Darf eine Unfallversicherung kündigen?

Hallo, wer kann helfen? Mein Sohn hatte im Mai 2011 einen schweren Autounfall auf dem Weg zur Arbeit. Er wurde am Oberschenkel (Trümmerbruch) und Knie sehr schwer verletzt. Bis heute wurde er mehrmals operiert und der Arzt hat gesagt, das Bein wird niemals wieder vollständig gesund. Im gegenteil, er brauch garantiert irgendwann ein künstliches Kniegelenk.Mein Sohn hat eine private Unfallversicherung, die bis jetzt auch regelmäßig das Krankentagegeld gezahlt hat. Nun hat aber diese Versicherung den Vertrag zum Jahresende gekündigt. Nun meine Fragen. Ab wann und wo kann mein Sohn einen Grad der Behinderung feststellen lassen und evtl. eine Rente o.ä. beantragen? Und darf eine Versicherung den Vertrag kündigen, während der Schadensfall noch nicht abgeschlossen ist? Was können wir tun? Muss die Versicherung auch nach der Kündigung noch zahlen, bis der Schadensfall abgeschlossen ist? Wir haben doch extra eine Unfallversicherung für solch einen Fall abgeschlossen. Ich hoffe, jemand kann uns helfen, wir hängen im Moment ganz schön in der Luft.

Hallo Muddimeck,

der Invaliditätsgrad kann von einem Facharzt festgestellt werden.

Ich hoffe Sie haben bereits Ansprüche auf eine Invaliditätsleistung angemeldet, denn in den allgemeinen Unfallbedingungen heißt es:

…innerhalb eines Jahres nach dem Unfall (ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung des Leistungsanspruchs müssen vor Ablauf von weiteren drei Monaten erfolgen), § 7 I Abs. 1 AUB 88 / § 7 I Abs. 1 AUB 94 / 2.1.1.1 AUB 99.

Die Kündigung des Vertrages durch den Versicherer ist nicht schön, hat aber auf den eigentlichen Leistungsanspruch keinerlei Auswirkung, da der Schadenfall während der aktiven Versicherungszeit eingetreten ist.

Nach einem Versicherungsfall hat ein Versicherer, wie aber auch ein Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Zunächst einmal kontaktieren Sie bitte schnellstmöglich Ihren Versicherungsberater, er soll Ihnen helfen mit der Schadenabteilung des Versicherers den Leistungsanspruch anzumelden.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie die Leistungen noch geltend machen können. Sollte es dahingehend Probleme geben, versuchen Sie es nochmals mit rechtlichem Beistand.

Beste Grüße
tripleZ

Hallo tripleZ,
vielen Dank auch für deine schnelle Antwort. Sie hat uns sehr geholfen. Wir werden jetzt noch mal den Vertrag durchackern und entsprechende Schritte einleiten.
muddimeck

Ja, die Vers. darf kündgen, genauso wie der VN.
Alle aus dem während der Laufzeit eingetretenen Schadenfall zu zahlenden Leistungen muss sie erbringen.

Die Feststellung der Invalidität nimmt ein Arzt vor, der i. d. R. vom Versicherer beauftragt und bezahlt wird. Dazu ist schnellstmöglich der UV mitzuteilen (vorzugsweise als Einschreiben), dass der beh. Arzt bereits die Aussage getroffen hat, dass ein dauerhafter Körperschaden verbleiben wird. Im Weiteren ist die UV aufzufordern, unverzüglich alles Nötige in die Wege zu leiten.

Wenn ihr jetzt „ganz schön in der Luft hängt“ lässt das für mich nur den Schluß zu, dass es keinen vernünftigen Vermittler / Betreuer des Vertrags gibt.
Für meine Mandanten wäre es elbstverständlich, sich damit an mich zu wenden…
Wenn künftig mal eine (Unfall-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

alles nicht so schlimm…

die Vers. muss zahlen das das Schadendatum bereits in der Vergangenheit liegt auch nach Beendigung bis zur entgültigen Heilung!

warum die kündigen ist mir schleierhaft aber das Recht haben die genauso wie der Vers.-Nehmer das Recht hat zu kündigen in einem Schadenfall!
==> für den sehr wichtigen Vers.-Schutz stehe ich Ihnen gerne zur Angebotserstellung zur Verfügung!!! unter [email protected]

ob und wann er eine Rente beantragen muss kann ihm die Berufsgenossenschaft und/oder der Rententräger sagen…!! (sonst niemand!!)

Viele Erfolg und für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

mfG Thomas Wolter
[email protected]
0421-4366343

hallo jens,
auch dir herzlichen dank für deine antwort. bin ich doch froh, das es euch gibt, so hab ich jetzt wenigstens ein bisschen meine zuversicht zurück, das doch noch alles gut wird.
auch allen anderen, die versucht haben, mir zu helfen, vielen dank!
lg muddimeck

hallo, danke für deine antwort. wir müssen nun erst mal den vers.-vertrag durchackern und hoffen, das wir bis jetzt noch keine frist versäumt haben.
vielen dank nochmal.
lg muddimeck

warum wollen Sie dort was durchackern…???
wenn die Vers. gekündigt hat dann zum Ablauf des Vers.-Jahres und der muss in der Zukunft liegen!

wenn eine Invalidität vorliegen sollte nach Beendigung der Behandlungen dann diesen Abschlußbericht an die Vers. und alles weitere läuft dann automatisch…

viel Erfolg!!

Hallo Muddimeck,

Ja, eine Versicherung darf nach einem Schadenfall den Vertrag kündigen.
In dem Versicherungsvertragsgesetz 2 § 96 steht " Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig…"
Jedoch geht aus Ihrem Schreiben hervor, dass die Verhandlungen zur Entschädigung noch gar nicht abgeschlossen waren.
Grundsätzlich muss die Versicherung auch nach der Kündigung für den aufgetretenen Schaden aufkommen, da der Schadeneintritt ja zum Zeitpunkt des Bestehens der Versicherung erfolgt ist.
Also die Versicherung muss ZAHLEN.
In der Regel veranlasst die Versicherung beim behandelnden Arzt die Feststellung des Grades der Behinderung. Es kann auch sein, dass die Versicherung einen Gutachter beauftragt die Behinderung festzustellen, hier ist Sie verpflichtet eine Auswahl von drei Gutachtern zur Verfügung zu stellen, wobei der Geschädigte sich einen aussuchen kann. Achtung nicht den ersten Gutachter nehmen.
Mann sollte nochmals seine Forderungen schriftlich an die Versicherung senden, wenn dies nicht fruchtet umgehend einen Anwalt einschalten. Bei den Forderungen auch an die Spätfolgen denken, da ein Kniegelenk in bestimmten Abständen auch gewechselt werden muss.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Gruß Lars