist Rechtsberatung, die ist Rechtsanwälten vorbehalten. :Siehe auch § 138 StPO.

Falsch falsch falsch!
Oh jeh, Herr.Puntila!

Was hat Sie denn geritten?!! Selbstverständlich ist Rechtsberatung nicht alleine RAs vorbehalten! Diese Behauptung ist einfach falsch! Und der Verweis auf 138 stpo hat nichts mit Rechtsberatung zu tun, sondern steht als 2. Paragraph des 11. Abschnitts, getitelt „Verteidigung“.
Dir als RA brauche ich hoffentlich die begriffliche Differenzierung zwischen Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung nicht zu erläutern.

Und selbst, wenn dein lapidar-kategorisches Verdikt sich auf die nackte ‚Verteidigung‘ bezöge, hättest du noch immer unrecht, wie kurioserweise aus dem von dir selbst angeführten 138 Absatz 2 Teilsatz 1 hervorgeht. Aber mit dem Lesen kommst du selbst zurecht, ja? - (Oder ist das nur eine persönliche Fehde mit Zardoz.Coloniensis?)

Freundliche Grüße
Boris

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Falsch, das ist Rechtsberatung, die ist Rechtsanwälten
vorbehalten. Siehe auch § 138 StPO.

Hallo,

dein letzter Blick in das Rechtsdienstleistungsgesetz ist schon etwas länger her?

http://www.bmj.bund.de/enid/0,bf16be636f6e5f6964092d…

Gruß

S.J.

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Huhu!

Und wo genau steht in Deinem Link jetzt, dass Strafverteidigung durch Laien erlaubt ist?

Und wo genau steht in Deinem Link jetzt, dass
Strafverteidigung durch Laien erlaubt ist?

Nirgends. Habe ich davon was erwähnt? Nein.

Darum ging’s nun einmal.

Darum ging’s nun einmal.

Also abgesehen davon, dass ich im UP nix von Strafverteidigung lesen kann, ging es mir darum, die Antwort des Herrn Puntila, dass eine Verteidigung Rechtsberatung sei, die wiederum Rechtsanwälten vorbehalten sei, richtig zu stellen.

Gruß

S.J.