Darf eine Versicherung nachträglich die Mitgliedschaft eines Versicherten ändern?

Darf eine Versicherung nachträglich die Mitgliedschaft eines Versicherten ändern?
Wenn z.B. die Versicherung herausfindet das die Lebensumstände des Versicherten vor einem Jahr, für ein paar Monate, andere waren als bisher bekannt.
Vielen Dank, gerne auch komplizierten Begründungen, Quellenangaben u. Paragraphen

PS: Tags selbst angeben funktioniert offenbar nicht!

Hallo Grußloser,

welche Art Versicherung ist denn gemeint? Gehe ich richtig in der Annahme, eine gesetzliche Krankenkasse? Dann wäre eine rückwirkende Änderung selbstverständlich möglich.
Im SGB V ist geregelt, unter welchen Umständen für Kinder/Ehepartner eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, die vergünstigte Versicherung für Studenten u.s.w.. Ändern sich die Lebensumstände des Versicherten, z.B. weil ein Studium endete, Einkünfte erzielt werden oder was auch immer, so ändert sich u.U. auch die Beitragshöhe für die betroffene Person. Logischerweise ggf. auch rückwirkend. Ansonsten wäre „der Ehrliche“, derjenige , der Änderungen seiner Lebensumstände/Einkünfte etc. unverzüglich gegenüber seiner Kasse angibt - gegenüber Personen, die dieses nicht tun - erheblich benachteiligt. Und das wäre äusserst ungerecht.
Gruß J.K.

Eine rückwirkende Änderung ist aber nur möglich, wenn es zum Vorteil der Versicherung ausfällt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Versicherte aus welchen Gründen auch immer eine zeitlang zu viel gezahlt hat, ist eine nachträgliche Änderung nicht möglich.

Bei Fällen mit mehr Einkommen als vorher, sind u.U. auch höhere Beiträge zu zahlen. Richtig, bei solchen Fällen ist es klar.
Aber was wenn es kein Einkommen gab o. sich das Einkommen verringert hatte?
Bsp.
a) beitragsfreie Familienversicherung wegen Altersgrenze nicht mehr möglich und dies ist der Krankenkasse erst später aufgefallen, darf die Krankenkasse die Person ohne Vertrag/Unterschrift nachträglich versichern und diese Beiträge nachträglich verlangen?
Da bei Studium u. Arbeit Versicherungspflicht gilt, werde diese Dinge hier ausgeschlossen, dann wäre es wohl auch aufgefallen.

b) ein/e Student/in dem das Urlaubssemester abgelehnt wird, sich exmatrikuliert und eigenhändig eine Pause einlegt. Der Unterschied zu a) ist hier, das es bereits eine Mitgliedschaft als Student/in gab. Darf die Krankenversicherung hier auch nachträglich u. ohne Vertrag/Unterschrift die Person als freiwilliges Mitglied versichern und diese Beiträge nachträglich verlangen?

vielen Dank

Gibt es dazu auch eine Quelle? Konnte bisher nichts finden, was das aussagt.

Hallo!

Mit dem Einkommen hat es hier doch nichts zu tun, sondern mit der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungspflicht.

Da wird ein Mindestbeitrag erhoben der nach einem fiktiven Einkommen von ca. 900 € bemessen wird, er liegt also mit Pflegeversicherung so um 160-170 €. Weniger Beitrag ist nicht möglich,i hn müssen auch Personen ohne Einkommen zahlen.
In der Regel erhalten solche Personen ja staatliche Unterstützung und bekommen darüber eine Krankenversicherung.

Und wenn die Kasse „merkt“ man ist aus einer Vorversicherung ausgeschieden (wie auch immer, aktiv oder passiv) dann wird sie nachversichern und das Geld einfordern.
Es gibt da eine Frist wie lange zurück das möglich wäre ( 3 Jahre).

Nochmal, man muss nichts unterschreiben um zahlungspflichtiges Zwangsmitglied zu werden.

MfG
duck313

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Hallo,
ergänzend: es gibt eine Pflicht zur Krankenversicherung. Den (gesetzlichen wie privaten) Kassen obliegt, die Einhaltung dieser Pflicht zu überwachen.
Endet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse - egal warum - folgt automatisch eine Umwandlung in eine „freiwillige“ Weiterversicherung (da es ja die Pflicht zur Krankenversicherung gibt) Siehe auch § 188 (4) SGB V.
(Mindest-)Beitragshöhe wurde bereits genannt.
Gruß
J.K.

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